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Document 62018CA0826

    Rechtssache C-826/28: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Limburg — Niederlande) — LB, Stichting Varkens in Nood, Stichting Dierenrecht, Stichting Leefbaar Buitengebied/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren (Vorlage zur Vorabentscheidung – Übereinkommen von Aarhus – Art. 9 Abs. 2 und 3 – Zugang zu Gerichten – Kein Zugang zu Gerichten für eine andere als die betroffene Öffentlichkeit – Vorherige Beteiligung am Entscheidungsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs)

    ABl. C 72 vom 1.3.2021, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 72/3


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Limburg — Niederlande) — LB, Stichting Varkens in Nood, Stichting Dierenrecht, Stichting Leefbaar Buitengebied/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren

    (Rechtssache C-826/28) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Aarhus - Art. 9 Abs. 2 und 3 - Zugang zu Gerichten - Kein Zugang zu Gerichten für eine andere als die betroffene Öffentlichkeit - Vorherige Beteiligung am Entscheidungsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs)

    (2021/C 72/04)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank Limburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: LB, Stichting Varkens in Nood, Stichting Dierenrecht, Stichting Leefbaar Buitengebied

    Beklagter: College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren

    Tenor

    1.

    Art. 9 Abs. 2 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist dahin auszulegen, dass er es nicht ausschließt, dass Mitglieder der „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 des Übereinkommens als solche keinen Zugang zu Gerichten haben, um eine Entscheidung anzufechten, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 des Übereinkommens fällt. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens schließt es hingegen aus, dass solchen Personen der Zugang zu Gerichten zur Wahrnehmung weiter gehender Beteiligungsrechte an Entscheidungsverfahren, die ihnen allein nach dem nationalen Umweltrecht eines Mitgliedstaats eventuell zustehen, verwehrt werden kann.

    2.

    Art. 9 Abs. 2 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Zulässigkeit der von ihm erfassten gerichtlichen Rechtsbehelfe von nichtstaatlichen Organisationen, die zu der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 des Übereinkommens gehören, davon abhängig gemacht wird, dass sich diese Organisationen am Verfahren zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt haben, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzung keine Anwendung findet, wenn den Organisationen nicht der berechtigte Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht daran beteiligt zu haben. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens schließt es hingegen nicht aus, dass die Zulässigkeit eines von ihm erfassten gerichtlichen Rechtsbehelfs davon abhängig gemacht wird, dass sich der Rechtsbehelfsführer am Verfahren zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt hat, es sei denn, ihm kann unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache nicht der berechtigte Vorwurf gemacht werden, sich nicht an diesem Verfahren beteiligt zu haben.


    (1)  ABl. C 122 vom 1.4.2019.


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