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Document 62020CA0300

Rechtssache C-300/20: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bund Naturschutz in Bayern e. V/Landkreis Rosenheim (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Art. 2 Buchst. a – Begriff „Pläne und Programme“ – Art. 3 Abs. 2 Buchst. a – Rechtsakte, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Projekte gesetzt wird – Art. 3 Abs. 4 – Rechtsakte, durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird – Von einer lokalen Behörde erlassene Landschaftsschutzverordnung)

ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 8–8 (GA)

19.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bund Naturschutz in Bayern e. V/Landkreis Rosenheim

(Rechtssache C-300/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 2 Buchst. a - Begriff „Pläne und Programme“ - Art. 3 Abs. 2 Buchst. a - Rechtsakte, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Projekte gesetzt wird - Art. 3 Abs. 4 - Rechtsakte, durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird - Von einer lokalen Behörde erlassene Landschaftsschutzverordnung)

(2022/C 165/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bund Naturschutz in Bayern e. V.

Beklagter: Landkreis Rosenheim

Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgeführten Projekte vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.

2.

Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.


(1)  ABl. C 304 vom 14.9.2020.


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