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Document 62018CA0344

    Rechtssache C-344/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent — Belgien) — ISS Facility Services NV/Sonia Govaerts, Atalian NV, vormals Euroclean NV (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 3 Abs. 1 – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Öffentlicher Auftrag für Reinigungsleistungen – Vergabe der Lose des Auftrags an zwei neue Zuschlagsempfänger – Übernahme eines bei allen Losen des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmers)

    ABl. C 215 vom 29.6.2020, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 215/7


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent — Belgien) — ISS Facility Services NV/Sonia Govaerts, Atalian NV, vormals Euroclean NV

    (Rechtssache C-344/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Öffentlicher Auftrag für Reinigungsleistungen - Vergabe der Lose des Auftrags an zwei neue Zuschlagsempfänger - Übernahme eines bei allen Losen des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmers)

    (2020/C 215/08)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Arbeidshof te Gent

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: ISS Facility Services NV

    Beklagte: Sonia Govaerts, Atalian NV, vormals Euroclean NV

    Tenor

    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist im Fall eines Unternehmensübergangs, an dem mehrere Erwerber beteiligt sind, dahin auszulegen, dass die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend der vom betreffenden Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben übergehen, sofern die daraus folgende Aufspaltung des Arbeitsvertrags möglich ist und weder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach sich zieht noch die Wahrung der durch diese Richtlinie gewährleisteten Ansprüche berührt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Sollte sich eine solche Aufspaltung als unmöglich herausstellen oder die Ansprüche dieses Arbeitnehmers beeinträchtigen, wäre bei der etwaigen nachfolgenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 4 dieser Richtlinie davon auszugehen, dass sie durch den oder die Erwerber erfolgt ist, auch wenn sie vom Arbeitnehmer ausgegangen sein sollte.


    (1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


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