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Document 62020CJ0421

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. März 2022.
Acacia Srl gegen Bayerische Motoren Werke AG.
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 82 Abs. 5 – Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht – Folgeanträge zu einer Verletzungsklage – Anwendbares Recht – Art. 88 Abs. 2 – Art. 89 Abs. 1 Buchst. d – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (‚Rom II‘) – Art. 8 Abs. 2 – Staat, in dem die Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum begangen wurde.
Rechtssache C-421/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:152

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

3. März 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 82 Abs. 5 – Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht – Folgeanträge zu einer Verletzungsklage – Anwendbares Recht – Art. 88 Abs. 2 – Art. 89 Abs. 1 Buchst. d – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (‚Rom II‘) – Art. 8 Abs. 2 – Staat, in dem die Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum begangen wurde“

In der Rechtssache C‑421/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2020, in dem Verfahren

Acacia Srl

gegen

Bayerische Motoren Werke AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer, des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis und M. Ilešič,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Bayerische Motoren Werke AG, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Hackbarth und F. Schmidt-Sauerhöfer,

der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch T. Scharf, É. Gippini Fournier und M. Wilderspin, dann durch T. Scharf, É. Gippini Fournier und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) sowie von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Acacia Srl und der Bayerische Motoren Werke AG (im Folgenden: BMW) wegen des Vorwurfs der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dessen Inhaberin BMW ist.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 6/2002

3

Art. 19 („Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.“

4

Art. 80 („Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte“) der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.“

5

Art. 81 („Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit“) der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor:

„Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig:

a)

für Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

b)

für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt;

c)

für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

d)

für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.“

6

Art. 82 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung … sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.

(2)   Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.

(3)   Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt [der Europäischen Union für geistiges Eigentum] seinen Sitz hat.

(5)   Die Verfahren, welche durch die in Artikel 81 Buchstaben a) und d) genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.“

7

Art. 83 („Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen“) der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„(1)   Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.

(2)   Ein nach Artikel 82 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.“

8

Art. 88 („Anwendbares Recht“) der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

„(1)   Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.

(2)   In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres [I]nternationalen Privatrechts an.

(3)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.“

9

Art. 89 („Sanktionen bei Verletzungsverfahren“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor:

„Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen:

a)

Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen;

b)

Anordnung, die nachgeahmten Erzeugnisse zu beschlagnahmen;

c)

Anordnung, Materialien und Werkzeug, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die nachgeahmten Güter zu erzeugen, zu beschlagnahmen, wenn der Eigentümer vom Ergebnis der Verwendung wusste oder dieses offensichtlich war;

d)

Anordnungen, durch die andere, den Umständen angemessene Sanktionen auferlegt werden, die in der Rechtsordnung einschließlich des Internationalen Privatrechts des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.“

10

Art. 110 („Übergangsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt in seinem Abs. 1:

„Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der [Europäischen] Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster.“

Verordnung Nr. 864/2007

11

In den Erwägungsgründen 14, 16, 17, 19 und 26 der Verordnung Nr. 864/2007 heißt es:

„(14)

Das Erfordernis der Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, in jedem Einzelfall Recht zu sprechen, sind wesentliche Anforderungen an einen Rechtsraum. Diese Verordnung bestimmt die Anknüpfungskriterien, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind. …

(16)

Einheitliche Bestimmungen sollten die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. Die Anknüpfung an den Staat, in dem der Schaden selbst eingetreten ist (lex loci damni), schafft einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und der Person, die geschädigt wurde, und entspricht der modernen Konzeption der zivilrechtlichen Haftung und der Entwicklung der Gefährdungshaftung.

(17)

Das anzuwendende Recht sollte das Recht des Staates sein, in dem der Schaden eintritt, und zwar unabhängig von dem Staat oder den Staaten, in dem bzw. denen die indirekten Folgen auftreten könnten. …

(19)

Für besondere unerlaubte Handlungen, bei denen die allgemeine Kollisionsnorm nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führt, sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden.

(26)

Bei einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gilt es, den allgemein anerkannten Grundsatz der lex loci protectionis zu wahren. Im Sinne dieser Verordnung sollte der Ausdruck ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ dahin interpretiert werden, dass er beispielsweise Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, das Schutzrecht sui generis für Datenbanken und gewerbliche Schutzrechte umfasst.“

12

Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 sieht vor:

„Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.“

13

Art. 8 („Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums“) der Verordnung Nr. 864/2007 bestimmt:

„(1)   Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.

(2)   Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Acacia ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die in Italien Felgen für Kraftfahrzeuge herstellt und sie in mehreren Mitgliedstaaten vertreibt.

15

Da BMW der Auffassung war, dass der Vertrieb bestimmter Felgen durch Acacia in Deutschland ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Inhaberin sie sei, verletze, erhob BMW in Deutschland vor einem von der Bundesrepublik Deutschland benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eine Verletzungsklage. Das angerufene Gericht erklärte sich gemäß Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 für zuständig. Acacia machte als Beklagte geltend, dass die fraglichen Felgen unter Art. 110 der Verordnung fielen und folglich keine Verletzung vorliege.

16

Dieses Gericht verurteilte Acacia auf Unterlassung der von BMW gerügten Verletzungshandlungen und wandte, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007, auf die von BMW geltend gemachten sogenannten „Folgeansprüche“, die auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe, Rechnungslegung und Herausgabe zum Zweck der Vernichtung gerichtet waren, deutsches Recht an. Auf der Grundlage der Regelungen dieses nationalen Rechts wurde den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben.

17

Acacia legte beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Sie bestreitet das Vorliegen einer Verletzung und ist im Übrigen der Auffassung, dass auf die von BMW geltend gemachten Folgeansprüche italienisches Recht anwendbar sei.

18

Das vorlegende Gericht stellte fest, dass sich die Zuständigkeit der von der Bundesrepublik Deutschland benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte im vorliegenden Fall aus Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 ergebe und dass Acacia die von BMW behauptete Verletzungshandlung begangen habe.

19

Dagegen hat es Zweifel, welches nationale Recht auf die Folgeansprüche von BMW anwendbar ist. Seiner Ansicht nach hängt der Ausgang des Rechtsstreits in gewissem Umfang von dieser Frage ab, da sich die Vorschriften des deutschen Rechts über die Belegherausgabe und die Rechnungslegung von denen des italienischen Rechts unterschieden.

20

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C‑24/16 und C‑25/16, EU:C:2017:724), auf den vorliegenden Fall italienisches Recht anwendbar sein. Das schadensbegründende Ereignis sei in Italien eingetreten, da die streitgegenständlichen Erzeugnisse von Italien aus nach Deutschland geliefert worden seien.

21

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtsverletzenden Erzeugnisse seien allerdings in Deutschland vertrieben worden und Gegenstand einer entsprechenden Internetwerbung gewesen, die sich an Verbraucher in diesem Mitgliedstaat gerichtet habe.

22

Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann das im internationalen Tatortgerichtsstand nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 angerufene nationale Verletzungsgericht bei Verletzungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf Folgeansprüche bezogen auf das Gebiet seines Mitgliedstaats das nationale Recht des Mitgliedstaats anwenden, in dem das Verletzungsgericht seinen Sitz hat (lex fori)?

2.

Falls die Frage 1 verneint wird: Kann der „ursprüngliche Verletzungsort“ im Sinne des Urteils vom 27. September 2017, Nintendo (C‑24/16 und C‑25/16, EU:C:2017:724), zur Bestimmung des auf Folgeansprüche anwendbaren Rechts nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 auch in dem Mitgliedstaat liegen, in dem Verbraucher sitzen, an die sich eine Internetwerbung richtet, und in dem geschmacksmusterverletzende Gegenstände in Verkehr gebracht werden im Sinne des Art. 19 der Verordnung Nr. 6/2002, soweit nur das Angebot und das Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat angegriffen werden, und zwar auch dann, wenn die dem Angebot und dem Inverkehrbringen zugrunde liegenden Internetangebote in einem anderen Mitgliedstaat in Gang gesetzt wurden?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

23

Mit Schriftsatz, der am 19. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat BMW zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung genommen. Auf die an BMW gerichtete Frage der Kanzlei, welcher Zweck mit dieser Stellungnahme verfolgt werde, hat BMW erklärt, sie beantrage damit nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens.

24

Gemäß dieser Vorschrift kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

25

Im vorliegenden Fall macht BMW geltend, zum einen seien tatsächliche Gesichtspunkte, die sie vor dem Gerichtshof schriftlich und mündlich ausgeführt habe, vom Generalanwalt unzureichend berücksichtigt worden, und zum anderen werde in dessen Schlussanträgen die besondere Fallkonstellation unzutreffend beurteilt, die vorliege, wenn sich der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auf seine Rechte berufen wolle.

26

Der Generalanwalt habe insoweit Art. 90 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 eine zu große Bedeutung beigemessen. BMW wolle daher auf die ihrer Meinung nach unzutreffenden Schlussanträge des Generalanwalts erwidern.

27

Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Schlussanträge des Generalanwalts als solcher keine neue Tatsache darstellen kann, die die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigen würde, da anderenfalls die Parteien unter Geltendmachung einer solchen Tatsache auf diese Schlussanträge antworten könnten. Die Schlussanträge des Generalanwalts können aber von den Parteien nicht erörtert werden. So hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Rolle des Generalanwalts nach Art. 252 AEUV darin besteht, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern. Nach Art. 20 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 82 Abs. 2 der Verfahrensordnung beenden die Schlussanträge des Generalanwalts das mündliche Verfahren. Die Schlussanträge entziehen sich einer Erörterung durch die Parteien und eröffnen die Phase der Beratung des Gerichtshofs (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts fest, dass die von BMW vorgetragenen Gesichtspunkte keine neue Tatsache erkennen lassen, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung wäre, die er in der vorliegenden Rechtssache zu erlassen hat, und dass in dieser Rechtssache kein zwischen den Parteien oder den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist. Da der Gerichtshof nach Abschluss des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens letztlich über alle erforderlichen Angaben verfügt, ist er ausreichend unterrichtet, um entscheiden zu können. Folglich hält er die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht für geboten.

Zu den Vorlagefragen

29

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C‑709/20, EU:C:2021:602, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Bestimmung des Rechts, das im Fall einer auf Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützten Verletzungsklage auf die mit dieser Klage verbundenen Folgeanträge anzuwenden ist, mit denen der Kläger über den Anwendungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften der durch diese Verordnung eingeführten Regelung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters hinaus begehrt, dass der Rechtsverletzer zu Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe, Rechnungslegung und Herausgabe der nachgeahmten Erzeugnisse zum Zweck ihrer Vernichtung verurteilt wird.

31

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fallen Anträge auf Ersatz des durch die Handlungen des Urhebers der Verletzung entstandenen Schadens sowie auf Erteilung von Auskünften über diese Handlungen zum Zweck der Bestimmung des Schadens unter Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002. Nach dieser Vorschrift wenden die mit solchen Anträgen befassten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, ihr nationales Recht einschließlich ihres Internationalen Privatrechts an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C‑479/12, EU:C:2014:75, Rn. 53 und 54).

32

Der Antrag auf Herausgabe zum Zweck der Vernichtung der nachgeahmten Erzeugnisse fällt unter Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung. Danach richten sich in dieser Verordnung nicht näher geregelte Sanktionen nach „der Rechtsordnung einschließlich des Internationalen Privatrechts des Mitgliedstaates …, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen“. Die Herausgabe der Erzeugnisse zum Zweck der Vernichtung gehört zu den „anderen, den Umständen angemessenen Sanktionen“ im Sinne dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C‑479/12, EU:C:2014:75, Rn. 52).

33

Das vorlegende Gericht ersucht um die Auslegung von Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 in Bezug auf die Tragweite dieser Bestimmungen in einer Fallgestaltung, in der die Verletzungsklage Handlungen betrifft, die in einem einzigen Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen.

34

Es bietet sich an, die Fragen des vorlegenden Gerichts zusammen zu prüfen. Mit ihnen möchte das vorlegende Gericht demnach im Wesentlichen wissen, ob Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen sind, dass die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die mit einer Verletzungsklage nach Art. 82 Abs. 5 dieser Verordnung wegen im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangener oder drohender Verletzungshandlungen befasst sind, die mit einer solchen Klage verbundenen Folgeanträge auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe, Rechnungslegung und Herausgabe der nachgeahmten Erzeugnisse zum Zweck ihrer Vernichtung auf der Grundlage des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, prüfen müssen.

35

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ein nach Art. 82 Abs. 5 dieser Verordnung angerufenes Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht nur für die Entscheidung über Verletzungshandlungen zuständig ist, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

36

Art. 82 Abs. 5 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor und soll es dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ermöglichen, eine oder mehrere Klagen zu erheben, die jeweils speziell die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C‑172/18, EU:C:2019:674, Rn. 42 und 63).

37

Im vorliegenden Fall wurde die Klage in Deutschland erhoben und betrifft den Vertrieb bestimmter Erzeugnisse durch Acacia in diesem Mitgliedstaat. Wie sich aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Angaben ergibt, bestehen die diesem Unternehmen vorgeworfenen Verletzungshandlungen zum einem darin, dass den Verbrauchern in Deutschland diese Erzeugnisse über Internetwerbung zum Kauf angeboten werden, und zum anderen darin, dass diese Erzeugnisse in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden.

38

Solche Handlungen können tatsächlich mit einer Verletzungsklage angegriffen werden, die sich gemäß Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats richtet. Die Tatsache, dass der Beklagte die diesen Handlungen geltenden Entscheidungen und Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat getroffen bzw. ergriffen hat, steht der Erhebung einer solchen Klage nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C‑172/18, EU:C:2019:674, Rn. 65).

39

Da in dieser Fallkonstellation das angerufene Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht nur über die Handlungen entscheidet, die vom Beklagten in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat, begangen worden sind oder drohen, ist gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002, der, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, auf Anträge auf Herausgabe der nachgeahmten Erzeugnisse zum Zweck ihrer Vernichtung anwendbar ist, für die Prüfung der Begründetheit eines solchen Antrags das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar.

40

Im Übrigen findet gemäß Art. 88 Abs. 2 dieser Verordnung das Recht des Mitgliedstaats, dem dieses Gericht angehört, auch auf die auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe und Rechnungslegung gerichteten Anträge Anwendung. Solche Anträge sind nicht auf die Verhängung von „Sanktionen“ im Sinne von Art. 89 der Verordnung gerichtet, sondern betreffen, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht von dieser Verordnung erfasste „Fragen“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2.

41

In Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 wird klargestellt, dass das Internationale Privatrecht, soweit dieses in der Rechtsordnung des fraglichen Mitgliedstaats vorgesehen ist, integraler Bestandteil des anwendbaren Rechts im Sinne dieser Artikel ist.

42

Zu diesem Internationalen Privatrecht gehört auch die Verordnung Nr. 864/2007, insbesondere ihr Art. 8 Abs. 2. Somit sind die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen in Verbindung mit diesem Art. 8 Abs. 2 auszulegen.

43

Gemäß der letztgenannten Bestimmung ist bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von unionsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Union fallen, „das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde“.

44

In einem Fall, in dem sich die einer Prüfung zugängliche begangene oder drohende Verletzung auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, kann diese Regelung nicht dahin aufgefasst werden, dass sie sich auf die Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bezieht. Da nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 auf eine solche Verletzung das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem diese begangen worden ist, ist dies im Fall einer Verletzungsklage, die nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 erhoben wurde und daher im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangene oder drohende Verletzungshandlungen betrifft, das Recht dieses Mitgliedstaats.

45

Wenn sich nicht ausschließen lässt, dass das in Rede stehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verletzt wurde, sind diese etwaigen Verletzungen jedenfalls nicht Gegenstand des nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 anhängig gemachten Rechtsstreits. Die in den Erwägungsgründen 14 und 16 der Verordnung Nr. 864/2007 hervorgehobenen Ziele der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit würden missachtet, wenn die Wendung „des Staates …, in dem die Verletzung [des geltend gemachten Gemeinschaftsgeschmacksmusters] begangen wurde“ dahin ausgelegt würde, dass damit ein Staat bezeichnet wird, in dem Verletzungshandlungen begangen wurden, die nicht Gegenstand des fraglichen Rechtsstreits sind.

46

Im Übrigen erlaubt die Auslegung, wonach die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 enthaltene Wendung „Recht des Staates …, in dem die [fragliche Rechts‑]Verletzung begangen wurde“ das Recht desjenigen Staates bezeichnet, auf dessen Hoheitsgebiet begrenzt der Kläger zur Stützung seiner nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 erhobenen Verletzungsklage das fragliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend macht, am Grundsatz der „lex loci protectionis“ festzuhalten, dem gemäß dem 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 864/2007 auf dem Gebiet des geistigen Eigentums besondere Bedeutung zukommt.

47

Insoweit ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fallkonstellation von der zu unterscheiden, die dem Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C‑24/16 und C‑25/16, EU:C:2017:724), zugrunde lag und die, wie der Gerichtshof in Rn. 103 jenes Urteils ausgeführt hat, dadurch gekennzeichnet war, dass im Rahmen einer einzigen Klage demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen wurden.

48

Die Auslegung des Gerichtshofs in jenem Urteil, der zufolge unter den dort geschilderten Umständen die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 enthaltene Wendung „Recht des Staates …, in dem die [fragliche Rechts‑]Verletzung begangen wurde“ das Recht desjenigen Staates bezeichnet, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung begangen worden ist (Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C‑24/16 und C‑25/16, EU:C:2017:724, Rn. 111), vermag zu gewährleisten, dass auf alle Folgeanträge einer nach Art. 82 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 6/2002 erhobenen Verletzungsklage nur ein einziges Recht anwendbar ist, wobei eine solche Klage dem angerufenen Gericht gemäß Art. 83 Abs. 1 dieser Verordnung erlaubt, über in jedem Mitgliedstaat begangene Handlungen zu entscheiden.

49

Diese Auslegung kann jedoch nicht auf den Fall übertragen werden, dass der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters keine Klage nach Art. 82 Abs. 1, 2, 3 oder 4 erhebt, sondern sich dafür entscheidet, eine oder mehrere gezielte Klagen zu erheben, die jeweils auf Verletzungshandlungen gerichtet sind, die im Sinne von Abs. 5 dieses Artikels im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangen worden sind oder drohen. Vom angerufenen Gericht kann im letztgenannten Fall weder verlangt werden, dass es prüft, ob in einem anderen als dem von der Klage betroffenen Mitgliedstaat eine ursprüngliche Verletzungshandlung begangen worden ist, noch, dass es auf diese Handlung abstellt, um das Recht dieses anderen Mitgliedstaats anzuwenden, obwohl der in Rede stehende Rechtsstreit weder diese Handlung noch diesen anderen Mitgliedstaat betrifft.

50

Zudem kann der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Bezug auf dieselben Verletzungshandlungen nicht mehrere auf Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 und auf die anderen Absätze dieses Artikels gestützte Klagen nebeneinander erheben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C‑172/18, EU:C:2019:674, Rn. 40 und 41). Somit besteht nicht die Gefahr, dass es zu Situationen kommt, in denen Folgeanträge zu einer Verletzungsklage mit demselben Gegenstand im Rahmen verschiedener Verfahren auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften geprüft werden.

51

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 sowie Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 dahin auszulegen sind, dass die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die mit einer Verletzungsklage nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 wegen im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangener oder drohender Verletzungshandlungen befasst sind, die mit dieser Klage verbundenen Folgeanträge auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe, Rechnungslegung und Herausgabe der nachgeahmten Erzeugnisse zum Zweck ihrer Vernichtung auf der Grundlage des Rechts desjenigen Mitgliedstaats prüfen müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Handlungen begangen worden sind oder drohen, von denen behauptet wird, dass sie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen; dies ist bei einer nach Art. 82 Abs. 5 erhobenen Klage das Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Gerichte ihren Sitz haben.

Kosten

52

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( „Rom II “) sind dahin auszulegen, dass die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die mit einer Verletzungsklage nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 wegen im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangener oder drohender Verletzungshandlungen befasst sind, die mit dieser Klage verbundenen Folgeanträge auf Schadenersatz, Auskunftserteilung, Belegherausgabe, Rechnungslegung und Herausgabe der nachgeahmten Erzeugnisse zum Zweck ihrer Vernichtung auf der Grundlage des Rechts desjenigen Mitgliedstaats prüfen müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Handlungen begangen worden sind oder drohen, von denen behauptet wird, dass sie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen; dies ist bei einer nach Art. 82 Abs. 5 erhobenen Klage das Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Gerichte ihren Sitz haben.

 

Regan

Lenaerts

Lycourgos

Jarukaitis

Ilešič

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. März 2022.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident

K. Lenaerts


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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