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Document 62017CC0001

Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 7. März 2018.
Petronas Lubricants Italy SpA gegen Livio Guida.
Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Torino.
Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV – Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) – Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten (ISDS) – Einsetzung eines Gerichts und einer Rechtsbehelfsinstanz – Vereinbarkeit mit dem Primärrecht der Union – Erfordernis der Beachtung der Autonomie der Rechtsordnung der Union – Von den Organen der Union gemäß deren verfassungsrechtlichem Rahmen festgelegtes Niveau des Schutzes öffentlicher Interessen – Gleichbehandlung von Investoren aus Kanada und aus der Union – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 – Zugang zu dem Gericht und der Rechtsbehelfsinstanz und Unabhängigkeit dieser Gerichte – Art. 47 der Charta – Finanzielle Zugänglichkeit – Verpflichtung, die finanzielle Zugänglichkeit für natürliche Personen und kleine und mittlere Unternehmen zu gewährleisten – Externer und interner Aspekt des Erfordernisses der Unabhängigkeit – Ernennung, Vergütung und Verhaltenspflichten der Mitglieder der Gerichte – Rolle des Gemischten CETA-Ausschusses – Verbindliche Auslegungen des CETA durch den Gemischten CETA-Ausschuss.
Rechtssache C-1/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:163

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 7. März 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑1/17

Petronas Lubricants Italy SpA

gegen

Livio Guida

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Torino [Oberlandesgericht Turin, Italien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge – Arbeitgeber, gegen den vor den Gerichten des Mitgliedstaats Klage erhoben wurde, in dem er seinen Wohnsitz hat – Widerklage des Arbeitgebers – Bestimmung des zuständigen Gerichts“

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ).

2.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Livio Guida, wohnhaft in Polen, und seinem ehemaligen Arbeitgeber, der in Italien ansässigen Gesellschaft italienischen Rechts Petronas Lubricants Italy SpA (im Folgenden: PL Italy), wegen der Herrn Guida von dieser Gesellschaft zugestellten Kündigung.

3.

Es bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, erstmals den in einer der besonderen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 5 („Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“) der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriff „Widerklage“ zu bestimmen, und zwar im Licht seiner jüngsten Rechtsprechung zu diesem Begriff im Sinne von Art. 6 Nr. 3 von Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) dieser Verordnung.

4.

Nach Abschluss meiner Untersuchung, die sich auf Wunsch des Gerichtshofs auf die zweite Vorlagefrage beschränkt, werde ich vorschlagen, Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung dem Arbeitgeber das Recht einräumt, vor dem Gericht eine Widerklage zu erheben, bei dem der Arbeitnehmer ordnungsgemäß Klage erhoben hat, und dass dieses Gericht über eine solche Klage entscheiden kann, sofern sie erhoben wurde, um die gesamten gegenseitigen Ansprüche, die einen gemeinsamen Ursprung haben, zu regeln.

I. Rechtlicher Rahmen

5.

Die Erwägungsgründe 11, 13 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(11)

Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(13)

Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.

(15)

Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“

6.

Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 in deren Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) sieht vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, „wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht [verklagt werden kann], bei dem die Klage selbst anhängig ist“.

7.

Kapitel II Abschnitt 5 dieser Verordnung umfasst die Art. 18 bis 21 und enthält die Zuständigkeitsregeln für individuelle Arbeitsverträge.

8.

Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.“

9.

Art. 19 dieser Verordnung lautet:

„Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

1.

vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

2.

in einem anderen Mitgliedstaat

a)

vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

b)

wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.“

10.

Art. 20 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

(2)   Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.“

11.

Art. 21 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.

wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder

2.

wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.“

II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

12.

Herr Guida wurde im Jahr 1982 von der Firma PL Italy im Wege eines dem italienischen Recht unterliegenden Vertrags eingestellt und 1996 zu der mit dieser Firma verbundenen polnischen Gesellschaft Petronas Lubricants Poland sp. z o. o. (im Folgenden: PL Poland) versetzt. Seither bekleidet er die Position eines Generaldirektors und besitzt seit 1998 den Rang eines Geschäftsführers. 2001 schloss er „parallel“ dazu mit PL Poland einen befristeten Arbeitsvertrag nach polnischem Recht, der regelmäßig verlängert wurde. Der letzte Vertrag sollte am 30. April 2016 auslaufen. Mit zwei Schreiben vom 17. bzw. 29. April 2014 wurde Herr Guida in mehrerer Hinsicht abgemahnt. Anschließend wurde er von PL Italy mit Schreiben vom 28. Mai 2014 aus, wie es hieß, „wichtigem Grund“ entlassen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde ihm die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit PL Poland mitgeteilt.

13.

Herr Guida reichte daraufhin beim Tribunale di Torino (Landesgericht Turin, Italien) gegen PL Italy Klage ein, mit der er geltend machte, die Abmahnungen seien verspätet und unbestimmt. Außerdem bestritt er mit seiner Klage den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Er beantragte bei diesem Gericht zum einen, seine Entlassung durch PL Italy für unbegründet, jedenfalls aber für rechtswidrig zu erklären, und zum anderen, PL Italy dazu zu verurteilen, den nach italienischem Recht im Fall einer missbräuchlichen Kündigung vorgesehenen Schadensersatz zu zahlen. Darüber hinaus beantragte er, PL Italy zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den er durch die Ehrenrührigkeit der Kündigung erlitten habe.

14.

Am 5. Dezember 2014 reichte PL Italy bei demselben Gericht ihre Klagebeantwortung ein und trat den Anträgen des Klägers entgegen. Sie machte geltend, PL Poland habe ihr ihre Forderungen gegen Herrn Guida mit Abtretungsvertrag vom 3. Dezember 2014 abgetreten, und beantragte im Wege der Widerklage, Herrn Guida zu verurteilen, ihr den Betrag von 143816,29 Euro zu zahlen, die er zu Unrecht als Erstattung von Reisekosten, Abgeltung von Urlaub und in Form einer Überzahlung wegen der Anwendung eines falschen Wechselkurses Zloty/Euro erhalten habe.

15.

Herr Guida machte geltend, das italienische Gericht sei gemäß Art. 6 Nr. 3 und Art. 20 der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung über die Widerklage von PL Italy unzuständig.

16.

Mit Urteil vom 14. September 2015 verurteilte das Tribunale di Torino (Landesgericht Turin) PL Italy, Herrn Guida als Ersatz des durch die Ehrenrührigkeit der Kündigung erlittenen immateriellen Schadens 100000 Euro zu zahlen, und erklärte sich hinsichtlich der Widerklage von PL Italy für unzuständig, da dafür die polnischen Gerichte zuständig seien.

17.

Das Tribunale di Torino (Landesgericht Turin) stellte zunächst fest, dass Herr Guida nachgewiesen habe, dass er seinen Wohnsitz in Polen habe, und sodann, dass Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 für Arbeitgeber zwar eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsehe, Klagen gegen ihre Beschäftigten in dem Land zu erheben, in dem sie ihren Wohnsitz hätten. Diese Ausnahme gelte jedoch nicht, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber geltend gemachten Forderungen ihrem Ursprung nach nicht um dessen, sondern an ihn im Wege eines Vertrags abgetretene Forderungen handele.

18.

PL Italy hat gegen dieses Urteil bei der Corte d’appello di Torino (Oberlandesgericht Turin, Italien) – dem vorlegenden Gericht – Berufung eingelegt und zum einen beantragt, das Urteil, mit dem sie zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt wurde, aufzuheben, sowie zum anderen ihre Widerklage wiederholt.

19.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist es wichtig zu wissen, ob Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 einem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, eine Widerklage gegen den Arbeitnehmer zu erheben, der gegen ihn vor demselben Gericht gemäß Art. 19 dieser Verordnung ordnungsgemäß Klage erhoben hat.

20.

Falls dies zu bejahen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Konsequenzen aus der Feststellung zu ziehen sind, dass die Widerklage des Arbeitgebers eine Forderung zum Gegenstand hat, die ursprünglich einer anderen Person zustand, die aufgrund eines „parallelen“ Arbeitsvertrags gleichzeitig Arbeitgeber desselben Beschäftigten war, und dass sich die Widerklage auf eine Forderungsabtretung stützt, die, nachdem der Arbeitnehmer seine Klage eingereicht hatte, zwischen dem Arbeitgeber und dem ursprünglichen Forderungsinhaber vertraglich vereinbart wurde.

21.

Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Torino (Oberlandesgericht Turin) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ein Arbeitgeber mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der von einem ehemaligen Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 19 der Verordnung), verklagt wird, eine Widerklage gegen den Arbeitnehmer vor demselben Gericht erheben, bei dem die Klage selbst anhängig ist?

2.

Ist im Fall der Bejahung der ersten Frage das Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann zuständig, wenn die Widerklage des Arbeitgebers nicht eine ursprünglich eigene Forderung des Arbeitgebers zum Gegenstand hat, sondern eine Forderung, die ursprünglich einer anderen Person zustand (die gleichzeitig kraft eines parallelen Arbeitsvertrags Arbeitgeber desselben Arbeitnehmers ist), und wenn sich die Widerklage auf eine Forderungsabtretung stützt, die, nachdem der Arbeitnehmer seine Klage eingereicht hatte, zwischen dem Arbeitgeber und dem ursprünglichen Forderungsinhaber vertraglich vereinbart wurde?

III. Würdigung

22.

Bevor ich zur Prüfung des Begriffs der „Widerklage“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ( 3 ) komme, halte ich es für wichtig, einige für meine Überlegungen grundlegende Aspekte klarzustellen. Erstens ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht diskutiert werden. Es steht also fest, dass der Rechtsstreit einen „individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung ( 4 ) betrifft, der seit 1982 zwischen Herrn Guida und PL Italy bestand, wobei dieser Arbeitnehmer seit 2001 noch weitere Arbeitsverträge mit PL Poland, einer mit PL Italy „verbundenen Gesellschaft“, geschlossen hatte, nachdem er 1996 zu dieser polnischen Gesellschaft versetzt worden war. Es steht außerdem fest, dass PL Italy – der Arbeitgeber, der vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes verklagt wird, das nach Art. 19 der genannten Verordnung aufgrund der vom Arbeitnehmer getroffenen Wahl zuständig ist – einen Antrag auf gesonderte Verurteilung des Klägers gestellt und nicht ein Verteidigungsmittel vorgebracht hat ( 5 ).

23.

Zweitens besteht kein Zweifel daran, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer eine Widerklage erheben können. Deshalb ist es gerechtfertigt, die erste Vorlagefrage zu bejahen. Mangels einer gesetzlichen Beschränkung würde es nämlich dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zuwiderlaufen ( 6 ), wenn die Erhebung einer Widerklage dem Arbeitnehmer vorbehalten wäre ( 7 ). Auf diese verfahrensrechtliche Gleichstellung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern hat der Gerichtshof meines Erachtens bereits indirekt hingewiesen ( 8 ). Sie entspricht dem allgemeinen Ziel einer geordneten Rechtspflege, was die Wahrung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie einschließt ( 9 ).

24.

So ist anerkannt, dass ein Arbeitgeber im Wege einer Widerklage eine gegen einen Arbeitnehmer gerichtete Forderung von einem Gericht prüfen lassen kann, das nicht dasjenige des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, sondern das ihm seiner Ansicht nach am nächsten steht ( 10 ).

25.

Nach dieser Klarstellung ist zu erläutern, wie der Begriff der „Widerklage“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 definiert werden kann. Dies möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen.

26.

Zunächst ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber einen Wortlaut gewählt hat, der von dem des Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 abweicht, welcher in Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) dieser Verordnung steht und abgeleitete Zuständigkeitsregeln vorsieht, die mit der grundsätzlichen Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats konkurrieren, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. In dieser Vorschrift heißt es nämlich zusätzlich, dass es sich um eine Klage handeln muss, „die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird“ ( 11 ). Diese seit dem Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens unverändert gebliebene Formulierung steht auch nicht in den Abschnitten, die sich mit den Zuständigkeitsregeln zum Schutz der Versicherten und der Verbraucher befassen. Diese Klarstellung wurde weder bei der Aufnahme von Abschnitt 5 („Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“) in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 ( 12 ) noch bei der Abfassung der seit dem 10. Januar 2015 geltenden Verordnung Nr. 1215/2012 hinzugefügt.

27.

Aus den vorbereitenden Arbeiten ergibt sich, dass „[d]ie Zuständigkeiten nach diesem Abschnitt … [an die Stelle] der Zuständigkeiten nach den Abschnitten 1 und 2 [treten]“ ( 13 ) und dass „[d]ie Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit in Arbeitssachen … inhaltlich kaum geändert, sondern nur wie bei den Versicherungs- und Verbrauchersachen in einem eigenen Abschnitt zusammengestellt [wurden]“ ( 14 ). Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber für arbeitsrechtliche Streitigkeiten keine Sondervorschriften vorgesehen hat, obwohl das angestrebte Ziel, die schwächere Partei zu schützen, es hätte rechtfertigen können, im Hinblick auf die Forderung des Arbeitgebers, wie von Herrn Guida in seinen schriftlichen Erklärungen vorgetragen, Sondervorschriften vorzusehen.

28.

Des Weiteren ist an die Grundsätze zu erinnern, die der Gerichtshof für die Auslegung eines der vier Artikel (18 bis 21) aufgestellt hat, die Kapitel II Abschnitt 5 („Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“) der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst:

Dieser Abschnitt enthält eine Reihe von Regeln, die, wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, zum Ziel haben, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung ( 15 );

dem Wortlaut der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften ist zu entnehmen, dass sie nicht nur besonderen, sondern abschließenden Charakter haben ( 16 );

um die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 44/2001 zu gewährleisten, sind die darin enthaltenen Rechtsbegriffe in autonomer, allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Weise auszulegen ( 17 ).

29.

Schließlich ist auf die Feststellung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass die in Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Regel betreffend den Fall einer Widerklage in Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung aufgenommen worden ist, was eine Annäherung dieser beiden Vorschriften bewirkt hat ( 18 ).

30.

Hinsichtlich der Wendung „die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird“ hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass diese Wendung autonom unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist ( 19 ).

31.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es der geordneten Rechtspflege dienen soll, wenn der Sondergerichtsstand für die Widerklage die Parteien ihre sämtlichen auf einer gemeinsamen Grundlage beruhenden wechselseitigen Ansprüche im Laufe desselben Verfahrens und vor demselben Richter klären lässt. Auf diese Weise werden überflüssige und mehrfache Verfahren vermieden ( 20 ). Es ist daher entschieden worden, dass „[u]nter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens … es sich so dar[stellt], dass die Widerklage auf Rückerstattung aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung auf den Leasingvertrag gestützt wird, auf dem die ursprüngliche Klage des Leasinggebers beruhte. Die behauptete Bereicherung in Höhe des Betrags, der in Durchführung des zwischenzeitlich aufgehobenen Urteils gezahlt worden war, wäre nämlich ohne diesen Vertrag nicht eingetreten“ ( 21 ). Entscheidend dürfte daher der enge Zusammenhang mit dem Inhalt der Streitsache sein.

32.

Ist es unter diesen Umständen gerechtfertigt, aufgrund des Schutzes, der dem Arbeitnehmer als der schwächeren Partei zukommt, den Begriff der Widerklage mangels einer Klarstellung in Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 anders auszulegen? Ebenso wie die Kommission bin ich der Ansicht, dass der Begriff der Widerklage im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der EU einheitlich sein muss, zumal die Kriterien im Fall einer abgeleiteten Zuständigkeit bislang nicht auf zahlreiche Auslegungsprobleme gestoßen sind und – wie im Fall des Sachzusammenhangs – dem Ziel entsprechen, zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten ( 22 ).

33.

Diese Lösung hat demnach den Vorteil, dass keine komplizierteren Begriffe zur Anwendung kommen wie der von der italienischen Regierung vorgeschlagene Begriff des Bestehens eines „objektiven Zusammenhangs hinsichtlich des Gegenstands oder des Grundes“. Eine zu enge Auffassung von einer „auf denselben Arbeitsvertrag gestützten Klage“, die, wie von der Kommission vorgeschlagen, auf das „von dem Arbeitnehmer in seiner Klageschrift geltend gemachte Beschäftigungsverhältnis“ abstellt, lehne ich jedoch aus mehreren Gründen ab.

34.

Erstens hat der Gerichtshof bereits insofern eine weite Auslegung des Begriffs der „auf denselben Vertrag gestützten Klage“ vorgesehen ( 23 ), als er anerkannt hat, dass eine Forderung auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung unter besonderen Verfahrensumständen auf dem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen Leasingvertrag beruht. Es handelte sich nämlich um eine Rückzahlungsforderung über einen Betrag, der in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbart worden war. Diese Rückzahlungsforderung war im Rahmen einer erneuten Klage zwischen denselben Parteien erhoben worden, was dazu führte, dass das Urteil über die ursprünglich zwischen denselben Parteien anhängige Klage, dessen Vollstreckung zu diesem außergerichtlichen Vergleich geführt hatte, aufgehoben wurde. Somit ist festzustellen, dass der Gerichtshof weniger auf den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag abgestellt hat, als darauf, dass es ohne diesen Vertrag keine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben hätte, was deutlich macht, dass „diese Ansprüche auf einen gemeinsamen Sachverhaltskomplex zurückgehen“ ( 24 ).

35.

Zweitens muss die Verflechtung der Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt werden können ( 25 ). Eine solche liegt häufig bei einer Versetzung vor, bei der der ursprüngliche Arbeitsvertrag aufrechterhalten bleibt und neben einem örtlichen Arbeitsvertrag besteht.

36.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien, dass PL Poland zu 100 % im Eigentum von PL Italy stand und im Juli 2001 ein besonderer, „paralleler“ Vertrag mit PL Poland geschlossen wurde, um die besonderen Bedingungen dieses Beschäftigungsverhältnisses festzulegen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich das von Herrn Guida eingeleitete Verfahren auf den ursprünglichen und nicht auf den zuletzt mit PL Poland geschlossenen Vertrag bezog.

37.

Drittens ergibt sich aus den Kündigungsgründen und der Geldforderung von PL Italy, dass sie auf denselben Sachverhalt zurückgehen, der beide Gesellschaften gleichermaßen betrifft. Im vorliegenden Fall wurde Herrn Guida zum einen vorgeworfen, von PL Poland mehrfach zu Unrecht die Erstattung von Reisekosten und die Abgeltung von Urlaub erhalten zu haben, und zum anderen, PL Italy bei der Festsetzung der Höhe seiner Vergütung getäuscht zu haben, indem er gegenüber dieser Gesellschaft einen günstigeren als den offiziellen Zloty/Euro-Wechselkurs angegeben habe. Es ist unstreitig, dass die Entscheidung von PL Italy und PL Poland, das Arbeitsverhältnis zu beenden, auf diesen Umständen beruhte und dass die Widerklage auf die Rückzahlung der entsprechenden nicht geschuldeten Beträge gerichtet ist.

38.

Das Vorbringen von Herrn Guida und der Kommission, wonach die Widerklage des Beklagten wegen der Forderungsabtretung, die ihn zur Erhebung der Widerklage berechtige, nicht vorhersehbar gewesen sei, ist aufgrund dieses engen Zusammenhangs zwischen der Anfechtung der Kündigungsgründe durch den Arbeitnehmer und der vom Arbeitgeber erhobenen Rückzahlungsforderung zurückzuweisen.

39.

Viertens ist festzustellen, dass Herr Guida sich dazu entschieden hat, die Begründetheit nur einer Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses, nämlich des Beschäftigungsverhältnisses, das mit PL Italy bestand, anzufechten, und dass er diese Gesellschaft nicht, wie es ihm nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 freistand, vor dem Gericht des Mitgliedstaats verklagt hat, in dem er für gewöhnlich seine Arbeit ausübte, sondern vor dem Gericht des Ortes, an dem PL Italy ihren Sitz hat. Diese Entscheidung darf keine Auswirkungen auf die autonome Auslegung des Begriffs der „Widerklage“ haben. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber zwar mehrere Zuständigkeitsregeln zum Schutz der Arbeitnehmer aufgestellt hat, jedoch keine Kriterien festgelegt hat, die die Möglichkeit des Arbeitgebers zur Erhebung einer Widerklage beschränken.

40.

Aus denselben Gründen ist das Vorbringen von Herrn Guida und der Kommission zurückzuweisen, wonach das für den Arbeitsvertrag geltende Recht eine Auslegung rechtfertige, die sich allein auf den Arbeitsvertrag beschränke, der Gegenstand der Klage selbst sei. Soweit es um die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort des Arbeitsvertrags geht, was für eine Übereinstimmung der gerichtlichen und der gesetzgeberischen Zuständigkeiten spricht, hat der Gerichtshof es zwar für zweckmäßig gehalten, die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ( 26 ) von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 27 ) zu berücksichtigen, doch ist davon auszugehen, dass die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit im Fall einer Widerklage völlig unabhängig von der Frage nach dem in der Sache anwendbaren Recht ist.

41.

Demzufolge bin ich der Auffassung, dass die Umstände des Ausgangsverfahrens deutlich machen, dass der Begriff der „Widerklage“ nicht so ausgelegt werden darf, dass er sich allein auf den vertraglichen Rahmen bezieht. Die Übereinstimmung des Sachverhalts, auf dem die Klage selbst beruht, ist ebenfalls zu berücksichtigen. So meine ich, dass es den Interessen des Arbeitnehmers nicht zuwiderläuft, wenn im vorliegenden Fall im Interesse einer geordneten Rechtspflege dasselbe Gericht den Sachverhalt prüft, mit dem die Kündigung begründet wurde, und die daraus resultierenden finanziellen Folgen festlegt. Außerdem ist gemäß dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Ziel gewährleistet, dass es zu keinen sich widersprechenden Entscheidungen kommt. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die Forderungsabtretung, auf die sich der Arbeitgeber beruft, nach der Anrufung des zuständigen Gerichts erfolgt ist.

42.

Daher erscheint mir eine im Interesse der Klarheit und Wirksamkeit allgemeine Auslegung dieses Begriffs der „Widerklage“ vertretbar, und diese Auslegung sollte die nationalen Gerichte veranlassen, den gemeinsamen Ursprung der von den Parteien geltend gemachten Forderungen zu prüfen, sei er vertraglicher oder faktischer Art, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

43.

Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, vor dem Gericht eine Widerklage zu erheben, bei dem die Klage selbst ordnungsgemäß erhoben wurde, und dass dieses Gericht zuständig ist, über eine solche Klage zu entscheiden, sofern sie erhoben wurde, um die gesamten gegenseitigen Ansprüche, die einen gemeinsamen Ursprung haben, zu regeln, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

IV. Ergebnis

44.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Corte d’appello di Torino (Oberlandesgericht Turin) wie folgt zu beantworten:

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, vor dem Gericht eine Widerklage zu erheben, bei dem die Klage selbst ordnungsgemäß erhoben wurde, und dass dieses Gericht zuständig ist, über eine solche Klage zu entscheiden, sofern sie erhoben wurde, um die gesamten gegenseitigen Ansprüche, die einen gemeinsamen Ursprung haben, zu regeln, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.

( 3 ) Diese Vorschrift ist im Ausgangsverfahren anwendbar, da der Arbeitnehmer seine Klage vor dem 10. Januar 2015 erhoben hat. Wie bereits im Urteil vom 21. Dezember 2016, Wettbewerb (C‑618/15, EU:C:2016:976, Rn. 9), erwähnt, wurde die Verordnung Nr. 44/2001 durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) aufgehoben, welche gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 nur auf gerichtliche Verfahren anzuwenden ist, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind.

( 4 ) Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 34).

( 5 ) Urteil vom 13. Juli 1995, Danværn Production (C‑341/93, EU:C:1995:239, Rn. 15 und 18).

( 6 ) Die gleichen Vorschriften finden sich auch in anderen Abschnitten, in denen Zuständigkeitsregeln zum Schutz einer schwächeren Partei (Art. 12 Abs. 2 bei Versicherungssachen, Art. 16 Abs. 3 bei Verbrauchersachen) festgelegt sind. Die Formulierung dieser Artikel, die aus den Art. 11 und 14 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hervorgegangen ist, wurde auch in den Art. 14 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 unverändert übernommen.

( 7 ) Die Lehre ist sich in diesem Punkt einig, unabhängig davon, welche Verordnung anwendbar ist, siehe insbesondere Gaudemet-Tallon, H., Compétence et exécution des jugements en Europe, Matières civile et commerciale, Règlements 44/2001 et 1215/2012, Conventions de Bruxelles (1968) et de Lugano (1998 et 2007), 5. Aufl., Librairie générale de droit et de jurisprudence, collection Droit des affaires, Paris, 2015, S. 394, Rn. 302, Abs. 2; Blanco-Morales Limones, P., Garau Sobrino, F. F., Lorenzo Guillén, M. L., Montero Muriel, F. J., Comentario al Reglamento (UE) no 1215/2012 relativo a la competencia judicial, el reconocimiento y la ejecución de resoluciones judiciales en materia civil y mercantil, Reglamento Bruselas I refundido, Thomson Reuters Aranzadi, Madrid, 2016, S. 495, Rn. 2, Abs. 7; Magnus, U., Mankowski, P., European Commentaries on Private International Law, Brussels Ibis Regulation, Band 1, Sellier European Law Publishers, Otto Schmidt, Köln, 2015, S. 554, Rn. 5; Czernich, D., Kodek, G., Mayr, P. (Hrsg.), Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht – Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO 2012) und Übereinkommen von Lugano 2007, LexisNexis, Wien 2015, S. 296, Abs. 3.

( 8 ) Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 29).

( 9 ) Urteile vom 10. April 2003, Pugliese (C‑437/00, EU:C:2003:219, Rn. 17 und 22), vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 27), und vom 12. Oktober 2016, Kostanjevec (C‑185/15, EU:C:2016:763, Rn. 37).

( 10 ) Siehe Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C‑168/16 und C‑169/16, EU:C:2017:688, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) In dem Bericht von Herrn P. Jenard zu dem [Brüsseler] Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) heißt es, dass „der Gerichtsstand der Widerklage nur dann gegeben [ist], wenn sie mit der Klage selbst im Sachzusammenhang steht. Da nicht alle Vertragsstaaten den Begriff des Sachzusammenhangs kennen, wird in dem Übereinkommen in Anlehnung an den belgischen Entwurf einer Gerichtsordnung ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Widerklage ihren Ursprung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder in dem die Klage selbst begründenden Sachverhalt haben muss“ (S. 28).

( 12 ) Siehe hierzu die ausführlichen Hinweise zur Entstehungsgeschichte in den Urteilen vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 14 bis 17), und vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C‑168/16 und C‑169/16, EU:C:2017:688, Rn. 46).

( 13 ) Dieser Satz wurde bereits im Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 24), zitiert.

( 14 ) Vgl. Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[1999] 348 endg.), Begründung.

( 15 ) Urteile vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 17 und 30), und vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C‑168/16 und C‑169/16, EU:C:2017:688, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 ) Urteile vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 18), und vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C‑168/16 und C‑169/16, EU:C:2017:688, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Vgl. in Bezug auf Art. 18 dieser Verordnung Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und hinsichtlich Art. 19 Nr. 2 dieser Verordnung Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C‑168/16 und C‑169/16, EU:C:2017:688, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 22).

( 19 ) Urteil vom 12. Oktober 2016, Kostanjevec (C‑185/15, EU:C:2016:763, Rn. 36).

( 20 ) Urteil vom 12. Oktober 2016, Kostanjevec (C‑185/15, EU:C:2016:763, Rn. 37).

( 21 ) Urteil vom 12. Oktober 2016, Kostanjevec (C‑185/15, EU:C:2016:763, Rn. 38).

( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Sapir u. a. (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 42), betreffend Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, und den Kommentar von Czernich, D., Kodek, G., und Mayr, P. (Hrsg.), Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht – Brüssel Ia‑Verordnung (EuGVVO 2012) und Übereinkommen von Lugano 2007, LexisNexis, Wien 2015, S. 296, Abs. 3.

( 23 ) Vgl. in diesem Sinne die Analyse von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 durch Magnus, U., Mankowski, P., in European Commentaries on Private International Law, Brussels Ibis Regulation, Band 1, Sellier European Law Publishers, Otto Schmidt, Köln 2015, S. 401, insbesondere in Bezug auf den Begriff „same contract“ in der englischen Sprachfassung dieser Verordnung.

( 24 ) So Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Kostanjevec (C‑185/15, EU:C:2016:397, Nr. 44).

( 25 ) Vgl. zu den Besonderheiten des Arbeitsvertrags Urteil vom 15. Januar 1987, Shenavai (266/85, EU:C:1987:11, Rn. 16). Als Beispiele von Fällen mit mehreren Beschäftigungsverhältnisse siehe Urteil vom 10. April 2003, Pugliese (C‑437/00, EU:C:2003:219, Rn. 4 bis 9), und insbesondere in Bezug auf Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe die Urteile vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 7 bis 10), sowie vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 12 bis 18).

( 26 ) Vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C‑168/16 und C‑169/16, EU:C:2017:688, Rn. 55), zur autonomen Auslegung von Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001.

( 27 ) ABl. 1998, C 27, S. 34. Art. 6 dieses Übereinkommens gilt für Verträge, die bis zum 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Nach diesem Zeitpunkt gilt gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) deren Art. 8.

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