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Документ 62020TB0231(01)

Rechtssache T-231/20: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — Price/Rat (Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt – Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs – Verlust der Unionsbürgerschaft – Fehlende individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

ABl. C 310 vom 2.8.2021г., стр. 28—28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/28


Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2021 — Price/Rat

(Rechtssache T-231/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom - Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt - Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs - Verlust der Unionsbürgerschaft - Fehlende individuelle Betroffenheit - Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter - Unzulässigkeit)

(2021/C 310/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: David Price (Le Dorat, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, R. Meyer und M.-M. Joséphidès)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7) und des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.

Herr David Price trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

4.

Herr Price, der Rat und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


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