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Document 62019CN0650

Rechtssache C-650/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2019 von Vialto Consulting Kft. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-617/17, Vialto Consulting Kft/Europäische Kommission

ABl. C 372 vom 4.11.2019, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/22


Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2019 von Vialto Consulting Kft. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-617/17, Vialto Consulting Kft/Europäische Kommission

(Rechtssache C-650/19 P)

(2019/C 372/23)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Vialto Consulting Kft. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dimitrios Sigalas)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-617/17 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:

1.

In dem angefochtenen Urteil seien Tatsachen verfälscht und Rechtsfehler in Bezug auf den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2185/1996 (1) begangen worden. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der eigentliche Gegenstand der Schadensersatzklage die Frage sei, ob OLAF gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2185/96 verstoßen habe, indem es die Rechtsmittelführerin um Zustimmung zum Sammeln von Daten ersucht habe, die in keinem Zusammenhang zu seiner Untersuchung gestanden hätten. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Rechtsmittelführerin OLAF tatsächlich ermächtigt habe, alle Kategorien von Daten, die es angefordert habe, zu untersuchen.

2.

Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft und in Bezug auf den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes unzureichend begründet. Das Gericht habe nicht angegeben, welche der drei von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Schutz des berechtigten Vertrauens aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

3.

Das angefochtene Urteil verfälsche den Sachverhalt und sei in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf Anhörung rechtsfehlerhaft. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kommission eine für den öffentlichen Auftraggeber bindenden Standpunkt eingenommen habe, der zu einer für die Rechtsmittelführerin nachteiligen Handlung habe führen können, ohne dass diese angehört worden sei.


(1)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. 1996, L 292, S.2).


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