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Document 62017TA0695

    Rechtssachen T-695/17 und T-704/17: Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Italien und Spanien/Kommission (Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Übersetzern für die deutsche, die französische, die italienische und die niederländische Sprache – Beschränkung der Wahl der Sprachen 2 und 3 auf Deutsch, Englisch und Französisch – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht)

    ABl. C 310 vom 2.8.2021, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 310/18


    Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2021 — Italien und Spanien/Kommission

    (Rechtssachen T-695/17 und T-704/17) (1)

    (Sprachenregelung - Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Übersetzern für die deutsche, die französische, die italienische und die niederländische Sprache - Beschränkung der Wahl der Sprachen 2 und 3 auf Deutsch, Englisch und Französisch - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Diskriminierung aufgrund der Sprache - Dienstliches Interesse - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

    (2021/C 310/20)

    Verfahrenssprachen: Italienisch und Spanisch

    Parteien

    Klägerin in der Rechtssache T-695/17: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

    Kläger in der Rechtssache T-704/17: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, D. Milanowska, N. Ruiz García und L. Vernier)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung der zur Erstellung von Reservelisten für die Einstellung von Übersetzern (AD 5) für die deutsche (EPSO/AD/343/17), die französische (EPSO/AD/344/17), die italienische (EPSO/AD/345/17) und die niederländische Sprache (EPSO/AD/346/17) durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren (ABl. 2017, C 224 A, S. 1).

    Tenor

    1)

    Die Rechtssachen T-695/17 und T-704/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    2)

    Die Bekanntmachung der zur Erstellung von Reservelisten für die Einstellung von Übersetzern (AD 5) für die deutsche (EPSO/AD/343/17), die französische (EPSO/AD/344/17), die italienische (EPSO/AD/345/17) und die niederländische Sprache (EPSO/AD/346/17) durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird für nichtig erklärt.

    3)

    Neben ihren eigenen Kosten trägt die Europäische Kommission in der Rechtssache T-695/17 die Kosten der Italienischen Republik und in der Rechtssache T-704/17 die Kosten des Königreichs Spanien.


    (1)  ABl. C 424 vom 11.12.2017.


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