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Document 62017CA0511

    Rechtssache C-511/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Györgyné Lintner/UniCredit Bank Hungary Zrt. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag – Art. 4 Abs. 1 – Berücksichtigung aller anderen Klauseln des Vertrags für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der angefochtenen Klausel – Art. 6 Abs. 1 – Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln durch das nationale Gericht von Amts wegen – Umfang)

    ABl. C 215 vom 29.6.2020, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 215/2


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Györgyné Lintner/UniCredit Bank Hungary Zrt.

    (Rechtssache C-511/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Art. 4 Abs. 1 - Berücksichtigung aller anderen Klauseln des Vertrags für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der angefochtenen Klausel - Art. 6 Abs. 1 - Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln durch das nationale Gericht von Amts wegen - Umfang)

    (2020/C 215/02)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Fővárosi Törvényszék

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Györgyné Lintner

    Beklagte: UniCredit Bank Hungary Zrt.

    Tenor

    1.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, den dieser Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, nicht verpflichtet ist, alle anderen Vertragsklauseln, die von diesem Verbraucher nicht angefochten worden sind, von Amts wegen gesondert darauf zu prüfen, ob sie als missbräuchlich angesehen werden können, sondern nur diejenigen Klauseln prüfen muss, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, gegebenenfalls ergänzt durch Untersuchungsmaßnahmen, verfügt.

    2.

    Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass zwar für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die als Grundlage für die Ansprüche eines Verbrauchers dient, alle anderen Klauseln des Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher berücksichtigt werden müssen, diese Berücksichtigung jedoch als solche für das mit der Sache befasste nationale Gericht keine Pflicht beinhaltet, von Amts wegen alle diese Klauseln auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.


    (1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


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