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Document 62017CN0534

    Rechtssache C-534/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 11. September 2017 — Ursula Kaufmann und Viktor Schay gegen TUIfly GmbH

    ABl. C 424 vom 11.12.2017, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 424/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 11. September 2017 — Ursula Kaufmann und Viktor Schay gegen TUIfly GmbH

    (Rechtssache C-534/17)

    (2017/C 424/30)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Amtsgericht Hannover

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Ursula Kaufmann, Viktor Schay

    Beklagte: TUIfly GmbH

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 (1) im Lichte des 15. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung nur unter Berufung auf solche außergewöhnlichen Umstände befreien kann, die erst am Flugtag eingetreten sind, oder können auch bereits am Vortag eingetretene außergewöhnliche Umstände die Annullierung oder große Verspätung eines Fluges am Folgetag rechtfertigen?

    2.

    Falls auch bereits am Vortag eingetretene außergewöhnliche Umstände die Annullierung oder große Verspätung eines Fluges am Folgetag rechtfertigen können, ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen, die es zu ergreifen hat, um die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, verpflichtet ist, schon im Vorhinein angemessene Vorkehrungen für entsprechende Zwischenfälle zu treffen und jedenfalls an seinem Heimatflughafen auch in angemessenem Umfang Ersatzflugzeuge vorzuhalten?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. 2004, L 46, S. 1.


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