Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020TN0337

    Rechtssache T-337/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Hochmann Marketing/EUIPO (bittorrent)

    ABl. C 255 vom 3.8.2020, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/25


    Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Hochmann Marketing/EUIPO (bittorrent)

    (Rechtssache T-337/20)

    (2020/C 255/32)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Hochmann Marketing GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Jennings)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

    Streitige Marke: Unionswortmarke bittorrent — Unionswortmarke Nr. 3 216 439

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. März 2020 in der Sache R 187/2020-4

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

    Angeführte Klagegründe

    Schwerer Rechtsfehler, da die Umwandlung in eine österreichische Marke nicht offenkundig ausgeschlossen ist;

    Verletzung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die willkürliche Annahme, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend gemacht haben soll, dass eine Bejahung einer Benutzung in Österreich anzunehmen sei;

    Verletzung von Art 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

    Schwerer Verfahrensfehler und Rechtsfehler, da die Beschwerdekammer die Feststellung und den Willen des Amts missachtet, dass die Umwandlung in eine deutsche Marke rechtens war;

    Verletzung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch wiederholte Missachtung der eingereichten Benutzungsnachweise im Verfahren C-118/18 P;

    Verfahrensfehler und Verletzung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens nicht fehlt;

    Schwerer Verfahrensfehler und Rechtsfehler wegen Berücksichtigung der Argumente in der Eingabe der Streithelferin vom 23. September 2019 wegen der angeblichen bösgläubigen nationalen Markenanmeldung der Klägerin;

    Schwerer Rechtsfehler wegen Ausschluss der Umwandlung nach Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Urteils in der Rechtsache C-149/11;

    Schwerer Verfahrensfehler und Rechtsfehler, da die Stellungnahme vom Amt erst nach der Annullierung der österreichischen Marke angefordert wurde und das Amt sich bis heute nicht auf die Argumente der Klägerin im Umwandlungsantrag geäußert hat;

    Rechtsfehler bezüglich der Kostenentscheidung.


    Top