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Document 62017CN0065

    Rechtssache C-65/17: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 6. Februar 2017 — Oftalma Hospital Srl/C.I.O.V. — Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi, Regione Piemonte

    ABl. C 144 vom 8.5.2017, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 144/25


    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 6. Februar 2017 — Oftalma Hospital Srl/C.I.O.V. — Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi, Regione Piemonte

    (Rechtssache C-65/17)

    (2017/C 144/33)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Corte suprema di cassazione

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführerin: Oftalma Hospital Srl

    Kassationsbeschwerdegegnerinnen: C.I.O.V. — Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi, Regione Piemonte

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (1), wonach Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB sind, gemäß den Art. 14 und 16 vergeben werden, dahin auszulegen, dass diese Aufträge jedenfalls weiterhin den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, der Gleichbehandlung und des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nach den Art. 43, 49 und 86 [EG] unterliegen?

    2.

    Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 27 der Richtlinie 92/50/EWG, wonach im Fall der Vergabe im Verhandlungsverfahren bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen darf, dahin auszulegen, dass er auch auf Vergabeverträge anzuwenden ist, die Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie zum Gegenstand haben?

    3.

    Steht Art. 27 der Richtlinie 93/50/EWG, wonach im Fall der Vergabe im Verhandlungsverfahren bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen darf, der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die für öffentliche Aufträge, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (2) vergeben wurden und Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50/EWG zum Gegenstand hatten, bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens die Öffnung für den Wettbewerb nicht gewährleistet?


    (1)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. 1992, L 209, S. 1).

    (2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).


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