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Document 62020CB0641

Rechtssache C-641/20: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège — Belgien) — VT/Centre public d'action sociale de Liège (CPAS) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückkehrentscheidung – Gerichtlicher Rechtsbehelf – Vorläufiges Aufenthaltsrecht und Recht auf Sozialhilfe in dem Zeitraum, in dem der Rechtsbehelf anhängig ist)

ABl. C 310 vom 2.8.2021, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/8


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège — Belgien) — VT/Centre public d'action sociale de Liège (CPAS)

(Rechtssache C-641/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückkehrentscheidung - Gerichtlicher Rechtsbehelf - Vorläufiges Aufenthaltsrecht und Recht auf Sozialhilfe in dem Zeitraum, in dem der Rechtsbehelf anhängig ist)

(2021/C 310/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VT

Beklagter: Centre public d'action sociale de Liège (CPAS)

Tenor

Die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die dem Rechtsbehelf eines Drittstaatsangehörigen gegen eine gegen ihn infolge der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durch die zuständige Behörde nach Art. 11 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 dieser Richtlinie keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes und dementsprechend kein vorläufiges Aufenthaltsrecht und keinen Anspruch auf Befriedigung seiner Grundbedürfnisse bis über diesen Rechtsbehelf entschieden worden ist in dem Ausnahmefall verleiht, dass dieser Drittstaatsangehörige, der an einer schweren Krankheit leidet, infolge der Vollstreckung dieser Entscheidung einer ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt sein könnte. In diesem Rahmen muss das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, dessen Ausgang von einer etwaigen Aussetzung der Wirkungen der Rückkehrentscheidung abhängig ist, davon ausgehen, dass der Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, da er ein nicht offenkundig unbegründetes Vorbringen zum Nachweis dessen enthält, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung den Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen würde.


(1)  ABl. C 44 vom 8.2.2021.


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