Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TN0453

Rechtssache T-453/17: Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — TV/Rat

ABl. C 347 vom 16.10.2017, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/29


Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — TV/Rat

(Rechtssache T-453/17)

(2017/C 347/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: TV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

und daher

die Entscheidung vom 19. August 2016 über seine Entlassung nach Ablauf seiner Probezeit, also am 1. September 2016, aufzuheben,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. April 2017, mit der seine Beschwerde vom 4. November 2016 abgelehnt wurde, aufzuheben;

ihm 20 000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.

2.

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit damit die Schlussfolgerung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses bestätigt werde, der die von den Beurteilenden vorgenommene Bewertung durch seine eigene ersetzt habe.

3.

Offenkundige sachliche und rechtliche Fehlerhaftigkeit der Gründe, auf denen der Probezeitbericht beruhe.

4.

Nichtvorliegen normaler Probezeitbedingungen.

5.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der guten Verwaltung.

Nach Ansicht des Klägers stellen die mit diesen Klagegründen gerügten Rechtsverstöße zugleich Pflichtverletzungen des Beklagten dar. Daher sei auch der immaterielle Schaden zu ersetzen, der durch die angefochtenen Entscheidungen entstanden sei.


Top