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Document 62017TA0377

    Rechtssache T-377/17: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — SQ/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Beschwerde wegen Mobbings — Verwaltungsuntersuchung — Begriff „Mobbing“ — Erfordernis, dass sich das vorgeworfene Verhalten wiederholt haben muss, um „Mobbing“ darzustellen — Weigerung, ein Disziplinarverfahren gegen die Person zu eröffnen, die dieses Verhalten an den Tag gelegt hat — Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Bezug auf eine laufende Verwaltungsuntersuchung sowie nachfolgend in Bezug auf die Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens, in dem das Vorliegen eines Mobbingfalls festgestellt wurde)

    ABl. C 341 vom 24.9.2018, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 341/16


    Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — SQ/EIB

    (Rechtssache T-377/17) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings - Verwaltungsuntersuchung - Begriff „Mobbing“ - Erfordernis, dass sich das vorgeworfene Verhalten wiederholt haben muss, um „Mobbing“ darzustellen - Weigerung, ein Disziplinarverfahren gegen die Person zu eröffnen, die dieses Verhalten an den Tag gelegt hat - Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Bezug auf eine laufende Verwaltungsuntersuchung sowie nachfolgend in Bezug auf die Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens, in dem das Vorliegen eines Mobbingfalls festgestellt wurde))

    (2018/C 341/27)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: SQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Cambonie und P. Walter)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: G. Faedo und K. Carr im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur und J. Currall, Barrister)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 50a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 41 der Personalordnung der EIB, gerichtet zum einen auf die teilweise Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 20. März 2017 und zum anderen auf den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin wegen Mobbings durch ihren Dienstvorgesetzten und wegen des Verhaltens der EIB entstanden sein sollen

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 20. März 2017 wird teilweise aufgehoben, soweit darin eine fehlerhafte Definition des Begriffs „Mobbing“ angewandt wird, keine unmittelbaren disziplinarrechtlichen Folgen für einen erwiesenen Fall von Mobbing innerhalb der EIB vorgesehen werden und der Adressatin dieser Entscheidung eine Verschwiegenheitspflicht auferlegt wird, die den Zielen der Untersuchung eines angezeigten Mobbingfalls zuwiderläuft.

    2.

    Im Übrigen werden die Aufhebungsanträge zurückgewiesen.

    3.

    Die EIB wird verurteilt, zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens 10 000 Euro an SQ zu zahlen.

    4.

    Im Übrigen werden die Schadensersatzanträge zurückgewiesen.

    5.

    Die EIB trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten von SQ zu tragen.

    6.

    SQ trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


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