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Document 62017CN0072
Case C-72/17: Request for a preliminary ruling from the Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Germany) lodged on 9 February 2017 — Isabelle Walkner v APSB Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG
Rechtssache C-72/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 9. Februar 2017 — Isabelle Walkner gegen APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG
Rechtssache C-72/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 9. Februar 2017 — Isabelle Walkner gegen APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG
ABl. C 144 vom 8.5.2017, p. 28–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 9. Februar 2017 — Isabelle Walkner gegen APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-72/17)
(2017/C 144/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Isabelle Walkner
Beklagte: APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG
Vorlagefragen
1. |
Ist beherrschendes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) nur ein Unternehmen, dessen Einfluss über Beteiligungen und Stimmrechte abgesichert ist, oder reicht auch ein vertraglich bzw. faktisch abgesicherter Einfluss (z. B. über Weisungsmöglichkeiten natürlicher Personen)? |
2. |
Falls die Frage zu 1. so beantwortet wird, dass ein über Beteiligungen und Stimmrechte abgesicherter Einfluss nicht erforderlich ist: Liegt eine „Entscheidung über die Massenentlassung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/59/EG auch vor, wenn das beherrschende Unternehmen dem Arbeitgeber solche Vorgaben macht, die Massenentlassungen beim Arbeitgeber wirtschaftlich notwendig machen? |
3. |
Falls die Frage zu 2. bejaht wird: Verlangt Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstabe i sowie Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG, dass die Arbeitnehmervertretung auch darüber zu informieren ist, welche betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründe das beherrschende Unternehmen für seine Entscheidungen hat, die dazu geführt haben, dass der Arbeitgeber Massenentlassungen beabsichtigt? |
4. |
Ist es mit Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstabe i sowie Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG vereinbar, Arbeitnehmern, die die Unwirksamkeit ihrer im Rahmen einer Massenentlassung erfolgten Kündigung unter Berufung darauf gerichtlich geltend machen, dass der kündigende Arbeitgeber das Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung nicht korrekt durchgeführt hat, eine über die Darlegung von Anhaltspunkten für eine Beherrschung hinausgehende Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen? |
5. |
Falls die Frage zu 4. bejaht wird: Welche weiteren Darlegungs- und Beweisobliegenheiten dürfen den Arbeitnehmern in diesem Fall nach den genannten Regelungen auferlegt werden? |