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Document 62020TN0259
Case T-259/20: Action brought on 8 May 2020 — Ryanair v Commission
Rechtssache T-259/20: Klage, eingereicht am 8. Mai 2020 — Ryanair/Kommission
Rechtssache T-259/20: Klage, eingereicht am 8. Mai 2020 — Ryanair/Kommission
ABl. C 215 vom 29.6.2020, p. 59–60
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/59 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2020 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-259/20)
(2020/C 215/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F. Laprévote, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 31. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (1) für nichtig zu erklären, und |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen; |
— |
über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der Beschluss der Europäischen Kommission verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien. Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union habe das Wachstum von echten paneuropäischen Billigfluggesellschaften ermöglicht. Der Beschluss der Europäischen Kommission lasse die Bedeutung solcher paneuropäischen Fluggesellschaften für die Marktstruktur der EU-Mitgliedstaaten außer Acht, da es Frankreich erlaubt werde, Beihilfen den in der Union ansässigen Fluggesellschaften vorzubehalten, denen Frankreich eine Betriebsgenehmigung für die Union erteilt habe. Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV sehe eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, aber keine Ausnahme von den anderen Bestimmungen sowie Grundsätzen des AEUV vor. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe bezüglich des Schadens aufgrund der COVID-19 Krise begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und gegen die Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission verstoße in ihrem Beschluss gegen ihre Begründungspflicht. |
(1) Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 31. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020/N) — Frankreich COVID-19 — Zahlungsmoratorium für Flughafensteuern zugunsten von Unternehmen, die öffentliche Luftverkehrsdienste anbieten (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).