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Document 62018CN0034

    Rechtssache C-34/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 18. Januar 2018 — Lovasné Tóth Ottília/ERSTE Bank Hungary Zrt.

    ABl. C 240 vom 9.7.2018, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201806220131970352018/C 240/13342018CJC24020180709DE01DEINFO_JUDICIAL2018011891021

    Rechtssache C-34/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 18. Januar 2018 — Lovasné Tóth Ottília/ERSTE Bank Hungary Zrt.

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    C2402018DE910120180118DE001391102

    Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 18. Januar 2018 — Lovasné Tóth Ottília/ERSTE Bank Hungary Zrt.

    (Rechtssache C-34/18)

    2018/C 240/13Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Fővárosi Ítélőtábla

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Lovasné Tóth Ottília

    Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 1 ) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift als Unionsnorm im Rang zwingenden Rechts allgemein und in einer Weise, die jede weitere Prüfung erübrigt, verbietet, dass sich ein Darlehensgeber eine Vertragsbestimmung in der Form einer allgemeinen oder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel ausbedingt, die eine Verlagerung der Beweislast auf den Verbraucherschuldner bezweckt oder eine solche Wirkung hat?

    2.

    Falls nach Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie auch eine Prüfung des Zwecks oder der Wirkung der Vertragsklausel erfolgen muss: Kann festgestellt werden, dass eine Vertragsklausel Verbraucherrechte hindernde Wirkung hat,

    wenn in Anbetracht der Klausel der Verbraucherschuldner Grund zu der Annahme hat, dass er den Vertrag in seiner Gesamtheit einschließlich sämtlicher Klauseln in der Art und Weise und in dem Umfang, die der Darlehensgeber fordert, auch dann erfüllen muss, wenn er nach seiner Überzeugung die vom Darlehensgeber geforderte Leistung ganz oder teilweise nicht schuldet, oder

    wenn die Klausel bewirkt, dass der Zugang des Verbrauchers zu einer Streitbeilegungsmöglichkeit, die auf einer fairen Verhandlung beruht, beschränkt oder ausgeschlossen wird, weil es für den Darlehensgeber ausreicht, sich auf diese Vertragsklausel zu berufen, damit den Rechtsstreit als abgeschlossen betrachtet wird?

    3.

    Falls auch die Missbräuchlichkeit der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Vertragsklauseln anhand der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Kriterien zu beurteilen ist: Genügt eine Klausel, die sich auf die Entscheidungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags, mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit dem Darlehensgeber oder mit der Geltendmachung von Ansprüchen auswirkt, dem in Art. 5 der Richtlinie aufgestellten Grundsatz der klaren und verständlichen Abfassung, wenn die Klausel grammatikalisch klar abgefasst ist, sich ihre Rechtswirkungen aber nur durch Auslegung nationaler Rechtsvorschriften feststellen lassen, zu denen eine einheitliche Rechtsprechung weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand noch sich in den Folgejahren herausgebildet hat?

    4.

    Ist Nr. 1 Buchst. m des Anhangs der Richtlinie dahin auszulegen, dass eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel auch dann missbräuchlich sein kann, wenn sie der Partei, die den Vertrag mit dem Verbraucher schließt, das Recht gibt, einseitig zu bestimmen, ob die Erfüllung durch den Verbraucher vertragsgemäß ist, und der Verbraucher dies, noch bevor die Vertragsparteien irgendeine Erfüllungshandlung vorgenommen haben, als für sich verbindlich anerkennt?


    ( 1 ) ABl. L 95, S. 29.

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