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Document 62018CA0163

    Rechtssache C-163/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland — Niederlande) — HQ, IP, gesetzlich vertreten durch HQ, JO/Aegean Airlines SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen — Annullierung des Fluges — Unterstützungsleistungen — Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten durch das Luftfahrtunternehmen — Art. 8 Abs. 2 — Pauschalreise — Richtlinie 90/314/EWG — Konkurs des Reiseveranstalters)

    ABl. C 305 vom 9.9.2019, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 305/15


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland — Niederlande) — HQ, IP, gesetzlich vertreten durch HQ, JO/Aegean Airlines SA

    (Rechtssache C-163/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Annullierung des Fluges - Unterstützungsleistungen - Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten durch das Luftfahrtunternehmen - Art. 8 Abs. 2 - Pauschalreise - Richtlinie 90/314/EWG - Konkurs des Reiseveranstalters)

    (2019/C 305/19)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank Noord-Nederland

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: HQ, IP, gesetzlich vertreten durch HQ, JO

    Beklagte: Aegean Airlines SA

    Tenor

    Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen gemäß dieser Verordnung keine solche Erstattung mehr verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen.


    (1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


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