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Document 62020TA0433

    Rechtssache T-433/20: Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — KY/Gerichtshof der Europäischen Union (Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Erstattung der nach dem Unionssystem zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigten Ruhegehaltsbeträge – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vorschrift über das „Existenzminimum“ – Ungerechtfertigte Bereicherung)

    ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/29


    Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — KY/Gerichtshof der Europäischen Union

    (Rechtssache T-433/20) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Vor dem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das System der Union - Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Erstattung der nach dem Unionssystem zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigten Ruhegehaltsbeträge - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vorschrift über das „Existenzminimum“ - Ungerechtfertigte Bereicherung)

    (2022/C 37/39)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: KY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

    Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und A. Ysebaert)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, bestätigt durch die ausdrückliche Entscheidung vom 10. Oktober 2019, mit der die Erstattung des nicht angerechneten Anteils der von der Klägerin vor Dienstantritt erworbenen und auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche abgelehnt wurde

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    KY trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


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