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Document 62020CN0435

    Rechtssache C-435/20: Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. September 2020 — C. gegen Bundesrepublik Deutschland

    ABl. C 433 vom 14.12.2020, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 433/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. September 2020 — C. gegen Bundesrepublik Deutschland

    (Rechtssache C-435/20)

    (2020/C 433/24)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: C.

    Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

    Vorlagefragen

    1.

    Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU (1) vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Union durchgeführt wurde?

    2.

    Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 auch dann vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren nicht in einem Mitgliedstaat der Union, sondern in der Schweiz durchgeführt wurde?

    3.

    Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrages unzulässig ist, ohne zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 vereinbar?


    (1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).


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