This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62017CC0114
Opinion of Advocate General Sharpston delivered on 8 May 2018.#Kingdom of Spain v European Commission.#Appeal — State aid — Digital television — Aid for the deployment of digital terrestrial television in remote and less urbanised areas of the Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonomous Community of Castilla-La Mancha, Spain) — Subsidies granted to operators of digital terrestrial television platforms — Decision declaring the aid incompatible in part with the internal market — Concept of ‘State aid’ — Advantage — Service of general economic interest — Definition — Discretion of the Member States.#Case C-114/17 P.
Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 8. Mai 2018.
Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) – Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Definition – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.
Rechtssache C-114/17 P.
Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 8. Mai 2018.
Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) – Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Definition – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.
Rechtssache C-114/17 P.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:309
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON
vom 8. Mai 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑114/17 P
Königreich Spanien
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten der Autonomen Gemeinschaft Kastilien‑La Mancha – Beihilfen für Betreiber terrestrischer Digitalfernsehplattformen – Beschluss, mit dem die Beihilfen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Erlass eines Änderungsbeschlusses durch die Kommission – Neues Vorbringen – Änderung eines Antrags – Recht des betroffenen Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör vor Erlass des Änderungsbeschlusses“
|
1. |
In diesem Rechtsmittelverfahren beantragt Spanien beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T‑808/14, Spanien/Kommission ( 2 ), mit dem das Gericht die Klage Spaniens auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 der Kommission abgewiesen hat ( 3 ). Zur Stützung seines Rechtsmittels argumentiert Spanien insbesondere, die Kommission habe bei Erlass des Beschlusses C(2015) 7193 ( 4 ) zur Änderung des Beschlusses C(2014) 6846 Spaniens Recht auf rechtliches Gehör verletzt. |
|
2. |
Der Gerichtshof erhält hier die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Umfang der Verpflichtung der Europäischen Kommission, dem vom Beihilfeprüfverfahren betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie einen Beschluss erlässt, mit dem sie einen früheren Beschluss zu der gleichen Beihilfe ändert, zu entwickeln. Das Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache mag nützliche Hinweise für die anhängige Rechtssache C‑56/18 P, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, ergeben ( 5 ). |
|
3. |
Der Gerichtshof wird jedoch vorab zu klären haben, unter welchen Bedingungen es zulässig ist, im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beihilfebeschlusses der Kommission Argumente vorzubringen, die gegen einen Rechtsakt gerichtet sind, mit dem dieser Beschluss geändert wird. Hierzu wird der Gerichtshof die Bedeutung der Art. 84 und 86 der Verfahrensordnung des Gerichts und ihr Verhältnis zueinander erläutern müssen. |
Rechtlicher Rahmen
Verfahrensordnung des Gerichts
|
4. |
Nach Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe nur zulässig, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Die betreffende Partei hat die neuen Klage- oder Verteidigungsgründe vorzubringen, sobald sie von diesen Gesichtspunkten Kenntnis erlangt. |
|
5. |
Art. 86 Abs. 1 bestimmt: „Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger … die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.“ Art. 86 Abs. 2 lautet: „Die Anpassung der Klageschrift muss mit gesondertem Schriftsatz und innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb derer die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.“ Nach Art. 86 Abs. 4 muss der Anpassungsschriftsatz die angepassten Anträge und erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente enthalten. |
Verordnung 2015/1589
|
6. |
Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ( 6 ) kann die Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe zu einem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens führen. Wird dieses Verfahren eröffnet, wird es durch einen Beschluss nach Art. 9 abgeschlossen. Nach Art. 9 Abs. 8 gibt die Kommission vor Erlass dieses Beschlusses dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit, zu den Auskünften, die ihr im Lauf des Verfahrens erteilt worden sind, Stellung zu nehmen. |
|
7. |
Nach Art. 11, der nach Art. 15 Abs. 3 für das betreffende Verfahren gilt, kann die Kommission einen solchen Beschluss widerrufen, wenn dieser auf unrichtigen Informationen beruht, die für ihn ausschlaggebend sind. Nach Art. 11 ist die Kommission vor einem solchen Widerruf und vor dem Erlass eines neuen Beschlusses verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen und dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
|
8. |
Zwischen 2005 und 2008 beschloss Spanien eine Reihe von Maßnahmen, um die Einführung eines digitalen terrestrischen Systems für die Fernsehübertragung in entlegenen und weniger besiedelten Regionen seines Staatsgebiets, insbesondere in Kastilien-La Mancha, zu fördern. |
|
9. |
Nachdem sie Beschwerden von zwei Fernsehbetreibern erhalten hatte, informierte die Kommission Spanien mit Schreiben vom 29. September 2010, dass sie beschlossen habe, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf diese Maßnahmen einzuleiten. Im Lauf dieses Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von den Beteiligten und leitete diese zur Stellungnahme an Spanien weiter. Spanien übermittelte wiederholt Stellungnahmen. |
|
10. |
Am 1. Oktober 2014 erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 6846 zu den im Gebiet von Kastilien-La Mancha gewährten Beihilfen ( 7 ). |
|
11. |
In Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses wurde festgestellt, dass die den beiden Fernsehbetreibern Telecom CLM und Abertis gewährte Beihilfe für die Aufrüstung ihrer Übertragungszentren, für den Bau neuer Übertragungszentren und für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung digitaler Dienste im Gebiet II von Kastilien-La Mancha von Spanien unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. In Art. 1 Abs. 2 wurde diese Schlussfolgerung im Hinblick auf Hispasat, einen Sender von Satellitensignalen, für die Einrichtung von Satellitenempfängern zur Signalübertragung in diesem Gebiet wiederholt. In Art. 3 Abs. 1 wurde Spanien verpflichtet, die so definierten Beihilfen von diesen drei Betreibern zurückzufordern. |
|
12. |
Am 12. Dezember 2014 erhob Spanien vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 ( 8 ). |
|
13. |
Am 23. Januar 2015 erhob Hispasat vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses ( 9 ). In ihrer Klageschrift machte Hispasat geltend, nie Beihilfe von Spanien oder seinen örtlichen Behörden erhalten zu haben. |
|
14. |
In der Zwischenzeit stritten Spanien und die Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beschlusses C(2014) 6846 darüber, ob die Kosten für die digitale Ausrüstung (die die örtlichen Behörden in Kastilien-La Mancha zur Übertragung des Fernsehsignals erworben hatten) von diesem Beschluss erfasst wurden und Spanien daher verpflichtet war, sie von den betreffenden Betreibern zurückzufordern. |
|
15. |
Am 20. Oktober 2015 erließ die Kommission den Beschluss C(2015) 7193 zur Änderung des Beschlusses C(2014) 6846. In der Einleitung dieses Beschlusses wird ausgeführt, Ziel der Änderung sei die Berichtigung von Irrtümern in Bezug auf Hispasat. In dem Änderungsbeschluss wurde Hispasat von der Reihe der Beihilfeempfänger ausgenommen ( 10 ). Außerdem wurde in Art. 1 Abs. 1 des ursprünglichen Beschlusses der Begriff „Bereitstellung digitaler Dienste“ durch den Begriff „Bereitstellung digitaler Ausrüstung“ ersetzt ( 11 ). |
|
16. |
Mit Schriftsatz, der am 23. Dezember 2015 beim Gericht einging, brachte Spanien in der anhängigen Rechtssache T‑808/14 neue Klagegründe vor (im Folgenden: Spaniens neues Vorbringen). Spanien machte geltend, der Änderungsbeschluss gehe über das erklärte Ziel, Hispasat aus dem Anwendungsbereich des ursprünglichen Beschlusses auszunehmen, hinaus und erweitere durch die Einbeziehung der für die Bereitstellung von Ausrüstung gewährten Beihilfe in Höhe von 32,5 Mio. Euro den Umfang der zurückzufordernden Beihilfe erheblich. Spanien machte geltend, die Kommission habe dadurch den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt. |
|
17. |
Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 28. Januar 2016. Sie trug vor, der Änderungsbeschluss stelle eine reine Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses dar und erlege Spanien keine neuen Verpflichtungen auf. Außerdem sei Spaniens neuer Vortrag unzulässig, da er nicht über die Argumente hinausgehe, die Spanien zuvor zur Stützung des Vorbringens gegen die behauptete Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit vorgetragen habe. |
|
18. |
Mit Beschluss ( 12 ) in der Rechtssache Hispasat/Kommission entschied das Gericht, aufgrund der Änderung des Beschlusses C(2014) 6846 sei die Klage von Hispasat gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt. |
Das angefochtene Urteil und das Rechtsmittel
|
19. |
Das Gericht entschied in dem angefochtenen Urteil, alle Gründe, die Spanien in der Klageschrift vorgetragen habe, seien unbegründet, und wies demgemäß die Klage insgesamt ab. |
|
20. |
Im Hinblick auf Spaniens neues Vorbringen entschied das Gericht, dieses sei in Wahrheit gegen den Änderungsbeschluss gerichtet und daher zulässig ( 13 ). Anschließend stellte das Gericht von Amts wegen fest, indem die Kommission Spanien nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, vor Erlass dieses Beschlusses Stellung zu nehmen, habe sie Spaniens Recht auf rechtliches Gehör verletzt ( 14 ). Im Übrigen entschied es, da sich der ursprüngliche Beschluss von Anfang an auf die Beihilfe für die Bereitstellung digitaler Ausrüstung bezogen habe, seien Spanien mit dem Änderungsbeschluss keine neuen Verpflichtungen auferlegt worden; daher folge aus dieser Verletzung nicht die Nichtigkeit des Änderungsbeschlusses ( 15 ). Es wies daher die zusätzlichen Gründe aus Spaniens neuem Vorbringen zurück. |
|
21. |
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Spanien, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Beschluss C(2014) 6846 für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Es bringt drei Rechtsmittelgründe vor. |
|
22. |
Spanien macht erstens geltend, das Gericht habe bei seiner Auslegung von Art. 1 des Beschlusses C(2014) 6846 in seiner ursprünglichen Fassung Rechtsfehler begangen und daher die Natur der von Spanien ergriffenen staatlichen Beihilfemaßnahme und den Begriff der staatlichen Beihilfe in Art. 107 AEUV verkannt. Auch durch das Versäumnis, festzustellen, die Verletzung des Rechts Spaniens auf rechtliches Gehör habe eine Verletzung der Grundsätze der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit zur Folge, habe es Rechtsfehler begangen. Zweitens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, Spanien habe die erste und die vierte Bedingung nach dem Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg nicht erfüllt ( 16 ). Drittens habe das Gericht gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verstoßen, indem es entschieden habe, die Beihilfe sei mit dem Binnenmarkt unvereinbar, weil Spanien zur Fernsehübertragung die terrestrische Technologie gegenüber der Satellitentechnologie begünstige. |
|
23. |
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Sie trägt insbesondere vor, selbst wenn der Gerichtshof dem ersten Rechtsmittelgrund stattgebe, könne dies allenfalls zur Nichtigerklärung des Änderungsbeschlusses führen. Mit dem Rechtsmittel werde aber die Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses beantragt. |
|
24. |
Spanien und die Kommission haben in der Sitzung am 7. März 2018 mündliche Ausführungen gemacht. |
|
25. |
Wie vom Gerichtshof erbeten, beschränke ich mich in diesen Schlussanträgen auf die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes. |
Würdigung
Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes
|
26. |
Die wörtliche Lektüre des ersten Rechtsmittelgrundes legt nahe, sein Gegenstand sei der ursprüngliche Beschluss. Mit ihm wird die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 1 dieses Beschlusses in der Fassung vor Erlass des Änderungsbeschlusses angefochten. Allerdings richten sich die Argumente, die zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragen werden, gegen die Feststellungen des Gerichts zur Rechtswirksamkeit des Verfahrens zum Erlass des Änderungsbeschlusses. |
|
27. |
Die Klageschrift, die Spanien beim Gericht eingereicht hat, ging dem Änderungsbeschluss voraus und konnte nur gegen den ursprünglichen Beschluss gerichtet sein. Im Rechtsmittelantrag werden ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses, nicht jedoch des Änderungsbeschlusses genannt. In der Sitzung machte der Vertreter Spaniens geltend, Spanien habe durch das Vorbringen neuer Klagegründe die Ausweitung des Streitgegenstands in der Absicht angestrebt, die Nichtigerklärung des „ursprünglichen Beschlusses in der geänderten Fassung“ zu begehren. |
|
28. |
Da dem so ist, werde ich einleitend prüfen, ob der Änderungsbeschluss unter das vorliegende Verfahren fällt, und ob demnach der Gerichtshof für die Prüfung der diesen Beschluss betreffenden Argumente Spaniens zuständig ist ( 17 ). |
Zur Frage, ob der Änderungsbeschluss vom Tag seines Erlasses an ipso facto unter den Streitgegenstand fällt
|
29. |
Ist es vertretbar, dass der Änderungsbeschluss ipso facto vom Tag seines Erlasses an unter den Streitgegenstand fällt? |
|
30. |
Die Kommission argumentiert, die Wirkungen des Änderungsbeschlusses gingen nicht über die einfache Korrektur von Schreibfehlern und offensichtlichen Ungenauigkeiten im ursprünglichen Beschluss hinaus. |
|
31. |
Hätte die Kommission Recht, dann hätte der Änderungsbeschluss keine eigenen Rechtswirkungen und keine „Rechtswirkungen gegenüber Dritten“ im Sinne des Art. 263 AEUV. Demnach könnte er nicht Gegenstand einer gesonderten Nichtigkeitsklage sein. |
|
32. |
Wäre dies der Fall, könnte der Änderungsbeschluss meines Erachtens für die Zwecke einer Nichtigkeitsklage als mit dem ursprünglichen Beschluss „verschmelzend“ und daher als eine untrennbare Einheit mit diesem bildend angesehen werden. Spaniens Klage und Rechtsmittel wären danach ipso facto als gegen den ursprünglichen Beschluss „wie berichtigt“ gerichtet zu betrachten, ohne dass der ursprüngliche Antrag geändert werden müsste. |
|
33. |
Während manche Änderungen in der Tat einfache Berichtigungen des Textes des ursprünglichen Beschlusses darstellen ( 18 ), scheinen andere diese Schwelle zu überschreiten und den Inhalt dieses Beschlusses zu berühren ( 19 ). |
|
34. |
Dies trifft ohne jeden Zweifel für die Löschung aller Hinweise auf Hispasat zu. Das Ergebnis dieser Änderung bestand in der Streichung von Hispasat aus der Gruppe der Begünstigten der vorliegenden staatlichen Beihilfe ( 20 ). |
|
35. |
Bei wörtlicher Lektüre berührt der Austausch des Begriffs „Dienste“ in Art. 1 Abs. 1 des ursprünglichen Beschlusses gegen den Begriff „Ausrüstung“ auch den Inhalt des ursprünglichen Beschlusses. Gelinde gesagt scheinen beide Begriffe keine Synonyme zu sein. |
|
36. |
Die Form des Änderungsbeschlusses bestätigt den Eindruck, dass sich sein Inhalt nicht in reinen Berichtigungen erschöpft. In der Sitzung erklärte der Vertreter der Kommission, dass der Änderungsbeschluss vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen worden sei. Dies sei das Verfahren, das die Kommission bei Erlass inhaltlicher Beihilfebeschlüsse anwende, während reine Berichtigungsbeschlüsse vom Generalsekretär der Kommission erlassen würden. Er räumte ein, die Wahl des Verfahrens sei im vorliegenden Fall von der Tatsache geleitet gewesen, dass der Änderungsbeschluss den Umfang des ursprünglichen Beschlusses wesentlich eingeschränkt habe. |
|
37. |
Letztendlich kann die Frage, ob und in welchem Umfang der Austausch von „Diensten“ gegen „Ausrüstung“ eine inhaltliche Änderung des Umfangs der Verpflichtung Spaniens zur Rückforderung der Beihilfe darstellt, nur durch einen Vergleich der ursprünglichen mit der geänderten Fassung des Art. 1 im Licht der im jeweiligen Beschluss von der Kommission angegebenen Gründe beurteilt werden. Jedoch enthält der Änderungsbeschluss keine Erwägungsgründe, was eine solche Analyse (abgesehen von Hispasat) nahezu unmöglich macht ( 21 ). |
|
38. |
Alles in allem erscheint es wahrscheinlich, dass der Änderungsbeschluss eigene Rechtswirkungen erzeugt hat, die die rechtliche Position Spaniens, so wie sie sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Beschlusses darstellte, wesentlich berührt haben. Wenn dem so wäre, stellte der Änderungsbeschluss einen Rechtsakt dar, der Gegenstand einer getrennten Nichtigkeitsklage sein könnte. Wollte Spanien den Umfang der ursprünglichen Klageschrift durch Einbeziehung des Änderungsbeschlusses erweitern, musste es diese Klageschrift förmlich ändern. |
|
39. |
Ich werde nun prüfen, ob Spanien dies durch sein neues Vorbringen vor dem Gericht gelungen ist. |
Hat Spanien den Umfang seiner Klageschrift wirksam erweitert?
|
40. |
Nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss der Kläger in der Klageschrift den Streitgegenstand bezeichnen. Grundsätzlich ist es einer Partei nicht gestattet, den Streitgegenstand im Lauf des Verfahrens zu ändern, und ist die Begründetheit der Klage allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen ( 22 ). |
|
41. |
In den Art. 84 und 86 der Verfahrensordnung des Gerichts sind zwei Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen. Art. 84 ist anwendbar, wenn während des Verfahrens neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte zutage treten. Art. 86 hat einen wesentlich engeren Anwendungsbereich: Er ist nur anwendbar, wenn der „neue Gesichtspunkt“ in einer Änderung oder einer Ersetzung des streitigen Rechtsakts durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand besteht. |
|
42. |
Während der Kläger nach Art. 84 nur neue Klagegründe (und diese stützende Argumente und Beweise) vorbringen kann, hat Art. 86 eine größere Reichweite: Nach ihm ist es der Partei auch erlaubt, den Gegenstand der Klageschrift zu ändern, d. h. die Anträge neu zu formulieren, um den neuen Rechtsakt im laufenden Verfahren anzufechten ( 23 ). |
|
43. |
Die Einfügung des Art. 86 in die Verfahrensordnung im Jahr 2015 brachte eine Erhöhung der formellen Anforderungen mit sich ( 24 ). So ist es nach Art. 86 Abs. 2 und 4 ausdrücklich erforderlich, dass die Anpassung durch einen Schriftsatz erfolgt, der die angepassten Anträge enthält. |
|
44. |
Die in Art. 86 enthaltenen formalen Anforderungen gelten natürlich nicht um ihrer selbst willen: Sie sind dazu da, den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten ( 25 ). |
|
45. |
Die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks beim Gericht mit dem Ziel, die Klageschrift zu ändern, ist gleichbedeutend mit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch eine Klageschrift ( 26 ). Daher findet die ständige Rechtsprechung zu den Anforderungen an Form und Inhalt einer solchen Klage entsprechende Anwendung. |
|
46. |
Daraus folgt, dass ein Anpassungsschriftsatz insbesondere eindeutig, klar und deutlich den Streitgegenstand, die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Klagegründe und die Hauptpunkte des Antrags enthalten muss, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder einen Klagegrund übersieht ( 27 ). |
|
47. |
Umgekehrt reicht ein Vorbringen, das neue tatsächliche oder rechtliche Gründe oder Argumente enthält, aber nicht alle Bedingungen des Art. 86 oder der angeführten Rechtsprechung erfüllt, nicht aus, um den Streitgegenstand wirksam zu ändern. Es hat keine rechtlichen Wirkungen, die über die in Art. 84 vorgesehenen, nämlich das Vorbringen neuer Gründe oder Argumente hinsichtlich des gleichen Streitgegenstands, hinausgehen ( 28 ). |
|
48. |
In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission etwas mehr als ein Jahr nach dem ursprünglichen Beschluss und während das Verfahren zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses andauerte, einen Rechtsakt zur Änderung dieses Beschlusses erlassen (Beschluss C[2015] 7193). Daraufhin hat Spanien sein neues Vorbringen beim Gericht eingereicht. |
|
49. |
Es ist unbestritten, dass der Gegenstand des Änderungsbeschlusses mit dem des ursprünglichen Beschlusses übereinstimmte (Beihilfe SA.27408). Daher war Art. 86 anwendbar ( 29 ). |
|
50. |
Das Gericht entschied ohne weitere Erklärung, da Spanien mit dem neuen Vorbringen den Änderungsbeschluss angefochten habe, sei der darin enthaltene neue Grund zulässig ( 30 ). |
|
51. |
Weder folge ich der vom Gericht angewandten Logik, noch akzeptiere ich sie. |
|
52. |
Der Wortlaut des neuen Vorbringens Spaniens legt nahe, dass Spanien nicht die Absicht hatte, den Änderungsbeschluss anzufechten, selbst wenn einige der darin geltend gemachten Argumente diesen betreffen. Im letzten Absatz des neuen Vorbringens erhielt Spanien ausdrücklich den ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses aufrecht. |
|
53. |
Das Rechtsmittel scheint dies zu bestätigen: (1) Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Auslegung des ursprünglichen Beschlusses in der Fassung vor der Änderung, und (2) der Antrag ist ausdrücklich auf die Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses gerichtet. |
|
54. |
Daher glaube ich, dass das Gericht Spaniens neues Vorbringen nicht rechtswirksam dahin auslegen und umdeuten konnte, dass mit ihm in Wirklichkeit die Nichtigerklärung des Änderungsbeschlusses beabsichtigt wurde ( 31 ). |
|
55. |
Das Vorliegen einer Nichtigkeitsklage und gleichermaßen einer Erklärung, ihren Umfang zu ändern, darf nie vermutet werden, und nur der ausdrücklich gestellte Antrag darf Berücksichtigung finden ( 32 ). Der Inhalt der Klageschrift muss ausschließlich im Hinblick auf den Antrag oder die auf seine Änderung gerichtete Erklärung geprüft werden ( 33 ). Eine Klage, die keinen Antrag enthält, ist unzulässig ( 34 ). Ich weise das Vorbringen des Vertreters Spaniens in der Sitzung zurück, ein solches Vorgehen sei zu formalistisch. |
|
56. |
Weiter glaube ich nicht, dass das Gericht verpflichtet war, Spanien um Klarstellung zu ersuchen, ob es die Absicht hatte, den Änderungsbeschluss anzufechten ( 35 ). Auf der Basis des Sachverhalts wäre dies gleichbedeutend mit einer Einladung an Spanien gewesen, ein wesentliches Element seiner Nichtigkeitsklage unter Verstoß gegen die Frist nach Art. 263 AEUV zu ergänzen ( 36 ). |
|
57. |
Die oben in den Nrn. 45, 46 und 55 angeführte Rechtsprechung liefert keine zwingenden Rechtfertigungsgründe für die Absenkung der Zulassungsvoraussetzungen. Wenn, wie in dieser Rechtssache, ein individueller, an einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss diesem zugestellt wird, muss dieser die Konsequenzen tragen, wenn er versäumt, innerhalb der vorgesehenen Frist im Hinblick auf diesen Beschluss den Antrag im Verfahren vor dem Gericht zu präzisieren ( 37 ). |
|
58. |
Daraus folgt, dass Spanien es trotz der Einreichung seines neuen Vorbringens versäumt hat, den Streitgegenstand auszuweiten. |
Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes
|
59. |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Änderungsbeschluss nicht in den Rahmen des gegenwärtigen Verfahrens fällt. Mit dem ersten, sich auf diesen Beschluss beziehenden Rechtsmittelgrund wird daher angestrebt, den Streitgegenstand auszuweiten. Nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist dies im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ( 38 ). |
|
60. |
Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Ich schlage dem Gerichtshof weiter vor, zu entscheiden, dass das Gericht durch die Ausweitung des Umfangs des anhängigen Rechtsstreits aufgrund des neuen Vorbringens Spaniens die von Spanien vorgebrachten Argumente falsch ausgelegt und als Konsequenz durch ein Urteil ultra petita einen Rechtsfehler begangen hat ( 39 ). Da das Gericht dieses Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen hat, hatte dieser Fehler keinen Einfluss auf den Ausgang der bei ihm anhängigen Rechtssache. Daher ist es nicht erforderlich, das Urteil aus diesem Grund aufzuheben. |
Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes
Zur Befugnis der Kommission zum Erlass des Änderungsbeschlusses und zu ihrer Begründungspflicht
|
61. |
Sollte der Gerichtshof nicht mit der obigen Analyse übereinstimmen, wird er die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils prüfen müssen, soweit es den Änderungsbeschluss betrifft. |
|
62. |
In dieser Hinsicht schlage ich dem Gerichtshof vor, von Amts wegen zwei grundlegende Fragen aufzuwerfen und zu prüfen. Erstens, war die Kommission befugt, den Änderungsbeschluss zu erlassen? Zweitens, hat die Kommission ihre Verpflichtung erfüllt, diesen Beschluss zu begründen ( 40 )? |
|
63. |
Erstens hat das Gericht entschieden, die Kommission sei nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zum Erlass des Beschlusses befugt gewesen ( 41 ). |
|
64. |
Dem stimme ich zu. Nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ist die Kommission nicht nur befugt, Beschlüsse, die sie nach Art. 9 der Verordnung 2015/1589 erlassen hat, zu berichtigen, was auch häufig geschieht, ohne dass dieses Prinzip in Frage gestellt wird, oder solche Beschlüsse nach Art. 11 dieser Verordnung zu widerrufen. Sie ist auch befugt, solche Beschlüsse inhaltlich zu ändern, wenn dies notwendig ist, um die in den oben genannten Vertragsvorschriften festgelegten Ziele zu erreichen. |
|
65. |
Die Kommission mag dazu legitime Gründe haben, insbesondere, um der Entwicklung der Rechtsprechung der Unionsgerichte Rechnung zu tragen oder um eigene Fehler zu korrigieren ( 42 ), was offenbar in der hier vorliegenden Rechtssache der Fall war. Aus dieser Perspektive gesehen stellt Art. 11 lediglich eine besondere Beschreibung der Kommissionsbefugnisse nach dem Vertrag dar, um die richtige und wirksame Anwendung der Beihilferegeln sicherzustellen ( 43 ), und darf daher nicht im Umkehrschluss als Begrenzung dieser Befugnisse auf den einzigen ausdrücklich genannten Fall (Widerruf) ausgelegt werden. |
|
66. |
Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommissionsbefugnisse auf für die Mitgliedstaaten günstige Beschlüsse beschränkt wären. Daher ist es unerheblich, ob der Änderungsbeschluss zum Vorteil Spaniens war, wie die Kommission argumentiert, oder diesem Mitgliedstaat neue Verpflichtungen auferlegte, wie Spanien behauptet. |
|
67. |
Zweitens nehme ich, während das Gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, zur Kenntnis, dass der Änderungsbeschluss keine wie auch immer geartete Begründung für seinen Erlass enthält. Dies macht es dem Gerichtshof nahezu unmöglich, insbesondere die Natur des Änderungsbeschlusses ( 44 ) und seine Rechtswirkungen ( 45 ) zu prüfen und nachzuprüfen, ob Spanien Gelegenheit gegeben wurde, vor dem Erlass zu allen relevanten Informationen, auf denen der Beschluss beruhte, Stellung zu nehmen ( 46 ). |
|
68. |
Daher erschwert die Abwesenheit einer Begründung in dem Änderungsbeschluss eine ordnungsgemäße richterliche Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit und verletzt daher offenkundig Art. 296 AEUV. |
|
69. |
Ich komme zu dem Ergebnis, dass der Änderungsbeschluss unter offensichtlicher Verletzung der Begründungspflicht, d. h. einer wesentlichen Formvorschrift, durch die Kommission erlassen wurde. Diese Verletzung allein hat die Erklärung seiner Nichtigkeit zur Folge ( 47 ). Da das Gericht nicht in diesem Sinne entschieden hat, hat es einen Rechtsfehler begangen. Daher sollte sein Urteil im Hinblick auf den Änderungsbeschluss aufgehoben werden. |
|
70. |
Nur wenn der Gerichtshof diesem Vorschlag nicht folgt, wird er die spezifischen Argumente prüfen müssen, die Spanien im ersten Rechtsmittelgrund vorbringt. Ich werde mich nun im Folgenden ihrer Prüfung zuwenden. |
Art. 107 AEUV und der Grundsatz der Rechtssicherheit
|
71. |
So wie ich den Standpunkt verstehe, bringt Spanien vor, das Gericht habe bei der Auslegung des Art. 1 des ursprünglichen Beschlusses Rechtsfehler begangen. Demzufolge hat es angeblich versäumt festzustellen, die Kommission habe, indem sie Spanien zusätzliche Verpflichtungen auferlegt habe, gegen das Wesen der von diesem Mitgliedstaat gewährten staatlichen Beihilfe verstoßen, das Konzept der Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV falsch angewandt und den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt. |
|
72. |
Welcher Art die angebliche Rechtswidrigkeit sein soll, ist mir vollkommen unklar. Spanien bringt zur Stützung seiner Behauptung keine Argumente vor. Es erklärt nicht, gegen welches Element des Art. 107 AEUV angeblich verstoßen wurde und auf welche Weise. Das Gleiche kann zu dem Argument gesagt werden, das den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft. |
|
73. |
Nach ständiger Rechtsprechung sind solche Argumente unzulässig ( 48 ). Ich schlage dem Gerichtshof vor, sie als solche zurückzuweisen. |
Zur Frage, ob Spanien vor Erlass des Änderungsbeschlusses das Recht auf rechtliches Gehör hatte
|
74. |
Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass die Kommission wenig mehr als ein Jahr nach dem Tag des ursprünglichen Beschlusses den Änderungsbeschluss erlassen hat. Offenbar ging dem Änderungsbeschluss kein Beschluss über die Eröffnung oder Wiedereröffnung des förmlichen Prüfverfahrens voraus. |
|
75. |
Einerseits ist unbestritten, dass Spanien Gelegenheit erhalten hatte, vor Erlass des ursprünglichen Beschlusses zu allen Elementen der Verwaltungsakte der Kommission Stellung zu nehmen. Andererseits geht aus der Akte hervor, dass Spanien nach dem Erlass des ursprünglichen Beschlusses, aber vor der Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses keine solche Gelegenheit erhalten hat. |
|
76. |
Spanien bringt vor, der Änderungsbeschluss habe durch die Einfügung des Begriffs „Bereitstellung digitaler Ausrüstung“ in Art. 1 des ursprünglichen Beschlusses den Umfang der zurückzufordernden Beihilfe erweitert und so Spanien neue Verpflichtungen auferlegt. Da die Kommission versäumt habe, Spanien vor Erlass dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, seien Spaniens Verteidigungsrechte verletzt worden. Die Kommission argumentiert, das Gericht habe im Licht der Erwägungsgründe 118 und 197 des ursprünglichen Beschlusses zu Recht entschieden, die Beihilfe für die Bereitstellung digitaler Ausrüstungen sei schon in dessen Umfang enthalten gewesen und der Änderungsbeschluss habe deshalb keine neuen Verpflichtungen begründet. Da Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 49 ) ein Recht, gehört zu werden, nur gewähre, wenn eine Maßnahme die Rechte einer Person nachteilig berühre, und der Änderungsbeschluss für Spanien günstig gewesen sei, habe Spanien dieses Recht nicht zugestanden. |
|
77. |
Ich werde der Reihe nach untersuchen, (1) ob Spanien unter diesen Umständen das Recht auf rechtliches Gehör zustand; (2) wenn ja, ob die Kommission dieses Recht respektiert hat und (3) welche Folgen eine mögliche Verletzung dieses Rechts hat. |
|
78. |
Nach ständiger Rechtsprechung ist die „Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, … ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine Regelung für das vertragliche Verfahren fehlt“ ( 50 ). |
|
79. |
Wenn die plausible Möglichkeit besteht, dass ein Rechtsakt einen vom Beihilfeprüfverfahren betroffenen Mitgliedstaat nachteilig berührt, sollte die Kommission ihm die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör geben, und sei es nur als Vorsichtsmaßnahme. Das Verfahren zur Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfe beruht auf dem Prinzip loyaler Zusammenarbeit des betroffenen Mitgliedstaats mit der Kommission ( 51 ). Wenn ein Beschluss, dessen Erlass die Kommission beabsichtigt, möglicherweise den Umfang der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Rückforderung der fraglichen staatlichen Beihilfe berührt, sollte die Kommission erst recht dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. |
|
80. |
Da der Änderungsbeschluss keine Begründung enthält, ist es schwer zu beurteilen, ob der Änderungsbeschluss für Spanien günstig war oder ihm neue Verpflichtungen auferlegt hat. Wenn, wie die Kommission behauptet, die Änderung des Art. 1 den Umfang dieser Beihilfe unberührt ließ, ergibt sich die legitime Frage, warum die Kommission sich bemüht hat, ihn zu ändern. |
|
81. |
Jedenfalls bin ich bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass der Änderungsbeschluss alles in allem wahrscheinlich Spaniens Rechtsposition berührt hat ( 52 ) und daher eine Handlung darstellt, gegen die nach Art. 263 AEUV Klage erhoben werden kann. Da die Kommission mit diesem Beschluss ihre Einstufung der von Spanien gewährten Maßnahmen als rechtswidrige Beihilfe aufrechterhielt, stellt dieser Beschluss eine Maßnahme dar, die Spanien nachteilig berührte ( 53 ). Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass das zum Erlass des Änderungsbeschlusses innerhalb der Kommission genutzte interne Verfahren dasjenige war, das zum Erlass inhaltlicher Beihilfebeschlüsse genutzt wird, und nicht das leichtere Verwaltungsverfahren, das der Berichtigung reiner Schreibfehler vorbehalten ist ( 54 ). Schließlich hat dieser Beschluss möglicherweise bereits den Umfang der Verpflichtung Spaniens zur Rückforderung der gewährten Beihilfe in Bezug auf Hispasat berührt. |
|
82. |
Demzufolge hat das Gericht zu Recht entschieden, dass Spanien grundsätzlich einen Anspruch darauf hatte, von der Kommission vor Erlass des Änderungsbeschlusses gehört zu werden. |
Zur Frage, ob die Kommission Spaniens Recht auf rechtliches Gehör beachtet hat
|
83. |
Der Erlass des Änderungsbeschlusses kann nicht isoliert betrachtet werden. Er stellt den Endpunkt des Verfahrens dar, das mit dem Schreiben der Kommission, mit dem das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wurde, begann und dem nach dieser Prüfung der Erlass des ursprünglichen Beschlusses folgte. |
|
84. |
Der Zweck des Verfahrens, durch das der Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesichert werden soll, ist gewahrt, wenn der Betroffene in der Lage war, in jedem Stadium des Verfahrens vor Erlass des relevanten Rechtsakts Kenntnis von allen relevanten Elementen der Verwaltungsakte zu erlangen ( 55 ). Wenn dem Betroffenen diese Möglichkeit eingeräumt wurde, ist dieses Recht sozusagen erschöpft. |
|
85. |
Insbesondere im Zusammenhang mit Beihilfeprüfverfahren gilt, dass die Kommission, wenn sie dem Mitgliedstaat einmal die Möglichkeit gegeben hat, zu allen Elementen, auf die ihr Beschluss gegründet sein wird oder ist, Stellung zu nehmen ( 56 ), nicht verpflichtet ist, vor dem Erlass des Beschlusses den Mitgliedstaat von der rechtlichen Beurteilung, die sie vornehmen will, zu informieren ( 57 ), seine Ansicht zu dieser Beurteilung zu hören ( 58 ) oder ihn von dem bevorstehenden Beschluss zu informieren ( 59 ). Ebenso ist die Kommission vor Erlass eines ersetzenden oder ändernden Beschlusses nicht verpflichtet, alle in der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen Verfahrensstadien zu wiederholen ( 60 ) und in diesem Zusammenhang dem betroffenen Mitgliedstaat die Akte zur Stellungnahme zuzuleiten ( 61 ). |
|
86. |
Das Verfahren in dieser Rechtssache hat es nicht vermocht, die Zweifel zu zerstreuen, ob sich die Kommission bei Erlass des Änderungsbeschlusses auf neue oder zusätzliche Elemente gestützt hat. |
|
87. |
Wenn die Kommission mit ihrem Vorbringen Recht hat, der Änderungsbeschluss sei – über die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Beschlusses in der Verwaltungsakte enthaltenen Elemente hinaus – auch auf Informationen aus Hispasats Klageschrift in der Rechtssache T‑36/15 gegründet gewesen, dann war Spanien nicht in der Lage, hierzu Stellung zu nehmen. Spanien war nicht an der Rechtssache T‑36/15 beteiligt, und daher wurden die Schriftsätze der Parteien Spanien nicht zugestellt. |
|
88. |
Wenn hingegen Spanien mit seinem Vorbringen Recht hat, der Änderungsbeschluss sei auf Informationen aus dem Rückforderungsverfahren gestützt, kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass Spanien diese Informationen im Wesentlichen bereits bekannt waren und dass es in der Lage war, im Rahmen des Rückforderungsverfahrens Stellung zu nehmen. |
|
89. |
Das Fehlen einer Begründung im Änderungsbeschluss macht es beinahe unmöglich, zu beurteilen, welche Version wahr ist. |
|
90. |
Unter diesen Umständen sollte die Beweislast bei der Kommission liegen. Letztere hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, Spanien sei in der Lage gewesen, im Rahmen des Rückforderungsverfahrens zu den Informationen Stellung zu nehmen, die als Grundlage für den Änderungsbeschluss gedient hätten, oder gar Beweise in diesem Sinne erbracht. |
|
91. |
Demzufolge komme ich zu dem Ergebnis, dass Spanien nicht die Gelegenheit erhalten hat, auf wirksame Weise seine Auffassung zur Richtigkeit und Erheblichkeit aller Fakten, Beanstandungen und Umstände mitzuteilen, auf die die Kommission insbesondere in Art. 1 des Änderungsbeschlusses ihr Ergebnis stützte, dass die darin festgestellte Verletzung des Unionsrechts stattgefunden hatte und die darin beschriebene staatliche Beihilfe zurückzufordern sei. |
|
92. |
Demnach hat die Kommission, soweit sie ihren Änderungsbeschluss auf Informationen gestützt hat, zu denen Spanien nicht Stellung nehmen konnte, das Recht dieses Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör verletzt und demzufolge auch gegen den Grundsatz guter Verwaltung verstoßen. |
Folgen der Verletzung des Rechts Spaniens auf rechtliches Gehör
|
93. |
In Rn. 47 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass ein Verfahrensfehler nur dann die Nichtigerklärung der betroffenen Maßnahme zur Folge habe, wenn bewiesen sei, dass das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis geführt hätte ( 62 ). In den folgenden Abschnitten wandte es jedoch einen anderen Test an, nämlich ob der Änderungsbeschluss Spanien neue Verpflichtungen auferlegte. Auf dieser Basis kam das Gericht zu dem Schluss, die Verletzung des Rechts Spaniens auf rechtliches Gehör habe nicht die Nichtigerklärung des Änderungsbeschlusses zur Folge. Spanien hat sich gegen diese Argumentation gewandt. In der Sitzung brachte sein Vertreter vor, die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör müsse immer die Nichtigerklärung zur Folge haben. |
|
94. |
Ich kann mich der Argumentation des Gerichts nicht anschließen. Ich werde meine eigene Prüfung beginnen, indem ich die einschlägige Rechtsprechung in Erinnerung rufe. |
|
95. |
Einerseits hat der Gerichtshof entschieden, die Nichtbeachtung einer wesentlichen Formvorschrift habe die Nichtigerklärung des betroffenen Rechtsakts zur Folge ( 63 ). In diesem Zusammenhang stimme ich mit Generalanwalt Fennelly darin überein, dass nur diejenigen Formvorschriften wesentlich sind, die intrinsisch mit der Bildung und der Äußerung des Willens der erlassenden Behörde verbunden sind. Ihre Beachtung liegt im allgemeinen Interesse ( 64 ). Diese Vorschriften sind so wesentlich, dass jede Nichtbeachtung die Nichtigerklärung des folgenden Rechtsakts unabhängig davon zur Folge hat, ob das Ergebnis des Verfahrens ein anderes hätte sein können, wären sie befolgt worden ( 65 ). |
|
96. |
Andererseits hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Verletzung jeder anderen (unwesentlichen) Formvorschrift die Nichtigerklärung nur dann rechtfertigt, wenn bewiesen werden kann, dass das Verfahren ohne diesen Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können ( 66 ). |
|
97. |
Selbst wenn die Argumentation der Unionsgerichte in dieser Hinsicht nicht immer eindeutig gewesen ist ( 67 ), sage ich klar, dass das Recht eines Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör im Beihilfeverfahren zur ersten Gruppe gehört. |
|
98. |
Ich stimme Generalanwalt Mengozzi zu, der zu dem Ergebnis kam, die Verpflichtung, den betroffenen Mitgliedstaat anzuhören, könne letztendlich als besonderer Ausdruck der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten oder des institutionellen (ich würde sagen: konstitutionellen) Gleichgewichts innerhalb der Europäischen Union angesehen werden ( 68 ). |
|
99. |
Demzufolge hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahrensarten das Recht des betroffenen Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör als wesentliche Formvorschrift beurteilt, deren Nichtbeachtung ipso facto bedeutende Folgen hat. Beispielsweise kann ein streitiger Beschluss für nichtig ( 69 ) oder eine auf ein solches Verfahren folgende Vertragsverletzungsklage für unzulässig erklärt werden ( 70 ). |
|
100. |
Die Situation eines vom Beihilfeprüfverfahren betroffenen Mitgliedstaats ist mit den oben genannten vergleichbar ( 71 ). Das spricht im vorliegenden Zusammenhang für die Anwendung einer entsprechenden Verfahrensregel, die dem Recht auf rechtliches Gehör größeres Gewicht beimisst, das immerhin ein von Art. 47 der Charta garantiertes Grundrecht darstellt. |
|
101. |
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Anbetracht der zentralen Rolle des betroffenen Mitgliedstaats im Beihilfeprüfverfahren ( 72 ) die Kommission von beteiligten Dritten erhaltene Stellungnahmen in dem folgenden Beschluss nicht berücksichtigen darf, wenn dieser Mitgliedstaat keine Gelegenheit erhalten hatte, dazu Stellung zu nehmen ( 73 ). |
|
102. |
Daher sollte es im Gegensatz zu den Ausführungen des Gerichts in Rn. 47 des angefochtenen Urteils auch von geringer Bedeutung sein, ob dem betroffenen Mitgliedstaat der Beweis gelingt, dass in concreto ohne diese Rechtsverletzung seitens der Kommission deren Beihilfebeschluss anders gelautet hätte ( 74 ). |
|
103. |
In der Tat ist ein solcher Test notwendigerweise spekulativ und basiert auf einer Reihe von Annahmen. Der notwendige Beweisstandard und das erforderliche Maß an Details für den Beweis des Unterschieds zwischen tatsächlichem und hypothetischem Beschluss sind unklar. Ich bin davon überzeugt, dass ein solcher Test vernünftigerweise nicht als Maßstab für die Beurteilung dienen kann, ob das Recht des Mitgliedstaats, in Beihilfeverfahren gehört zu werden, beachtet worden ist. |
|
104. |
Letztendlich wäre es erforderlich, dass sich dieser Mitgliedstaat und der Gerichtshof in die Lage der Kommission hineinversetzen, um im Nachhinein zu erahnen, ob die Stellungnahme, die der Mitgliedstaat übermittelt hätte, hätte ihm die Kommission dazu Gelegenheit gegeben, die Beurteilung des Falles durch Letztere geändert hätte. Ich nehme an, die Kommission würde in einem solchen Fall wahrscheinlich argumentieren, dass die Stellungnahme ihre Meinung keinesfalls geändert hätte. Dies unterminiert die Objektivität und daher die Legitimität eines solchen Tests zusätzlich ( 75 ). |
|
105. |
Stattdessen sollte der Gerichtshof, wie er es bei vielen Gelegenheiten getan hat ( 76 ), prüfen, ob (objektiv) vor Erlass des Kommissionsbeschlusses der betroffene Mitgliedstaat eine echte Gelegenheit erhalten hat, zu den von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Verletzung des Unionsrechts vorliege, erhaltenen Schriftstücken und zu den von beteiligten Dritten abgegebenen Äußerungen, die als Grundlage dieser Entscheidung dienten, sachgerecht Stellung zu nehmen ( 77 ). |
|
106. |
Ich komme zu dem Ergebnis, dass das Versäumnis der Kommission, dieser Verpflichtung nachzukommen, die Nichtigkeit ihres Beschlusses über die Anordnung der Rückforderung oder Änderung der Beihilfe zur Folge haben muss, soweit dieser Beschluss auf Elementen beruht, die diesem Mitgliedstaat nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sind. |
|
107. |
Demzufolge ist es, im Gegensatz zu den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 48 ff. des angefochtenen Urteils, unerheblich, ob der Änderungsbeschluss Spanien neue Verpflichtungen auferlegt hat oder nicht. Spaniens Argument, das Gericht habe Art. 1 des ursprünglichen Beschlusses beim Vergleich mit dem Änderungsbeschluss falsch ausgelegt, ist somit ebenfalls unerheblich. |
|
108. |
Ich bin zuvor zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission durch den Erlass des Änderungsbeschlusses Spaniens Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat ( 78 ). Im Licht der vorstehenden Erwägungen und auf Basis der Annahme, quod non, Spaniens neues Vorbringen sei zulässig, hat diese Verletzung ihrer Art nach die Nichtigerklärung dieses Beschlusses zur Folge. |
|
109. |
Da das Gericht nicht in diesem Sinne entschieden hat, hat es einen Rechtsfehler begangen. Folglich sollte hiervon ausgehend das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es den Änderungsbeschluss betrifft. |
Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils
|
110. |
Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es nicht festgestellt hat, dass der Änderungsbeschluss zwei Rechtsverstöße enthält (Verletzung der Begründungspflicht der Kommission und des Rechts Spaniens auf rechtliches Gehör), und dass, wenn Spaniens neues Vorbringen zulässig ist, das Urteil aus diesem Grund aufgehoben werden muss. |
|
111. |
Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. |
|
112. |
Da die oben angeführten Rechtsverstöße als solche die Nichtigerklärung des Änderungsbeschlusses zur Folge haben, kann der Gerichtshof endgültig entscheiden. |
|
113. |
Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, wenn er entscheidet, dass der erste Rechtsmittelgrund zulässig ist, diesen Rechtsmittelgrund zu bestätigen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Änderungsbeschluss der Kommission betrifft, und diesen Beschluss für nichtig zu erklären. |
Kosten
|
114. |
Da der Gerichtshof mich gebeten hat, nur Spaniens ersten Rechtsmittelgrund zu prüfen, und da die endgültige Erledigung des Rechtsmittels von dem Standpunkt abhängen wird, den der Gerichtshof nicht nur zu diesem Grund, sondern auch zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund einnimmt, mache ich keinen Vorschlag zu den Kosten in dieser Rechtssache. |
Ergebnis
|
115. |
Im Licht der vorstehenden Erwägungen und ohne Vorgriff auf die Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes durch den Gerichtshof schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen. |
|
116. |
Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof diesen Grund für zulässig halten sollte, sollte er diesen bestätigen, das angefochtene Urteil aufheben, soweit es den Änderungsbeschluss betrifft, und diesen Beschluss für nichtig erklären. |
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) Urteil vom 15. Dezember 2016 (T‑808/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:734) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
( 3 ) Beschluss C(2014) 6846 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10, [ex NN 37/10, ex CP 19/09]) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (im Folgenden: Beschluss C[2014] 6846 oder ursprünglicher Beschluss).
( 4 ) Beschluss C(2015) 7193 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Korrektur gewisser Irrtümer im Beschluss C(2014) 6846 (im Folgenden: Beschluss C[2015] 7193 oder Änderungsbeschluss). Die geänderte Fassung des Beschlusses C(2014) 6846 ist am 17. August 2016 im ABl. 2016, L 222, S. 52, veröffentlicht worden. Der Änderungsbeschluss C(2015) 7193 ist nicht gesondert veröffentlicht worden.
( 5 ) Es scheint, die Kommission habe in dieser Rechtssache versäumt, den betroffenen Mitgliedstaat vor Erlass eines Beschlusses, mit dem sie ihren früheren Beihilfebeschluss ersetzt, anzuhören.
( 6 ) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. 2015, L 248, S. 9). In den Erwägungsgründen 17 und 18 werden die Rechte des betroffenen Mitgliedstaats auf Teilnahme am und Stellungnahme im Verfahren betont.
( 7 ) Sie hat auch einen gesonderten Beschluss zum übrigen Staatsgebiet Spaniens erlassen: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52).
( 8 ) Die Rechtssache wurde unter der Nr. T‑808/14 in das Register eingetragen.
( 9 ) Die Rechtssache wurde unter der Nr. T‑36/15 in das Register eingetragen.
( 10 ) Um dieses Ergebnis zu erreichen, wurden Art. 1 Abs. 2 des ursprünglichen Beschlusses aufgehoben, die Hinweise auf Hispasat in Art. 3 Abs. 1 gelöscht und alle Hinweise auf Hispasat aus den Erwägungsgründen entfernt (Erwägungsgründe 44, 45, 108, 113, 115, 118, 130, 170 und 198 bis 200).
( 11 ) Hervorhebung nur hier.
( 12 ) Beschluss vom 14. Januar 2016 (T‑36/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:73).
( 13 ) Rn. 34 bis 37.
( 14 ) Rn. 41 bis 46.
( 15 ) Rn. 47 bis 49.
( 16 ) Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415).
( 17 ) Da es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt, sollte der Gerichtshof diese Frage von Amts wegen prüfen, auch wenn keine Partei sie aufgeworfen hat (vgl. Urteile vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo, C‑439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 37 und 38, und vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission, C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 20).
( 18 ) In den Erwägungsgründen 98, 131, 132, 146 und 165 werden im Text angeführte Verweise korrigiert.
( 19 ) Hier widersprechen sich die Parteien grundsätzlich. Die richtige Auslegung des betreffenden Beschlusses ist eine Rechtsfrage. Das Argument, mit dem Spanien die Auslegung des Art. 1 des ursprünglichen Beschlusses durch das Gericht anficht, ist daher im Rechtsmittelverfahren zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen, C‑303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 74).
( 20 ) Im ursprünglichen Beschluss entschied sich die Kommission dafür, alle tatsächlichen Begünstigten zu identifizieren, anstatt die möglichen Begünstigten in allgemeinen und abstrakten Begriffen zu definieren. Die Streichung Hispasats aus dieser Gruppe hat offensichtliche Folgen für die rechtliche Situation nicht nur Spaniens, da sie den Umfang seiner Verpflichtung zur Rückforderung der gewährten Beihilfe berührt, sondern auch dieser Beihilfeempfängerin, die der ursprüngliche Beschluss unmittelbar und individuell betraf, während der Änderungsbeschluss sie nicht betrifft.
( 21 ) Ich komme unten in Nrn. 67 bis 69 auf dieses Thema zurück.
( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Portugal (C‑543/08, EU:C:2010:669, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 23 ) Art. 86 beruht auf zwei logischen Erwägungen: Erstens wäre es nicht mit dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege und den Erfordernissen der Prozessökonomie vereinbar, den Kläger zu verpflichten, eine neue Klageschrift bei Gericht einzureichen und dadurch ein gesondertes Verfahren einzuleiten; zweitens wäre es ungerecht, wenn der Urheber des angefochtenen Rechtsakts (hier die Kommission) in der Lage wäre, den vor Gericht angefochtenen Rechtsakt zu ändern oder durch einen anderen zu ersetzen, um das Verfahren zum Scheitern zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 1982, Alphasteel/Kommission, 14/81, EU:C:1982:76, Rn. 8, und vom 14. Juli 1988, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, 103/85, EU:C:1988:398, Rn. 11). Art. 86 stellt die Kodifizierung dieser Rechtsprechung dar, die jüngst im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über restriktive Maßnahmen des Rates und der Kommission im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union entwickelt worden ist (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Chyzh u. a./Rat, T‑276/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:748, Rn. 26).
( 24 ) Nach der dieser Vorschrift vorausgehenden Rechtsprechung, die in der vorangehenden Fußnote angeführt ist, waren keine besonderen Formalien erforderlich. Insbesondere war dem Kläger gestattet, die Klageschrift in der Sitzung anzupassen (vgl. z. B. Urteile vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat, T‑12/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:401, Rn. 35, vom 12. Mai 2015, Ternavsky/Rat, T‑163/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:271, Rn. 36, und vom 5. Oktober 2017, Ben Ali/Rat, T‑149/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:693, Rn. 57).
( 25 ) Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 23).
( 26 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 1982, Alphasteel/Kommission (14/81, EU:C:1982:76, Rn. 8). Vgl. auch als Beispiel für eine Rechtssache, in der das Gericht diese Rechtsprechung angewandt hat, Beschluss vom 18. Juli 2016, Arbuzov/Rat (T‑195/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:445, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 27 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien (C‑211/08, EU:C:2010:340, Rn. 32), und vom 14. November 2017, British Airways/Kommission (C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 66).
( 28 ) Art. 86 verhält sich in dieser Hinsicht wie eine lex specialis zu Art. 84: Will eine Partei darüber hinausgehen und den Streitgegenstand während des Verfahrens ändern, muss sie die strengeren Bedingungen nach Art. 86 erfüllen.
( 29 ) Art. 86 ist am 24. April 2015 in Kraft getreten und ist daher für die Beurteilung der Wirkungen des am 23. Dezember 2015 eingereichten neuen Vorbringens Spaniens maßgeblich.
( 30 ) Rn. 36 a. E. und Rn. 37 des angefochtenen Urteils.
( 31 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 45).
( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1965, Krawczynski/Kommission (83/63, EU:C:1965:70, Rn. 2).
( 33 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich (232/78, EU:C:1979:215, Rn. 3).
( 34 ) Beschluss vom 12. Februar 2015, Meister/Kommission (C‑327/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:99, Rn. 14 bis 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 35 ) Anders als in der Rechtssache HX/Rat (Urteil vom 9. November 2017, C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 21). Der Sachverhalt lag jedoch in dieser Rechtssache ganz anders. Der Vertreter von HX erfuhr erst in der Sitzung von der Existenz der (allgemein anwendbaren) Maßnahme, die die Maßnahme änderte, die mit der Klageschrift angefochten worden war. Er wurde (durch die ungenaue Fassung der Verfahrensordnung in der Verfahrenssprache) glauben gemacht, eine schriftliche Erklärung sei zur Änderung des Klageantrags nicht notwendig, und versäumte daher, den zuvor in der Sitzung erklärten Wunsch, den Klageantrag zu ändern, schriftlich zu bestätigen. Der Gerichtshof entschied, das Gericht sei verpflichtet gewesen, den Rechtsmittelführer auf seinen Fehler hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, ihn zu berichtigen.
( 36 ) Der Änderungsbeschluss wurde am 20. Oktober 2015 erlassen. Spanien reichte sein neues Vorbringen am 23. Dezember 2015, d. h. während der Weihnachtsgerichtsferien ein. Die Frist war daher abgelaufen, bevor das Gericht Anfang Januar 2016 seine Tätigkeit wieder aufnehmen konnte.
( 37 ) Generalanwältin Kokott kam in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission (C‑635/16 P, EU:C:2018:28, Nr. 67) zu dem Schluss, die weite Auslegung des Umfangs einer Klage auf Nichtigerklärung könne auf das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gestützt werden. Der Sachverhalt liegt hier anders, und eine Berufung auf dieses Recht kann in diesem Fall nicht zu einer Abschwächung der Wirkungen des Art. 86 führen.
( 38 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission/API (C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 125 und 126).
( 39 ) Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C‑272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 27 und 28).
( 40 ) Beide Fragen stellen Gesichtspunkte zwingenden Rechts dar. Der Gerichtshof sollte sie von Amt wegen aufwerfen und gegebenenfalls sanktionieren (vgl. zur Befugnis des Urhebers der relevanten Maßnahme Urteil vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und zur Begründungspflicht Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 41 ) Vgl. Rn. 40 des angefochtenen Urteils.
( 42 ) Vgl. in diesem Sinne Heidenhain, M., European State Aid Law Handbook, München: Beck, Oxford: Hart, 2010, Kapitel 31, Abschnitt 58.
( 43 ) Dieses Ziel wird im 21. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/1589 klar genannt.
( 44 ) Siehe Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.
( 45 ) Siehe Nr. 80 der vorliegenden Schlussanträge.
( 46 ) Siehe Nrn. 86 bis 89 der vorliegenden Schlussanträge.
( 47 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1994, Frankreich/Kommission (C‑41/93, EU:C:1994:196, Rn. 37).
( 48 ) Siehe Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 49 ) ABl. 2010, C 83, S. 389 (im Folgenden: Charta).
( 50 ) Urteil vom 29. Juni 1994, Fiskano/Kommission (C‑135/92, EU:C:1994:267, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) (Hervorhebung nur hier).
( 51 ) Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich (C‑441/06, EU:C:2007:616, Rn. 28).
( 52 ) Siehe Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge.
( 53 ) Hätte die Kommission ihren ursprünglichen Beschluss widerrufen und ihn durch einen neuen ersetzt, wäre dies auf den ersten Blick sichtbar. Die Tatsache, dass sich die Kommission für eine andere Technik entschied und den ursprünglichen Beschluss geändert hat, um zu dem gleichen Ergebnis zu gelangen, kann die Einstufung des Änderungsbeschlusses als für Spanien nachteilig nicht berühren.
( 54 ) Siehe Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.
( 55 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C‑288/96, EU:C:1999:239, Nr. 62).
( 56 ) Vgl. Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C‑106/09 P und C‑107/09 P, im Folgenden: Urteil Gibraltar, EU:C:2011:732, Rn. 173 und 174), und vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission (T‑231/06 und T‑237/06, EU:T:2010:525, Rn. 44). Vgl. auch Hancher, L., Salerno, F. M., Schütte, M., „The different stages in the State aid procedure“, State aid law of the European Union, Oxford University Press, 2016, S. 372.
( 57 ) Urteile vom 24. November 2011, Italien/Kommission (C‑458/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:769, Rn. 58), und Gibraltar, Rn. 177.
( 58 ) Urteil vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission (T‑129/95, T‑2/96 und T‑97/96, EU:T:1999:7, Rn. 230 und 231).
( 59 ) Urteil vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T‑198/01, EU:T:2004:222, Rn. 156).
( 60 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 1998, Spanien/Kommission (C‑415/96, EU:C:1998:533, Rn. 31). Abhängig von den Rechtswirkungen der in dem neuen Beschluss enthaltenen Änderungen mag es möglich sein, auf die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu verzichten. Vgl. in diesem Sinne Heidenhain, M., European State aid law Handbook, München: Beck, Oxford: Hart, 2010, Kapitel 31, Abschnitt 58.
( 61 ) Eine solche Verpflichtung bestünde im Prinzip, wäre der ursprüngliche Beschluss auf unrichtige Informationen gestützt gewesen (in diesem Fall müsste die Kommission zunächst die Verwaltungsakte durch die Durchführung eines neuen Prüfverfahrens nach Art. 11 dieser Verordnung ergänzen) oder hätte sich der rechtliche Rahmen seit der Übermittlung solcher Stellungnahmen weiterentwickelt (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C‑49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, Rn. 68 bis 71).
( 62 ) Ich stelle fest, dass nur eines der dort angeführten Urteile das Recht auf rechtliches Gehör betrifft; die anderen betrafen (unwesentliche) Formvorschriften.
( 63 ) Urteil vom 20. Oktober 1987, Spanien/Kommission (128/86, EU:C:1987:447, Rn. 25).
( 64 ) Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/ICI (C‑286/95 P und C‑287/95 P, EU:C:1999:578, Nrn. 22 bis 26).
( 65 ) Vgl. z. B. Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI (C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42 und 52).
( 66 ) Urteile vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission (209/78 bis 215/78 und 218/78, EU:C:1980:248, Rn. 47) (angeblich fehlerhafte Mitteilung bestimmter Dokumente durch die Kommission), und vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C‑465/02 und C‑466/02, EU:C:2005:636, Rn. 36 und 37) (angebliches Fehlen einer deutschen Fassung eines Dokuments während des Verfahrens). Zum Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien von Verfahrensfehlern vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Kommission/ICI (C‑286/95 P und C‑287/95 P, EU:C:1999:578, Nrn. 27 bis 29).
( 67 ) Ich bin nicht die Erste, die mit dieser Schwierigkeit konfrontiert ist und eine dahin gehende Bemerkung macht. Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bensada Benallal (C‑161/15, EU:C:2016:3, Nrn. 72 bis 100, insbesondere Nr. 92, und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unionsgerichte haben regelmäßig die Einstufung des Rechts auf rechtliches Gehör als wesentliche Formvorschrift aufrechterhalten. Vgl. z. B. Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 141), und vom 9. Juli 2003, Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap/Kommission (T‑102/00, EU:T:2003:192, Rn. 84 bis 86). Bei verschiedenen anderen Gelegenheiten wurde in der Rechtsprechung gleichwohl auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu beweisen, dass das Ergebnis ohne eine solche Verletzung ein anderes hätte sein können (vgl. z. B. Urteil vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission,T‑198/01, EU:T:2004:222, Rn. 203, vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:6, Rn. 131).
( 68 ) Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Bensada Benallal (C‑161/15, EU:C:2016:3, Nr. 82).
( 69 ) Vgl. im Zusammenhang mit einem Beschluss über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds Urteile vom 7. Mai 1991, Interhotel/Kommission (C‑291/89, EU:C:1991:189, Rn. 17), vom 4. Juni 1992, Infortec/Kommission (C‑157/90, EU:C:1992:243, Rn. 20), und vom 25. Mai 1993, IRI/Kommission (C‑334/91, EU:C:1993:211, Rn. 25). Vgl. auch im Zusammenhang mit einer Prüfung nach Art. 106 Abs. 3 AEUV zu besonderen Rechten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, Urteil vom 12. Februar 1992, Niederlande u. a./Kommission (C‑48/90 und C‑66/90, EU:C:1992:63, Rn. 46 bis 49).
( 70 ) Vgl. Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Rumänien (C‑522/09, EU:C:2011:251, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 71 ) Insbesondere entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dieses Verfahren lediglich eine Sonderform der Vertragsverletzungsklage darstellt, die auf die besonderen Probleme abgestimmt ist, die staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts mit sich bringen (vgl. z. B. Urteil vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C‑378/98, EU:C:2001:370, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso hat der Gerichtshof ausdrücklich die Ähnlichkeit der rechtlichen Situation eines betroffenen Mitgliedstaats in einem Vertragsverletzungsverfahren und einem Verfahren zur Kürzung von Zuschüssen bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C‑160/08, EU:C:2010:230, Rn. 41 und 42).
( 72 ) Vgl. z. B. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 57). Das Gericht hat die Eigenart solcher (bilateraler) Verfahren und die Situation des betroffenen Mitgliedstaats klar beschrieben; vgl. Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 140 und 141). Selbstverständlich unterscheidet sich in solchen Verfahren die Situation eines Mitgliedstaats von der jedes anderen Beteiligten.
( 73 ) Vgl. Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 81), und vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 57).
( 74 ) Meiner Meinung nach kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Argumente, die Spanien hätte vortragen können, wenn es dazu Gelegenheit erhalten hätte, den Inhalt des Änderungsbeschlusses hätten beeinflussen können.
( 75 ) Ein solches Argument zu akzeptieren, würde ein weiteres Dilemma nach sich ziehen: Ist der Gerichtshof an eine solche Erklärung gebunden? Oder sollte er selbst bestimmen, ob die Kommission ihre Haltung im Licht der Stellungnahme des Mitgliedstaats hätte ändern müssen? Wenn ja, auf welchen Kriterien sollte eine solche Beurteilung beruhen?
( 76 ) Im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof in der Tat häufig diesen strengeren Maßstab (Rechtsverletzung führt zu automatischer Nichtigkeit) angewandt (vgl. z. B. Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 30, vom 8. März 1988, Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, 62/87 und 72/87, EU:C:1988:132, Rn. 37 und 38, vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, EU:C:2005:275, Rn. 29 bis 34, und Gibraltar, Rn. 179). Bei mehreren anderen Gelegenheiten scheint der Gerichtshof, obwohl er auf das zusätzliche Erfordernis verwiesen hat, zu beweisen, dass der Kommissionsbeschluss anders gelautet hätte, hätte der Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, gleichwohl diesen strengeren Maßstab angewandt zu haben. In diesen Fällen wurde das Recht auf rechtliches Gehör tatsächlich nicht verletzt (da entweder die dem Mitgliedstaat nicht zur Stellungnahme übermittelten Dokumente keine wesentlichen Elemente enthielten oder der Kommissionsbeschluss nicht auf den in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen beruhte). Daher konnte der Gerichtshof leicht entscheiden, die beanstandeten Verfahrensfehler hätten wahrscheinlich keinen Einfluss auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens gehabt. Nach meinem Verständnis war diese Feststellung nur eine Folge der Einhaltung des geltenden Standards und keine zusätzliche, eigenständige Bedingung hierfür (vgl. Urteile vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, EU:C:1987:478, Rn. 13, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C‑301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, EU:C:1990:125, Rn. 48, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, EU:C:2000:537, Rn. 99 bis 106).
( 77 ) Vgl. Urteil Gibraltar, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch Dony, M., Contrôle des aides d’État, Éditions de l’Université de Bruxelles, 2006, S. 357.
( 78 ) Siehe Nr. 92 der vorliegenden Schlussanträge.