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Document 62017TN0443

    Rechtssache T-443/17: Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — António Conde & Companhia/Kommission

    ABl. C 293 vom 4.9.2017, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 293/39


    Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — António Conde & Companhia/Kommission

    (Rechtssache T-443/17)

    (2017/C 293/49)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: António Conde & Companhia, SA (Gafanha de Nazaré, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der diese es abgelehnt hat, dem Sekretariat der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik umgehend die Namen der in Portugal registrierten Schiffe SANTA ISABEL und CALVÃO mitzuteilen, wodurch diese Schiffe seit dem 1. Juli 2017 daran gehindert werden, in den Fischereizonen des Nordostatlantiks Rotbarsche und Garnelen zu fangen, und womit die Kommission gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1236/2010 (1) verstoßen hat;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund geltend, dass die Beklagte dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1236/2010 verstoßen habe, dass sie in den Vorgang der Erstellung bzw. Übermittlung der Liste von Schiffen eingegriffen habe, die Portugal zwecks Weiterleitung an das Sekretariat der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik verfasst habe. Die Beklagte sei nicht befugt, solche Listen zu kommentieren, abzuändern, zu beurteilen, abzulehnen, zu erstellen oder Empfehlungen hierzu abzugeben, und dürfe in diesem Zusammenhang auch keinen Druck auf die Mitgliedstaaten ausüben.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. 2010, L 348, S. 17).


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