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Document 62019TN0479

    Rechtssache T-479/19: Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

    ABl. C 305 vom 9.9.2019, p. 58–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 305/58


    Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

    (Rechtssache T-479/19)

    (2019/C 305/69)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 16. April 2019 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 (SRB/ES/SRF/2019/10) („Decision of the Single Resolution Board of 16 April 2019 on the calculation of the 2019 ex-ante contributions to the Single Resolution Fund (SRB/ES/SRF/2019/10)“) einschließlich Anhang für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls in dem Umfang, in dem dieser Beschluss einschließlich Anhang den von uns zu leistenden Beitrag betrifft, sowie

    dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen nicht vollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses

    Der angefochtene Beschluss sei der Klägerin entgegen Art. 1 Abs. 2 EUV, Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) nicht vollständig bekanntgegeben worden. Die Kenntnis der nicht mitgeteilten Angaben sei als zentraler Bestandteil des Beschlusses erforderlich, um die Beitragsberechnungen nachvollziehen und überprüfen zu können.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Beschlusses

    Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta, weil weder die Grundlagen noch die Details der Berechnungen offengelegt worden seien. Hinsichtlich der Ermessensspielräume des Beklagten sei nicht dargelegt worden, welche Wertungen aus welchen Gründen vom Beklagten vorgenommen wurden.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender Anhörung und Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Der Klägerin sei entgegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta weder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses noch vor Erlass des darauf gestützten Beitragsbescheids rechtliches Gehör gewährt worden.

    4.

    Vierter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (1) als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss

    Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 — auf die sich der angefochtene Beschluss stütze — ein intransparentes System der Beitragsfestsetzung schaffen würden, das in Widerspruch zu Art. 16, 17 und 47 der Charta stehe und bei dem die Einhaltung von Art. 20 und 21 der Charta sowie die Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit nicht gewährleistet seien. Der vorliegende Klagegrund wird hilfsweise auch in Bezug auf jene Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU (2) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (3) geltend gemacht, welche das — nach Ansicht der Klägerin mit den genannten Grundrechten und Grundwerten des Unionsrechts unvereinbare — mit der Delegierten Verordnung 2015/63 umgesetzte Beitragssystem verbindlich vorgeben.


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

    (2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


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