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Document 62020CA0372
Case C-372/20: Judgment of the Court (Eighth Chamber) of 25 November 2021 (request for a preliminary ruling from the Bundesfinanzgericht — Austria) — QY v Finanzamt Österreich, formerly Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk (Reference for a preliminary ruling — Articles 45 et 48 TFEU — Freedom of movement for workers — Equal treatment — Family benefits for development aid workers who take their family members to the third country to which they have been posted — Discontinuation — Article 288, second paragraph TFEU — Legal acts of the European Union — Scope of regulations — National legislation with a wider personal scope than that of a regulation — Conditions — Regulation (EC) No 883/2004 — Article 11(3)(a) and (e) — Scope — Employed person who is a national of a Member State employed as a development aid worker by an employer established in another Member State and sent on mission to a third country — Article 68(3) — Right of the applicant for family benefits to submit a single application to the institution of the Member State having primary jurisdiction or to the institution of the Member State having subsidiary jurisdiction)
Rechtssache C-372/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — QY/Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 und 48 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen – Abschaffung – Art. 288 Abs. 2 AEUV – Rechtsakte der Union – Tragweite von Verordnungen – Nationale Regelung, deren persönlicher Geltungsbereich über den einer Verordnung hinausgeht – Voraussetzungen – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e – Geltungsbereich – Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Entwicklungshelferin beschäftigt ist und in ein Drittland entsendet wird – Art. 68 Abs. 3 – Recht des Antragstellers auf Familienleistungen, nur einen einzigen Antrag einzubringen, nämlich beim Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats oder beim Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats)
Rechtssache C-372/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — QY/Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 und 48 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen – Abschaffung – Art. 288 Abs. 2 AEUV – Rechtsakte der Union – Tragweite von Verordnungen – Nationale Regelung, deren persönlicher Geltungsbereich über den einer Verordnung hinausgeht – Voraussetzungen – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e – Geltungsbereich – Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Entwicklungshelferin beschäftigt ist und in ein Drittland entsendet wird – Art. 68 Abs. 3 – Recht des Antragstellers auf Familienleistungen, nur einen einzigen Antrag einzubringen, nämlich beim Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats oder beim Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats)
ABl. C 51 vom 31.1.2022, p. 11-12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — QY/Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk
(Rechtssache C-372/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen - Abschaffung - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Rechtsakte der Union - Tragweite von Verordnungen - Nationale Regelung, deren persönlicher Geltungsbereich über den einer Verordnung hinausgeht - Voraussetzungen - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e - Geltungsbereich - Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Entwicklungshelferin beschäftigt ist und in ein Drittland entsendet wird - Art. 68 Abs. 3 - Recht des Antragstellers auf Familienleistungen, nur einen einzigen Antrag einzubringen, nämlich beim Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats oder beim Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats)
(2022/C 51/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: QY
Beklagter: Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk
Tenor
1. |
Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass eine Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats, in dem sie und ihre Kinder auch ihren Wohnort haben, die mit einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungshelferin eingeht, das nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats dessen Pflichtversicherungssystem unterfällt, und die zwar nicht unmittelbar nach Einstellung, jedoch nach Absolvierung einer Vorbereitungszeit im anderen Mitgliedstaat — in dem sie nach Rückkehr eine Wiedereingliederungszeit verbringt — in einen Drittstaat entsendet wird, als Person anzusehen ist, die im anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung im Sinne der genannten Bestimmung ausübt. |
2. |
Art. 288 Abs. 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer mitgliedstaatlichen Vorschrift, deren persönlicher Geltungsbereich insofern über den der Verordnung Nr. 883/2004 hinausgeht, als sie eine Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 mit seinen eigenen Staatsangehörigen vorsieht, nicht entgegensteht, sofern diese Vorschrift im Einklang mit dieser Verordnung ausgelegt wird und deren Vorrang nicht in Frage gestellt wird. |
3. |
Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 sind dahin auszulegen, dass sie den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats und den Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats derart miteinander verbinden, dass der Antragsteller auf Familienleistungen nur einen einzigen Antrag bei einem dieser Träger einbringen muss, der dann von diesen beiden Trägern gemeinsam zu erledigen ist. |
4. |
Die Art. 45 und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, generell Familienleistungen abzuschaffen, die er bis dahin Entwicklungshelfern gewährte, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen, sofern diese Abschaffung zum einen unterschiedslos sowohl für Berechtigte mit Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats als auch für solche mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats gilt und zum anderen eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Entwicklungshelfer nicht danach bewirkt, ob sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit vor oder nach der Abschaffung Gebrauch gemacht haben, sondern danach, ob sie mit ihren Kindern in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnen. |