This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62017TN0337
Case T-337/17: Action brought on 30 May 2017 — Air France-KLM v Commission
Rechtssache T-337/17: Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France-KLM/Kommission
Rechtssache T-337/17: Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France-KLM/Kommission
ABl. C 256 vom 7.8.2017, p. 32–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 256/32 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France-KLM/Kommission
(Rechtssache T-337/17)
(2017/C 256/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Air France-KLM (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
nach Maßgabe ihres ersten Klagegrundes gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss C(2017) 1742 final der Europäischen Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, Sache COMP/39258 — Luftfracht insgesamt, soweit er sie betrifft, sowie die den verfügenden Teil des Beschlusses tragenden Gründe für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht insgesamt nach Maßgabe des ersten Klagegrundes für nichtig erklärt,
|
— |
weiter hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht nach Maßgabe des zweiten, des dritten oder des vierten Klagegrundes für nichtig erklärt,
|
— |
äußerst hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht nach Maßgabe des fünften Klagegrundes für nichtig erklärt,
|
— |
jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Klägerin sei die Verantwortung für die Verhaltensweisen von Air France und KLM fehlerhaft zugerechnet worden. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kronzeugenregelung der Kommission von 2002 und die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zwischen der Klägerin und Lufthansa seien verletzt, wodurch die Zulässigkeit der im Rahmen des Antrags von Lufthansa auf Erlass der Geldbuße vorgelegten Unterlagen beeinträchtigt sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Begründungspflicht und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der Kommission seien verletzt, da Fluggesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses ausgenommen würden. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die Einbeziehung des Inbound-EWR-Verkehrs in die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verstoße gegen die Regeln zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Kommission. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Feststellung, dass die Nichtzahlung von Provisionen an Spediteure einen von der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abgetrennten Tatbestand darstelle, sei mit einer widersprüchlichen Begründung und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
6. |
Sechster Klagegrund: Die zur Berechnung der der Klägerin auferlegten Geldbuße berücksichtigten Umsätze seien fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
7. |
Siebter Klagegrund: Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung sei fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
8. |
Achter Klagegrund: Die Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung, die Air France vorgeworfen worden sei, und die zur Berechnung der der Klägerin auferlegten Geldbuße angesetzt worden sei, sei fehlerhaft. |
9. |
Neunter Klagegrund: Begründungsmangel und Unzulänglichkeit der von der Kommission im Hinblick auf die Regulierungssysteme gewährten Ermäßigung von 15 %. |