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Document 62021CA0393

    Rechtssache C-393/21, Lufthansa Technik AERO Alzey: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung [EG] Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Art. 23 Buchst. c – Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung – Außergewöhnliche Umstände – Begriff)

    ABl. C 127 vom 11.4.2023, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.4.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 127/7


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH

    (Rechtssache C-393/21, (1) Lufthansa Technik AERO Alzey)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 23 Buchst. c - Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung - Außergewöhnliche Umstände - Begriff)

    (2023/C 127/08)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH

    Beteiligte: Arik Air Limited, Asset Management Corporation of Nigeria (AMCON), antstolis Marekas Petrovskis

    Tenor

    1.

    Art. 23 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

    ist dahin auszulegen, dass

    der darin enthaltene Begriff „außergewöhnliche Umstände“ eine Situation erfasst, in der die Fortsetzung des Verfahrens zur Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung, wenn der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt oder einen Antrag auf Berichtigung oder auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt hat, den Schuldner der tatsächlichen Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzen würde, der nicht oder äußerst schwer wiedergutzumachen wäre, falls die genannte Entscheidung aufgehoben wird oder die Bestätigung als Vollstreckungstitel berichtigt oder widerrufen wird. Der Begriff verweist nicht auf Umstände, die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen, das im Ursprungsmitgliedstaat gegen die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung oder gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gerichtet ist.

    2.

    Art. 23 der Verordnung Nr. 805/2004

    ist dahin auszulegen, dass

    er die gleichzeitige Anwendung der in seinen Buchst. a und b genannten Maßnahmen der Beschränkung und der Leistung einer Sicherheit ermöglicht, nicht aber die gleichzeitige Anwendung einer dieser beiden Maßnahmen mit der in seinem Buchst. c vorgesehenen Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens.

    3.

    Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 805/2004

    ist dahin auszulegen, dass

    das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn die Vollstreckbarkeit einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt und die in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Bestätigung diesem Gericht vorgelegt wurde, auf der Grundlage dieser Entscheidung das im Vollstreckungsstaat eingeleitete Vollstreckungsverfahren auszusetzen hat.


    (1)  ABl. C 368 vom 13.9.2021.


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