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Document 62018CA0796

    Rechtssache C-796/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH/Stadt Köln (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 – Art. 12 Abs. 4 – Art. 18 Abs. 1 – Begriff „entgeltlicher Vertrag“ – Vertrag zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern, die ein gemeinsames Ziel von öffentlichem Interesse verfolgen – Überlassung einer Software zur Koordinierung von Feuerwehreinsätzen – Keine finanzielle Gegenleistung – Verknüpfung mit einer Kooperationsvereinbarung, die die gegenseitige und kostenfreie Überlassung zusätzlicher Module der Software vorsieht – Gleichbehandlungsgrundsatz – Verbot, ein privates Unternehmen besserzustellen als seine Wettbewerber)

    ABl. C 255 vom 3.8.2020, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/6


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH/Stadt Köln

    (Rechtssache C-796/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 - Art. 12 Abs. 4 - Art. 18 Abs. 1 - Begriff „entgeltlicher Vertrag“ - Vertrag zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern, die ein gemeinsames Ziel von öffentlichem Interesse verfolgen - Überlassung einer Software zur Koordinierung von Feuerwehreinsätzen - Keine finanzielle Gegenleistung - Verknüpfung mit einer Kooperationsvereinbarung, die die gegenseitige und kostenfreie Überlassung zusätzlicher Module der Software vorsieht - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verbot, ein privates Unternehmen besserzustellen als seine Wettbewerber)

    (2020/C 255/06)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberlandesgericht Düsseldorf

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH

    Beklagte: Stadt Köln

    Beteiligter: Land Berlin

    Tenor

    1.

    Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung, die zum einen vorsieht, dass ein öffentlicher Auftraggeber einem anderen öffentlichen Auftraggeber eine Software kostenfrei überlässt, und die zum anderen mit einer Kooperationsvereinbarung verknüpft ist, nach der jede Partei dieser Vereinbarung verpflichtet ist, von ihr etwaig hergestellte zukünftige Weiterentwicklungen der Software der anderen Partei kostenfrei zur Verfügung zu stellen, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie darstellt, wenn sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Vereinbarungen als auch aus der anwendbaren nationalen Regelung ergibt, dass es grundsätzlich zu Anpassungen der Software kommen wird.

    2.

    Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern vom Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sein kann, wenn sich diese Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die zu den von jedem an der Zusammenarbeit Beteiligten — und sei es allein — zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen akzessorisch sind, sofern diese Tätigkeiten der wirksamen Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen dienen.

    3.

    Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrundes und ihrem Art. 18 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber.


    (1)  ABl. C 93 vom 11.3.2019.


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