Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020TN0519

    Rechtssache T-519/20: Klage, eingereicht am 13. August 2020 — LP/Parlament

    ABl. C 348 vom 19.10.2020, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 348/23


    Klage, eingereicht am 13. August 2020 — LP/Parlament

    (Rechtssache T-519/20)

    (2020/C 348/33)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Kläger: LP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bosquet und G. Op de Beeck)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Ablehnung seiner Einstellung als akkreditierter parlamentarischer Assistent beim Europäischen Parlament vom 22. Oktober 2019 (erste angefochtene Entscheidung) aufzuheben;

    die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 über die Zurückweisung der Beschwerde, die der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die erste angefochtene Entscheidung eingelegt hat, (zweite angefochtene Entscheidung) aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgenden Klagegrund gestützt:

    Einziger Klagegrund: Verstoß gegen Art. 128 Abs. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    Verstoß gegen Art. 128 Abs. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, indem das Europäische Parlament diesen Artikel zu Unrecht dahin ausgelegt habe, dass es eine Anforderung sei, keine Einträge im Strafregister zu haben. Dieser Artikel beziehe sich aber auf funktionsbezogene Anforderungen, wobei eine Anmerkung im Strafregisterauszug nur relevant sei, wenn sie geeignet sei, ein für die Funktion erforderliches Merkmal zu beeinträchtigen oder sich auf die konkrete Berufsausübung auszuwirken. Die Begründung der angefochtenen Entscheidungen stehe im Widerspruch zu dem genannten Artikel, da der Beklagte in der zweiten angefochtenen Entscheidung bestätigt habe, dass es keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwerwiegende Bedrohung für eine ordnungsgemäße Ausübung der Funktion gebe, da bloß von „Zweifeln“ an der moralischen Integrität des Klägers die Rede sei.

    Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen den darin enthaltenen Grundsatz der Sorgfalt, da das Europäische Parlament bei seiner Prüfung im Rahmen der Einstellung des Klägers nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt habe. Das Vertrauensverhältnis zu dem betreffenden Mitglied des Europäischen Parlaments und der Umstand, dass der Kläger bereits parlamentarischer Assistent im Parlament eines der Gliedstaaten Belgiens sei, seien nicht berücksichtigt worden. Zudem verkenne das Europäische Parlament das Schuldeingeständnis in der Beschwerde des Klägers, indem es festgestellt habe, dass es ihm durch das Relativieren der im Strafregisterauszug angeführten Straftat an Verantwortungsbewusstsein fehle. Die angefochtenen Entscheidungen seien auch mangelhaft begründet.


    Top