EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020TA0265

Rechtssache T-265/20: Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — JR/Kommission (Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente zur mündlichen Prüfung eines Auswahlverfahrens – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Rundungsmethode für die Noten – Gewichtungskoeffizienten für die verschiedenen Teile und Unterabschnitte der mündlichen Prüfung – Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Verordnung [EU] 2018/1725 – Teilweise Erledigung)

ABl. C 51 vom 31.1.2022, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/27


Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — JR/Kommission

(Rechtssache T-265/20) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zur mündlichen Prüfung eines Auswahlverfahrens - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Rundungsmethode für die Noten - Gewichtungskoeffizienten für die verschiedenen Teile und Unterabschnitte der mündlichen Prüfung - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Verordnung [EU] 2018/1725 - Teilweise Erledigung)

(2022/C 51/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: JR (vertreten durch die Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch D. Milanowska, C. Ehrbar und H. Kranenborg als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020, mit denen der Klägerin Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend das interne Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 (AD 6) — 1 — Verwaltungsräte verweigert wurde

Tenor

1.

Die Anträge der Klägerin auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020, mit denen ihr der Zugang zu der vom Prüfungsausschuss des internen Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 (AD 6) — 1 — Verwaltungsräte verwendeten Rundungsmethode für die Noten verweigert wurde, haben sich erledigt.

2.

Die Entscheidung der Kommission vom 9. April 2020 wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr der Zugang zu dem Dokument verweigert wird, das die Gewichtungskoeffizienten für die beiden in der Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 (AD 6) — 1 — Verwaltungsräte vorgesehenen Teile der mündlichen Prüfung (Gespräch und strukturierte Darstellung) sowie für die beiden ebenfalls in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Unterabschnitte des Gesprächs (Berufserfahrung und Motivation) enthält.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.7.2020.


Top