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Document 62021CN0548

    Rechtssache C-548/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Österreich) eingereicht am 6. September 2021 — C.G. gegen Bezirkshauptmannschaft Landeck

    ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 6–6 (GA)

    7.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 109/14


    Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Österreich) eingereicht am 6. September 2021 — C.G. gegen Bezirkshauptmannschaft Landeck

    (Rechtssache C-548/21)

    (2022/C 109/20)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landesverwaltungsgericht Tirol

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: C.G.

    Beklagter: Bezirkshauptmannschaft Landeck

    Vorlagefragen:

    1.)

    Ist Art. 15 Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit Art. 5) der Richtlinie 2002/58/EG (1) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG (2) geänderten Fassung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu den auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten einen Eingriff in deren in diesen Artikeln der Charta verankerten Grundrechen darstellt, der so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden müsste?

    2.)

    Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie § 18 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 der Strafprozessordnung entgegensteht, der zu Folge Sicherheitsbehörden im Zuge eines strafrechtliche Ermittlungsverfahren ohne Genehmigung eines Gerichts oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle sich selbst einen umfassenden und unkontrollierten Zugang zu allen auf einem Mobiltelefon gespeicherten digitalen Daten verschaffen?

    3.)

    Ist Art. 47 GRC allenfalls in Verbindung mit Art. 41 und Art. 52 der Charta der Grundrechte, unter dem Aspekt der Waffengleichheit und dem Aspekt eines wirksamen Rechtsbehelfs so zu verstehen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die wie § 18 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Strafprozessordnung, es ermöglicht, dass ein Mobiltelefon digital ausgewertet wird, ohne dass der Betroffene vorher oder aber zumindest nach Setzung der Maßnahme davon in Kenntnis gesetzt wird?


    (1)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37).

    (2)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. 2009, L 337, S. 11).


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