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Document 62020TB0184

    Rechtssache T-184/20: Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020 — Sharpston/Gerichtshof der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs, mit dem die Mitgliedstaaten ersucht wurden, einen Generalanwalt zu ernennen – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

    ABl. C 433 vom 14.12.2020, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 433/51


    Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020 — Sharpston/Gerichtshof der Europäischen Union

    (Rechtssache T-184/20) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs, mit dem die Mitgliedstaaten ersucht wurden, einen Generalanwalt zu ernennen - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

    (2020/C 433/65)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Eleanor Sharpston (Schoenfels, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: N. Forwood, Barrister)

    Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und Á. Almendros Manzano)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der im Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs an den Präsidenten des Rates der Europäischen Union vom 31. Januar 2020 enthaltenen Entscheidung, mit der die Mitgliedstaaten ersucht wurden, einen Generalanwalt für den gegenwärtig von der Klägerin bekleideten Posten zu ernennen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Frau Eleanor Sharpston trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Gerichtshof der Europäischen Union entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


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