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Document 62020CA0053

    Rechtssache C-53/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hengstenberg GmbH & Co. KG/Spreewaldverein e. V. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 – Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 – Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 – Änderung einer Produktspezifikation – Gurken aus dem Spreewald (Deutschland) „Spreewälder Gurken (g. g. A.)“ – Nicht geringfügige Änderungen – Einspruchsverfahren – Einspruch gegen den Änderungsantrag – Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wurde – Begriff „berechtigtes Interesse“)

    ABl. C 217 vom 7.6.2021, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/15


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hengstenberg GmbH & Co. KG/Spreewaldverein e. V.

    (Rechtssache C-53/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 - Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 - Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 - Änderung einer Produktspezifikation - Gurken aus dem Spreewald (Deutschland) „Spreewälder Gurken (g. g. A.)“ - Nicht geringfügige Änderungen - Einspruchsverfahren - Einspruch gegen den Änderungsantrag - Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wurde - Begriff „berechtigtes Interesse“)

    (2021/C 217/20)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Hengstenberg GmbH & Co. KG

    Beklagter: Spreewaldverein e. V.

    Tenor

    Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein „berechtigtes Interesse“ begründen kann, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


    (1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


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