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Document 62018TN0379
Case T-379/18: Action brought on 22 June 2018 — WI v Commission
Rechtssache T-379/18: Klage, eingereicht am 22. Juni 2018 — WI/Kommission
Rechtssache T-379/18: Klage, eingereicht am 22. Juni 2018 — WI/Kommission
ABl. C 341 vom 24.9.2018, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/16 |
Klage, eingereicht am 22. Juni 2018 — WI/Kommission
(Rechtssache T-379/18)
(2018/C 341/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: WI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
— |
die Zahlung der Hinterbliebenenrente an [WI] anzuordnen; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage gegen die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 16. August 2017 über die Ablehnung der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an den Kläger sowie gegen die bestätigende Entscheidung macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Begriffs des überlebenden Ehegatten und Verstoß gegen Art. 1d Abs. 2 und Art. 17 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), da sich die Kommission auf eine enge und fehlerhafte Auslegung des im Statut vorgesehenen Begriffs des überlebenden Ehegatten gestützt habe, um den Antrag des Klägers auf Anerkennung seines Status als überlebender Ehegatte zurückzuweisen. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht, da die Kommission die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls hätte berücksichtigen müssen, um Art. 17 des Anhangs VIII des Statuts dahin auszulegen, dass der Kläger entsprechend seinem Status als überlebender Ehegatte einen Versorgungsanspruch habe. |