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Document 62020CJ0472

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 31. März 2022.
    Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt. gegen PN.
    Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Darlehensverträge – Auf Fremdwährung lautender, in nationaler Währung zu tilgender Kredit – Vertragsklausel, bei der das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abgewälzt wird – Missbräuchlichkeit einer Klausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht – Wirkungen – Nichtigkeit des Vertrags – Schwerer Schaden für den Verbraucher – Praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 – Unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs – Möglichkeit, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne den Vertragsabschluss befunden hätten.
    Rechtssache C-472/20.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:242

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

    31. März 2022 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Darlehensverträge – Auf Fremdwährung lautender, in nationaler Währung zu tilgender Kredit – Vertragsklausel, bei der das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abgewälzt wird – Missbräuchlichkeit einer Klausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht – Wirkungen – Nichtigkeit des Vertrags – Schwerer Schaden für den Verbraucher – Praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 – Unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs – Möglichkeit, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne den Vertragsabschluss befunden hätten“

    In der Rechtssache C‑472/20

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 28. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 30. September 2020, in dem Verfahren

    Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt.

    gegen

    PN

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Safjan,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt., vertreten durch Zs. Bohács, Ügyvéd,

    von PN, vertreten durch L. Gönczi, Ügyvéd,

    der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Rubene, Zs. Teleki, N. Ruiz García und L. Havas als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt. (im Folgenden: Lombard) und PN wegen der Rechtswirkungen einer Vertragsklausel betreffend das vom Verbraucher zu tragende Wechselkursrisiko bei einem Vertag über ein auf Fremdwährung lautendes Darlehen, das jedoch in nationaler Währung zu tilgen ist.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Art. 4 der Richtlinie 93/13 lautet:

    „(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

    (2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

    4

    Nach Art. 5 Satz 1 dieser Richtlinie gilt: „Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein.“

    5

    Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

    „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

    6

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

    7

    Art. 8 der Richtlinie 93/13 lautet:

    „Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

    Ungarisches Recht

    8

    § 209 des Polgári törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény (Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: früheres Bürgerliches Gesetzbuch) sah vor:

    „(1)   Allgemeine Vertragsbedingungen und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln eines Verbrauchervertrags sind missbräuchlich, wenn sie unter Verletzung des Gebots von Treu und Glauben die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien einseitig und unbegründet zum Nachteil der Vertragspartei festlegen, die den Vertrag mit der die Vertragsbedingung stellenden Person abschließt.

    (2)   Zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel sind jeder bei Vertragsschluss bestehende Umstand, der zum Abschluss des Vertrags führt, die Art der ausbedungenen Leistung und die Verbindung der betreffenden Bedingung mit anderen Vertragsbedingungen oder mit anderen Verträgen zu prüfen.

    (3)   Durch besondere Vorschrift können Klauseln in Verbraucherverträgen bestimmt werden, die als missbräuchlich zu qualifizieren sind oder die bis zum Nachweis des Gegenteils als missbräuchlich zu betrachten sind.

    (4)   Allgemeine Vertragsbedingungen und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln eines Verbrauchervertrags sind bereits dann missbräuchlich, wenn sie nicht klar oder nicht verständlich sind.

    (5)   Die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln sind auf die Vertragsbestimmungen, die die Hauptleistung begründen oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festlegen, nicht anwendbar, wenn deren Formulierung eindeutig und verständlich ist.“

    9

    § 209/A des früheren Bürgerlichen Gesetzbuches lautete:

    „(1)   Missbräuchliche Klauseln, die als allgemeine Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil sind, können von der geschädigten Partei angefochten werden.

    (2)   Missbräuchliche Klauseln, die als allgemeine Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil eines Verbrauchervertrags sind oder von der Partei, die mit dem Verbraucher einen Vertrag abgeschlossen hat, einseitig und ohne Aushandlung im Einzelnen im Voraus festgelegt werden, sind nichtig. Die Nichtigkeit kann nur im Interesse des Verbrauchers geltend gemacht werden.“

    10

    In § 237 des früheren Bürgerlichen Gesetzbuches hieß es:

    „(1)   Bei Unwirksamkeit eines Vertrags ist der vor Vertragsschluss bestehende Zustand wiederherzustellen.

    (2)   Für den Zeitraum bis zu seiner Entscheidung kann das Gericht den Vertrag für anwendbar erklären, wenn die Wiederherstellung des vor Vertragsschluss bestehenden Zustands nicht möglich ist. Ein unwirksamer Vertrag kann für gültig erklärt werden, wenn der Grund für die Unwirksamkeit, insbesondere in Wucherverträgen bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien, durch die Beseitigung des unverhältnismäßigen Vorteils ausgeräumt werden kann. In diesen Fällen ist die Rückerstattung der möglicherweise ohne Gegenleistung bleibenden Leistung anzuordnen.“

    11

    § 203 Abs. 4 und 5 des Hitelintézetekről és a pénzügyi vállalkozásokról szóló 1996. évi CXII. törvény (Gesetz Nr. CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmte:

    „(4)   Im Fall von Verträgen mit Privatkunden, die auf die Gewährung eines Devisenkredits gerichtet sind oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Immobilien beinhalten, hat das Finanzinstitut den Kunden über das für ihn mit dem Vertrag verbundene Risiko aufzuklären und weist durch die Unterschrift des Kunden nach, dass er von dem Risiko Kenntnis genommen hat.

    (5)   Die Erklärung im Sinne von Abs. 4 umfasst:

    a)

    bei Verträgen über die Gewährung eines auf Fremdwährung lautenden Darlehens die Darstellung des Wechselkursrisikos sowie dessen Auswirkungen auf die Höhe der Tilgungsraten,

    …“

    12

    § 1 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről szóló 2014. évi XL. törvény (Gesetz Nr. XL von 2014 über Vorschriften zur Abrechnung, auf die sich das Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof, Ungarn] zur Wahrung der Rechtseinheit im Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute bezieht, und über weitere Vorschriften, im Folgenden: Zweites Devisenkredit-Gesetz) sieht vor:

    „Die Wirkung dieses Gesetzes erstreckt sich auf Kreditverträge, die mit Verbrauchern geschlossen wurden und in den Anwendungsbereich des [Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute)] fallen.“

    13

    § 37 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes lautet:

    „(1)   Eine Partei kann im Zusammenhang mit den in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Verträgen beim Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder bestimmter Vertragsklauseln (im Folgenden: Teilunwirksamkeit) nur beantragen – unabhängig von den Gründen für diese Unwirksamkeit –, wenn sie auch die Anwendung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit (nämlich die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags oder des Fortbestehens seiner Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung) beantragt. In Ermangelung dessen und wenn die Partei einer Aufforderung zur Mängelbehebung nicht nachkommt, darf nicht in der Sache entschieden werden. Beantragt die Partei, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit anzuwenden, muss sie auch angeben, welche Rechtsfolge das Gericht anwenden soll. In Bezug auf die anzuwendende Rechtsfolge muss die Partei einen bestimmten und bezifferten Antrag stellen, der die Abrechnung zwischen den Parteien einschließt.

    (2)   Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 1 ist in Bezug auf die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Verträge nach § 239/A Abs. 1 des [früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs] bzw. § 6:108 Abs. 2 des [Polgári törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törvény (Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch)] – wenn die in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen vorliegen – eine anhängige Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit des Vertrags ohne Ladung als unzulässig abzuweisen oder das Verfahren einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Partei neben dem Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit des Vertrags einen weiteren Klageantrag stellt; in diesem Fall gilt der Feststellungsantrag als nicht aufrechterhalten. Ebenso ist in Verfahren vorzugehen, die nach ihrer Aussetzung wieder aufgenommen werden.“

    14

    Gemäß § 33 Abs. 1 des Bíróságok szervezetéről és igazgatásáról szóló 1997. évi LXVI. törvény (Gesetz Nr. LXVI von 1997 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte) analysiert der Gemeinsame Senat der Kúria (Oberster Gerichtshof) die Rechtsprechung und gibt eine Stellungnahme über die strittigen Fragen der Rechtsanwendung ab, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    15

    Am 4. Dezember 2009 schloss PN mit der Lombard Finanszírozási Zrt. einen individuellen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz (im Folgenden: fraglicher Kreditvertrag), um sich ein Fahrzeug zu kaufen. Dieser Vertrag lautete auf Schweizer Franken (CHF) und die monatlichen Tilgungsraten wurden in ungarische Forint (HUF) umgerechnet.

    16

    Bei der Unterzeichnung des Vertrags unterschrieb PN eine „Erklärung zur Aufklärung über das Risiko“. Diese Erklärung informierte zum einen darüber, dass der Verbraucher das Wechselkursrisiko trage, und zum anderen darüber, dass die künftige Entwicklung des Wechselkurses unvorhersehbar sei. Die monatlichen Tilgungsraten waren also in Schweizer Franken festgelegt, die dann in ungarische Forint umgerechnet wurden, wobei der bei dieser Umrechnung errechnete Wechselkursunterschied vom Darlehensnehmer zu tragen war. Weiter ging aus der Erklärung hervor, dass der Darlehensnehmer für den Fall, dass am Fälligkeitstag der Devisenkurs zum ungarischen Forint von dem beim Vertragsabschluss festgelegten Referenzkurs abweiche, auch diese Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Rückgabekurs zu tragen habe.

    17

    Am 31. August 2010 wurde die Lombard Finanszírozási Zrt. durch Verschmelzung aufgelöst und Lombard trat die Gesamtrechtsfolge an. Folglich wurden alle Rechte und Verpflichtungen der Lombard Finanszírozási Zrt. auf Lombard übertragen.

    18

    Im April 2015 war der fragliche Kreditvertrag Gegenstand einer Anpassung in Form einer Abrechnung gemäß dem Zweiten Devisenkredit-Gesetz. Aufgrund dieser Abrechnung wurde PN ein Betrag von 284502 HUF (rund 800 Euro) gutgeschrieben, von dem das Kreditinstitut annahm, dass es ihn rechtsgrundlos erhalten habe. Der jährliche Zinssatz, der vor der Anpassung des fraglichen Kreditvertrags 22,32 % betrug, blieb dagegen unverändert. Diese Abrechnung wurde PN zugeschickt und von diesem nicht beanstandet.

    19

    PN geriet mit der Zahlung der Tilgungsraten für den Kreditvertrag in Verzug, so dass Lombard ihm am 12. August 2015 mitteilte, dass Verzugszinsen in Höhe von 121722 HUF (rund 342 Euro) zu zahlen seien und dieser Vertrag fristlos gekündigt werde, wenn keine Zahlung erfolge. Da PN dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, kündigte Lombard am 14. September 2015 einseitig den Vertrag und forderte PN auf, den noch ausstehenden Restbetrag von 472399 HUF (rund 1320 Euro) zu begleichen. PN erhielt diese Aufforderung am 15. Oktober 2015.

    20

    Lombard rief danach das erstinstanzliche Gericht an und beantragte, den fraglichen Kreditvertrag rückwirkend für gültig zu erklären und PN zur Zahlung von 490102 HUF (rund 1370 Euro) als Forderung aus dem Vertrag zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen.

    21

    PN berief sich auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln des fraglichen Kreditvertrags, mit denen ihm das gesamte Wechselkursrisiko auferlegt werde. Er bestritt zudem, dass die Informationen über das Wechselkursrisiko klar und verständlich gewesen seien. Im Wege der Widerklage beantragte er, Lombard aufgrund der Ungültigkeit des Vertrags wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung von 1734144 HUF (rund 4870 Euro) an ihn zu verurteilen.

    22

    Das erstinstanzliche Gericht prüfte u. a. die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag wie der fragliche Kreditvertrag im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratungsausschusses der Kúria (Oberster Gerichtshof) vom Juni 2019 (im Folgenden: Stellungnahme der Kúria) für gültig erklärt werden kann. Gemäß dieser Stellungnahme haben die Gerichte zwei Möglichkeiten, wenn ein ungültiger Kreditvertrag für gültig erklärt wird. Sie können den Vertrag entweder in der Form für gültig erklären, dass er als auf ungarische Forint lautend gilt, und dabei einen Zinssatz anwenden, der demjenigen entspricht, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für Transaktionen in ungarischen Forint galt, zuzüglich des erhobenen Aufschlags. Oder sie können den Vertrag für gültig erklären und dabei den Wechselkurs zwischen der Devise und dem ungarischen Forint möglichst hoch ansetzen, wobei der im Vertrag vereinbarte Zinssatz bis zum Tag der Umrechnung in ungarische Forint unverändert bleibt.

    23

    Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass der Kreditvertrag, obwohl die darin enthaltene Bestimmung, dass PN das Wechselkursrisiko trage, missbräuchlich gewesen sei, als rückwirkend ab dem Tag des Vertragsabschlusses gültig aber als von da an auf ungarische Forint lautend angesehen werden müsse. Außerdem setzte es den jährlichen Zinssatz auf 23,07 % fest und stützte sich dabei auf die von Lombard vorgenommene Berechnung, die auf der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kreditbetrag und der Gesamtsumme der bisher von PN geleisteten monatlichen Tilgungsraten beruhte. Vorliegend geht es um einen ursprünglichen Kreditbetrag von 1417500 HUF (rund 4000 Euro), und der Gesamtbetrag der monatlichen Tilgungsraten sollte sich auf 2689225 HUF (rund 7600 Euro) belaufen. Da PN tatsächlich einen Betrag von 3151644 HUF (rund 8900 Euro) gezahlt hatte, verurteilte das erstinstanzliche Gericht Lombard wegen ungerechtfertigter Bereicherung dazu, die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, also 462419 HUF (rund 1300 Euro) zurückzuzahlen.

    24

    Lombard legte gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht, dem Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) ein und beanstandete die Entscheidung, wonach der fragliche Kreditvertrag als ab dem Vertragsabschluss auf ungarische Forint lautend anzusehen sei. Insbesondere dürfe durch die Feststellung, dass dieser Vertrag gültig sei, nicht das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien in einem Maß und derart gestört werden, dass in der Rechtsbeziehung ein Ungleichgewicht zwischen dem jeweiligen Wert der Leistung und der Gegenleistung entstehe. Überdies dürften solche auf Fremdwährung lautenden und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegenden Verträge nicht per se für rechtswidrig erklärt werden.

    25

    Das vorlegende Gericht fragt sich, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn ein Vertrag bei fehlender Gültigkeit in Bezug auf seinen Hauptgegenstand für gültig oder für zwischen den Parteien wirksam geworden erklärt wird.

    26

    Unter diesen Umständen hat der Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Wird die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 sichergestellt, wenn die missbräuchliche Vertragsklausel (unzureichende Information über das Wechselkursrisiko), die zur Folge hat, dass der Vertrag nicht fortbestehen kann, den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft und zwischen den Parteien streitig ist, ob die – für Instanzgerichte nicht verbindliche – Stellungnahme des Höchstgerichts im Falle des Fehlens einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts Leitlinien für die Erklärung der Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des Vertrags enthält?

    2.

    Falls die erste Frage verneint wird: Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands möglich, wenn der Vertrag aufgrund einer seinen Hauptgegenstand betreffenden missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht und auch die oben erwähnte Stellungnahme nicht maßgebend sein kann?

    3.

    Falls die zweite Frage bejaht wird: Kann im Zusammenhang mit diesem Vertragstyp im Falle einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptgegenstands des Vertrags das gesetzliche Erfordernis aufgestellt werden, dass der Verbraucher gleichzeitig auch eine Klage auf Erklärung der Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des Vertrags erheben muss?

    4.

    Falls die zweite Frage verneint wird: Wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht möglich ist, kann dann zur Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen den Parteien die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der Verträge nachträglich durch die Gesetzgebung erklärt werden?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    Zur Zulässigkeit

    27

    Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, müssen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsersuchen u. a. eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie der Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten sein (Urteil vom 17. September 2020, Burgo Group,C‑92/19, EU:C:2020:733, Rn. 38).

    28

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios,C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29

    Desgleichen steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios,C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Zwar sind, wie die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen betont, die vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben zu den Gründen, aus denen eine Auslegung des Unionsrechts erforderlich sei und zur Erheblichkeit der ersten Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens knapp gefasst.

    31

    Doch geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Lombard gegen das in erster Instanz ergangene Urteil Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht eingelegt und dabei insbesondere die Umwandlung des in Rede stehenden Kreditvertrags in einen auf ungarische Forint lautenden Vertrag beanstandet hat. Der Vorlageentscheidung ist auch zu entnehmen, dass diese Umwandlung entsprechend der ersten in der Stellungnahme der Kúria (Oberster Gerichtshof) vorgeschlagenen Lösung vorgenommen wurde.

    32

    Angesichts dessen ist die erste Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht offensichtlich unerheblich, da sie die Möglichkeit betrifft, im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 auf eine solche Stellungnahme zurückzugreifen, um zu bestimmen, wie vorzugehen ist, um einen Vertrag für gültig oder für wirksam geworden zu erklären, wenn dieser aufgrund der Missbräuchlichkeit einer dessen Hauptgegenstand betreffenden Klausel nicht fortbestehen kann.

    33

    Die erste Vorlagefrage ist daher zulässig.

    Zur Beantwortung der Frage

    34

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen mangels einer dispositiven Vorschrift im nationalen Recht zur Regelung einer solchen Situation durch eine unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs des betreffenden Mitgliedstaats sichergestellt werden kann, mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben, um einen Vertrag für gültig oder für zwischen den Parteien wirksam geworden zu erklären, wenn dieser Vertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer seinen Hauptgegenstand betreffenden Klausel nicht fortbestehen kann.

    35

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach Art. 288 Abs. 3 AEUV die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Richtlinie über einen weiten Wertungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel und Wege zu ihrer Durchführung verfügen, dass diese Freiheit aber die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt lässt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID,C‑40/17, EU:C:2019:629, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Die Richtlinie 93/13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito,C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68).

    37

    Weiter kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien zu erarbeiten, anhand deren die nachrangigen Gerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C‑96/16 und C‑94/17, EU:C:2018:643, Rn. 68).

    38

    Aus dieser Rechtsprechung geht auch hervor, dass die solche Kriterien enthaltenden Leitlinien der Höchstgerichte nicht zur Folge haben dürfen, dass das zuständige nationale Gericht zum einen daran gehindert wird, für die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift und jede entgegenstehende gerichtliche Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift durch gesetzgeberisches, gerichtliches oder irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste, und zum anderen seine Möglichkeit eingeschränkt wäre, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai,C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 61).

    39

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht, dass ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Rechts verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, vorausgesetzt, diese hindern das zuständige Gericht weder daran, für die volle Wirksamkeit der Normen dieser Richtlinie Sorge zu tragen und dem Verbraucher einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutz der Rechte, die er daraus herleiten kann, zu gewähren, noch daran, den Gerichtshof dazu um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (Urteil vom 14. März 2019, Dunai,C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 64).

    40

    Im Übrigen kann eine unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs eines Mitgliedstaats, das den untergeordneten Gerichten, die dieser folgen sollten, die Möglichkeit lässt, von ihr abzuweichen, nicht als geeignet angesehen werden, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 sicherzustellen, mit der für die durch die missbräuchliche Klausel verletzten Personen ein umfassender Schutz gewährleistet werden soll.

    41

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwar ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag grundsätzlich insgesamt für nichtig zu erklären, wenn das nationale Gericht entschieden hat, dass eine missbräuchliche Klausel aufzuheben ist. Doch steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nicht entgegen, dass das nationale Gericht diese missbräuchliche Klausel in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze wegfallen lässt und sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch,C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42

    Allerdings ist anzunehmen, dass eine unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs eines Mitgliedstaats – wie etwa die der Kúria – einer solchen dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts, die an die Stelle einer für missbräuchlich erklärten Klausel eines Kreditvertrags treten könnte, nicht gleichgestellt werden kann.

    43

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen mangels einer dispositiven Vorschrift im nationalen Recht zur Regelung einer solchen Situation nicht nur durch eine unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs des betreffenden Mitgliedstaats sichergestellt werden kann, mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben, um einen Vertrag für gültig oder für zwischen den Parteien wirksam geworden zu erklären, wenn dieser Vertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer seinen Hauptgegenstand betreffenden Klausel nicht fortbestehen kann.

    Zur zweiten Frage

    Zur Zulässigkeit

    44

    Im Hinblick auf die in den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie die oben in Rn. 31 dargestellten Aspekte ist die zweite Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht offensichtlich unerheblich, da sie sich mit der Möglichkeit befasst, die Parteien eines Kreditvertrags, wenn dieser aufgrund der seinen Hauptgegenstand betreffenden missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne den Vertragsabschluss befunden hätten, zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht und die im Rahmen der ersten Frage erwähnte unverbindliche Stellungnahme nicht maßgebend sein kann.

    45

    Folglich ist die zweite Vorlagefrage zulässig.

    Zur Beantwortung der Frage

    46

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass das zuständige nationale Gericht für die Parteien eines Kreditvertrags wieder den Zustand herstellt, der für sie bestanden hätte, wenn dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, weil gemäß dieser Richtlinie eine den Hauptgegenstand des Vertrags betreffende Klausel für missbräuchlich zu erklären ist.

    47

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln nicht den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

    48

    Art. 8 dieser Richtlinie sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.

    49

    So hat der Gerichtshof in den Rn. 30 bis 35, 40 und 43 des Urteils vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, EU:C:2010:309), zunächst festgestellt, dass die Klauseln im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zu dem durch diese geregelten Gebiet gehören, so dass deren Art. 8 auch auf Art. 4 Abs. 2 Anwendung findet, und dann entschieden, dass diese beiden Vorschriften einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle solcher Klauseln zulässt und dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau als das in der Richtlinie vorgesehene gewährleistet.

    50

    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a.,C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

    51

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 28, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch,C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52

    Hinsichtlich der Auswirkung einer Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auf die Wirksamkeit des betreffenden Vertrags ist hervorzuheben, dass nach dem letzten Satzteil von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der „Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“ (Urteile vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 29, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH,C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 53).

    53

    In diesem Kontext sind die nationalen Gerichte, die die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln feststellen, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet, zum einen alle Konsequenzen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, zu ziehen, damit diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, und zum anderen zu beurteilen, ob der betreffende Vertrag ohne diese missbräuchlichen Klauseln bestehen kann (Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary, C‑126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54

    Das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel besteht nämlich darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai,C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. September 2021, OTP Jelzálogbank u. a.,C‑932/19, EU:C:2021:673, Rn. 40).

    55

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es den Mitgliedstaaten zwar obliegt, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, dies jedoch nichts daran ändert, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber,C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56

    Wenn also das nationale Gericht der Auffassung ist, dass der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehende Kreditvertrag gemäß dem Vertragsrecht nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln rechtlich nicht fortbestehen kann, und wenn es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung oder keine Vorschrift gibt, die mit Zustimmung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle dieser Klauseln treten kann, dann ist – soweit der Verbraucher nicht den Wunsch geäußert hat, an den missbräuchlichen Klauseln festzuhalten, und die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn besonders nachteilige Folgen hätte – anzunehmen, dass das gemäß der Richtlinie 93/13 zu gewährleistende hohe Verbraucherschutzniveau verlangt, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte, u. a. aufgrund des Umstands, dass die Forderung des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher sofort fällig würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B.,C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 41).

    57

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das nationale Gericht in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf die Art des Kreditvertrags, wenn es seiner Meinung nach nicht möglich ist, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

    58

    In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden könnten die Interessen des Verbrauchers also u. a. dadurch geschützt werden, dass ihm die vom Kreditgeber aufgrund der für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge zurückgezahlt werden, wobei eine solche Erstattung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung erfolgt. Im vorliegenden Fall hat das erstinstanzliche Gericht den fraglichen Kreditvertrag ausweislich der Vorlageentscheidung in einen auf ungarische Forint lautenden Kreditvertrag umgewandelt, danach den anwendbaren Zinssatz bestimmt und schließlich Lombard zur Rückzahlung des der ungerechtfertigten Bereicherung entsprechenden Betrags verurteilt.

    59

    Allerdings dürfen die Befugnisse des Gerichts nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte (Urteil vom 25. November 2020, Banca B.,C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 44).

    60

    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie dem nicht entgegensteht, dass das zuständige nationale Gericht für die Parteien eines Kreditvertrags wieder den Zustand herstellt, der für sie bestanden hätte, wenn dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, weil gemäß dieser Richtlinie eine den Hauptgegenstand des Vertrags betreffende Klausel für missbräuchlich zu erklären ist, wobei dieses Gericht, wenn es seiner Meinung nach nicht möglich ist, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, dafür zu sorgen hat, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

    Zur dritten Frage

    61

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach der Verbraucher, der eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptgegenstands des Vertrags erhebt, in seiner Klage auch beantragen muss, dass der Kreditvertrag für gültig oder für wirksam geworden erklärt wird.

    62

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass gemäß der Vorlageentscheidung im Ausgangsverfahren der Verbraucher nicht Kläger, sondern Beklagter ist, worauf Lombard in ihren Schriftsätzen hinweist.

    63

    Zum anderen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass ein solches Verfahrenserfordernis auf die Widerklage vor dem erstinstanzlichen Gericht Anwendung fände oder gefunden hätte, und das vorlegende Gericht gibt nicht an, inwieweit eine Beantwortung der dritten Frage für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich wäre.

    64

    Folglich ist festzustellen, dass die Gründe, die das vorlegende Gericht veranlasst haben, seine dritte Frage zu stellen, von ihm nicht hinreichend klar und genau dargelegt wurden, so dass es der in Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Anforderung, auf die bereits in Rn. 27 des vorliegenden Urteils eingegangen wurde, nicht nachgekommen ist.

    65

    Unter diesen Umständen ist diese Frage unzulässig.

    Zur vierten Frage

    66

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob in dem in der zweiten Frage angesprochenen Fall, dass es nicht möglich ist, für die Parteien den Zustand herzustellen, der für sie bestanden hätte, wenn dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, der fragliche Kreditvertrag nachträglich durch die Gesetzgebung für gültig oder für wirksam geworden erklärt werden kann, um so ein Gleichgewicht zwischen den Parteien sicherzustellen.

    67

    Wie von der ungarischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben worden ist, hat das vorlegende Gericht zum einen nicht erläutert, was es unter „nachträglich durch die Gesetzgebung“ versteht, auf die es in dieser Frage verweist.

    68

    Zum anderen hat das vorlegende Gericht auch nicht angegeben, inwieweit eine Beantwortung dieser Frage für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.

    69

    Folglich ist diese Frage aus dem bereits in Rn. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Grund unzulässig.

    Kosten

    70

    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen mangels einer dispositiven Vorschrift im nationalen Recht zur Regelung einer solchen Situation nicht nur durch eine unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs des betreffenden Mitgliedstaats sichergestellt werden kann, mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben, um einen Vertrag für gültig oder für zwischen Parteien wirksam geworden zu erklären, wenn dieser Vertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer seinen Hauptgegenstand betreffenden Klausel nicht fortbestehen kann.

     

    2.

    Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass das zuständige nationale Gericht für die Parteien eines Kreditvertrags wieder den Zustand herstellt, der für sie bestanden hätte, wenn dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, weil gemäß dieser Richtlinie eine den Hauptgegenstand des Vertrags betreffende Klausel für missbräuchlich zu erklären ist, wobei dieses Gericht, wenn es seiner Meinung nach nicht möglich ist, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, dafür zu sorgen hat, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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