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Document 62021CN0587

Rechtssache C-587/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von DD gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-632/19, DD/FRA

ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/8


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von DD gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-632/19, DD/FRA

(Rechtssache C-587/21 P)

(2022/C 37/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: DD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Lorenz)

Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben;

infolgedessen:

die Entscheidung des Direktors der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 19. November 2018, mit der sein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts abgelehnt wurde, aufzuheben;

erforderlichenfalls die Entscheidung des Direktors der FRA vom 12. Juni 2019, erhalten am 13. Juni 2019, mit der seine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung vom 19. November 2018 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

ihm gemäß den Ausführungen in diesem Rechtsmittel Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu leisten, der nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro geschätzt wird;

der FRA alle Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Rechtsfehler und Verfälschung von Beweisen, was die Sachverhaltsfeststellung betrifft.

Rechtsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in Bezug, was den ersten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, Verstoß gegen die Rechtskraft, unzureichende Begründung, fehlende Entscheidung über den Antrag des Rechtsmittelführers, Verfälschung von Beweismitteln, was den zweiten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung, was den dritten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, Verfälschung von Beweismitteln, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Rüge, dass das Gericht ultra vires und ultra petita gehandelt habe, Rüge, dass das Gericht das Angebot des Rechtsmittelführers, ein Dokument auf Verlangen vorzulegen, das für den Fall von Bedeutung gewesen sei, fehlerhaft zurückgewiesen habe, und unzureichende Begründung, was den vierten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, unzureichende Begründung, fehlerhafte rechtliche Einordnung von Tatsachen, Verfälschung von Beweismitteln und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was den fünften Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, Verfälschung von Beweismitteln, fehlende Entscheidung über den Antrag des Rechtsmittelführers, fehlerhafte rechtliche Einordnung, Rüge, dass das Gericht ultra petita gehandelt habe, Rüge, dass das Gericht den Antrag des Rechtsmittelführers, die Vorlage eines Dokuments anzuordnen, das für den Fall von Bedeutung gewesen sei, fehlerhaft zurückgewiesen habe, unvollständige Prüfung des vom Rechtsmittelführer gestellten Antrags und der vom Rechtsmittelführer erhobenen Rüge des Mobbings, was den sechsten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler betreffend den Abschnitt über den geltend gemachten tatsächlichen Schaden und den Kausalzusammenhang.


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