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Document 62018TN0425

Rechtssache T-425/18: Klage, eingereicht am 5. Juli 2018 — Altice Europe/Kommission

ABl. C 341 vom 24.9.2018, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/20


Klage, eingereicht am 5. Juli 2018 — Altice Europe/Kommission

(Rechtssache T-425/18)

(2018/C 341/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Altice Europe NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Allendesalazar Corcho und H. Brokelmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses C(2018) 2418 final der Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates (Fall M.7793 — Altice/PT Portugal, Verfahren nach Art. 14 Abs. 2) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen und die in den Art. 3 und 4 des Beschlusses verhängten Geldbußen erheblich herabzusetzen;

der Europäischen Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Es sei insofern gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO und die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Unschuldsvermutung verstoßen worden, als im angefochtenen Beschluss der Begriff „Vollzug“ eines Zusammenschlusses über seinen Zweck und seine Bedeutung hinaus angewendet werde.

Die Klägerin trägt vor, dass „Vollzug“ eines Zusammenschlusses für die Zwecke von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO mehr verlangen würde als die „Möglichkeit“, auf ein Unternehmen „bestimmenden Einfluss auszuüben“, und dass keine der Gesichtspunkte, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze, einem Vollzug gleichkämen. Indem der Begriff „Vollzug“ unzulässig erweitert werde, verstoße der angefochtene Beschluss gegen den in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundsatz der Rechtmäßigkeit sowie gegen die in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Unschuldsvermutung.

2.

Die Kommission habe insofern einen Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, als der angefochtene Beschluss zu dem Ergebnis komme, dass die Klägerin die alleinige Kontrolle über PT Portugal erlangt habe.

Im angefochtenen Beschluss werde ein Tatsachen- und Rechtsfehler dadurch begangen, dass festgestellt werde, dass die Klägerin die alleinige Kontrolle über PT Portugal erlangt habe und den Zusammenschluss durch Erlangung der alleinigen Kontrolle über PT Portugal vollzogen habe.

3.

Die Kommission habe einen Tatsachen- und Rechtsfehler dadurch begangen, dass sie das Vorliegen von Verstößen gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EUFKVO festgestellt habe.

Die im Kaufvertrag angeblich enthaltenen vorvertraglichen Nebenabreden hätten ergänzenden Charakter und kämen keinem frühzeitigen Vollzug eines Zusammenschlusses gleich. Ferner habe die Klägerin vor dem Abschluss tatsächlich keinen bestimmenden Einfluss auf PT Portugal ausgeübt. Die Kommission habe sich vernünftigerweise nicht auf die sieben in Punkt 4.2.1 des angefochtenen Beschlusses genannten Gesichtspunkte stützen können, um festzustellen, dass die Klägerin die tatsächliche Kontrolle über PT Portugal ausübe. Schließlich werde im angefochtenen Beschluss ein Tatsachen- und Rechtsfehler dadurch begangen, dass festgestellt werde, dass die Übermittlung von Informationen an die Klägerin zur Feststellung der Ausübung von Kontrolle beitrage.

4.

Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze ne bis in idem und der Verhältnismäßigkeit und das Verbot der doppelten Bestrafung; Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a EUFKVO.

Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch, dass gegen denselben Täter für dasselbe Verhalten zwei Geldbußen verhängt würden, die auf zwei Rechtsvorschriften gestützt seien, die dasselbe rechtliche Interesse schützten, gegen den in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundsatz ne bis in idem, den in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, zurückgehende Verbot der doppelten Bestrafung. Die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV werde hinsichtlich der Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a EUFKVO erhoben, die der Kommission erlaubten, denselben Täter für ein Verhalten, das durch Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b EUFKVO bereits sanktioniert werde, zweimal zu bestrafen.

5.

Rechtswidrigkeit der Geldbußen und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der angefochtene Beschluss verstoße insofern gegen Art. 14 Abs. 2 EUFKVO, als mit ihm Geldbußen gegen die Klägerin verhängt würden, obwohl weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz und keine Beeinträchtigung der Ziele der EUFKVO vorlägen. Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass keine Begründung für die Höhe der Geldbußen angegeben werde. Der angefochtene Beschluss verstoße ferner dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a EUFKVO eine zweite Geldbuße für dasselbe bereits gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. b EUFKVO sanktionierte Verhalten verhängt werde. Schließlich verstießen die Geldbußen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da im angefochtenen Beschluss bei der Festsetzung der Beträge nicht alle relevanten Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. 2004, L 24, S. 1) (im Folgenden: EUFKVO).


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