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Document 62021CB0023

    Rechtssache C-23/21: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen — Belgien) — IO/Wallonische Region (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Straßenverkehr – Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat – Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Fahrzeug, das der geschäftsführenden Gesellschafterin einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird – Verpflichtung zur Anmeldung im ersten Mitgliedstaat)

    ABl. C 513 vom 20.12.2021, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 513/14


    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen — Belgien) — IO/Wallonische Region

    (Rechtssache C-23/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Straßenverkehr - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Fahrzeug, das der geschäftsführenden Gesellschafterin einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird - Verpflichtung zur Anmeldung im ersten Mitgliedstaat)

    (2021/C 513/21)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Gericht Erster Instanz Eupen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: IO

    Beklagte: Wallonische Region

    Tenor

    1.

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein dort wohnhafter Geschäftsführer oder Selbständiger sich nur dann auf eine Ausnahme von der Verpflichtung berufen kann, in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug anzumelden, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und ihm von einer dort ansässigen Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn in dem Fahrzeug stets Dokumente mitgeführt werden, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt.

    2.

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats — wonach ein dort wohnhafter geschäftsführender Gesellschafter, der von seiner in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft kein Gehalt oder Einkommen bezieht, zur Anmeldung eines ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat verpflichtet ist, ohne dass er die Möglichkeit hat, den Nachweis darüber zu erbringen, welche Rolle er innerhalb der Gesellschaft innehat — entgegensteht, es sei denn, dass dieses Fahrzeug dauerhaft hauptsächlich im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll oder tatsächlich genutzt wird.


    (1)  ABl. C 128 vom 12.4.2021.


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