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Document 62017TN0181

    Rechtssache T-181/17: Klage, eingereicht am 18. August 2017 — PC/EASO

    ABl. C 357 vom 23.10.2017, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 357/13


    Klage, eingereicht am 18. August 2017 — PC/EASO

    (Rechtssache T-181/17)

    (2017/C 357/18)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Parteien

    Klägerin: PC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Railas)

    Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    das EASO zu verpflichten, das anonyme, die Menschenwürde herabsetzende Schriftstück aus der mit Gründen versehenen Entscheidung vom 15. Juni 2016 zurückzunehmen und zu vernichten sowie eine neue Entscheidung zu erlassen, die sich auf die rückdatierte Entscheidung EASO/ED/2015/358 und die auf deren Grundlage erlassene Entlassungsentscheidung EASO/HR/2015/607 bezieht, deren Aufhebung die Klägerin mit der Klage in der Rechtssache T-610/16 beantragt hat;

    das EASO zu verpflichten, die gesonderten Personalakten zu entfernen und über die Klägerin nur eine Personalakte gemäß Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union zu führen, deren Schriftstücke im Einklang mit dem Statut stehen, sowie aus der Personalakte der Klägerin die dort nicht hingehörenden handschriftlichen, nicht mit völliger Sicherheit identifizierten Unterlagen zu entfernen;

    das EASO zu verpflichten, den Entstehungsprozess des Dokuments EASO/ED/2015/358 zu untersuchen, sowie den Verwaltungsrat des EASO zu verpflichten, gemäß Art. 29 [Abs. 1] Buchst. b und Art. 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 439/2010 zur Einrichtung des EASO Maßnahmen wegen der Missstände in der Verwaltung des EASO zu ergreifen, und zu verurteilen, an die Klägerin 30 000 Euro Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu leisten, der darin bestehe, dass das EASO eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen habe;

    das EASO zu verpflichten, das gegen die Klägerin gerichtete Mobbing am Arbeitsplatz zu untersuchen, sowie das EASO und den Verwaltungsrat des EASO zu verpflichten, Maßnahmen gegenüber den für das Mobbing am Arbeitsplatz Verantwortlichen zu ergreifen, und sie zu verurteilen, an die Klägerin 30 000 Euro wegen dieses langwährenden Verwaltungsverstoßes zu leisten;

    das EASO zu verpflichten, die Weitergabe von die Klägerin betreffenden vertraulichen Schriftstücken an unbefugte Dritte zu untersuchen, sowie das EASO und den Verwaltungsrat der EASO zu verpflichten, Maßnahmen gegenüber den für die Weitergabe von Schriftstücken Verantwortlichen zu ergreifen, und sie zu verurteilen, an die Klägerin 20 000 Euro wegen des Verwaltungsverstoßes zu leisten;

    das EASO zu verpflichten, die Verstöße gegen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zu untersuchen, sowie das EASO und den Verwaltungsrat des EASO zu verpflichten, Maßnahmen gegenüber den für die Verstöße gegen dieses Protokoll Verantwortlichen zu ergreifen, und zu verurteilen, an die Klägerin 20 000 Euro wegen des Verwaltungsverstoßes zu entrichten;

    das EASO zu verpflichten, das für fünf Jahre bestehende Beschäftigungsverhältnis der Klägerin in der Weise wiederherzustellen, dass es ohne Unterbrechung und entgeltlich fortbesteht, und das EASO zu verurteilen, an die Klägerin Gehalt, Zulagen und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers für den Zeitraum, in dem sie nicht auf ihrer Stelle beschäftigt wurde, bis zur Wiederherstellung ihres Beschäftigungsverhältnisses als Schadensersatz zu leisten;

    das EASO hilfsweise, für den Fall, dass es das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht wiederherstellen kann, zu verurteilen, an die Klägerin Gehalt, Zulagen und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers für den Zeitraum von fünf Jahren ohne Unterbrechung zu leisten;

    das EASO zu verurteilen, an die Klägerin 30 000 Euro als Ersatz für den ihr entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen, d. h. für die Kränkung, die sie aufgrund der Art und Weise erlitten hat, in der das EASO das Recht, gehört zu werden, entgegen dem Sinn von Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, angewandt hat, und

    das EASO zu verurteilen, die der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten zu tragen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Erstens sei die Klägerin wiederholt und systematisch Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen, das von ihrem Vorgesetzten betrieben und gesteuert worden sei. Dies habe etwa zu ungewöhnlichen Arbeitsbedingungen in der Probezeit geführt, in der deshalb Ehrlichkeit und Unparteilichkeit gefehlt hätten und die durch eine autoritäre Haltung, Manipulation und öffentlich geäußerte unsachliche Kritik an der Klägerin geprägt gewesen sei.

    2.

    Zweitens enthalte die mit Gründen versehenen Entscheidung EASO/HR/2016/525 des EASO ein auf anonyme Behauptungen gegründetes Schriftstück, das in keinem Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin stehe und auch nicht Bestandteil der Personalakte der Klägerin sei.

    3.

    Drittens habe das EASO der Klägerin dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten genommen, dass es rückwirkend das Dokument EASO/ED/2015/358 habe erstellen lassen und gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe.

    4.

    Viertens habe das EASO die Klägerin auch außerhalb des EASO diffamiert, indem es z. B. die mit Gründen versehene Entscheidung EASO/HR/2016/525, die ein unbegründetes, irrelevantes und unbestätigtes Schriftstück enthalte, das sich auf die Klägerin beziehe, an den Europäischen Bürgerbeauftragten gesandt habe.

    5.

    Fünftens gebe das EASO entgegen Art. 17 und 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Union die Klägerin betreffende vertrauliche Schriftstücke an Dritte weiter, die nicht berechtigt seien, diese Schriftstücke einzusehen.

    6.

    Sechstens habe das EASO gegen die Regeln der Kohärenz von Akten verstoßen, da es zwei verschiedene Personalakten über die Klägerin führe und sich entgegen Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union weigere, selbst die Angaben in der offenen Personalakte als maßgeblich anzuerkennen.


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