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Document 62020CN0402

Rechtssache C-402/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2020 von der Lípidos Santiga, SA gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2020 in der Rechtssache T-561/19, Lípidos Santiga/Kommission

ABl. C 348 vom 19.10.2020, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/12


Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2020 von der Lípidos Santiga, SA gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2020 in der Rechtssache T-561/19, Lípidos Santiga/Kommission

(Rechtssache C-402/20 P)

(2020/C 348/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lípidos Santiga, SA (Prozessbevollmächtigter: P. Muñiz Fernández, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den ihr am 12. Juni 2020 zugestellten Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2020, Lípidos Santiga/Kommission (Rechtssache T-561/19), insofern aufzuheben, als damit ihre Klage als unzulässig abgewiesen wurde;

ihre Klage für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; und

der Europäischen Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Situation der Rechtsmittelführerin durch die Entscheidung der Europäischen Union, Palmöl-Biokraftstoff vom EU-Markt auszuschließen, nicht beeinträchtigt werde.

A.

Das Gericht habe insofern eine unzureichende Begründung gegeben, als es nicht geprüft habe, ob es einen Markt für Palmöl-Biokraftstoff außerhalb der verbindlichen Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 (1) gebe.

B.

Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht das in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthaltene ausdrückliche Verbot der Verwendung von Palmöl-Biokraftstoff auslösten.

C.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin infolge der Ausnahme, die für Biokraftstoffe mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gelte, von den angefochtenen Bestimmungen nicht unmittelbar betroffen sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es im Ermessen der Mitgliedstaaten stehe, das durch die angefochtenen Bestimmungen ausgelöste Verbot nach Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umzusetzen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Die rechtliche Beurteilung der sich aus den angefochtenen Bestimmungen ergebenden Auswirkungen auf die Situation der Rechtsmittelführerin durch das Gericht sowie seine Auslegung und Anwendung des Kriteriums der unmittelbaren Betroffenheit seien offensichtlich fehlerhaft.


(1)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82).


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