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Document 62016TN0759

    Rechtssache T-759/16: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — Campailla/Gerichtshof der Europäischen Union

    ABl. C 78 vom 13.3.2017, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 78/33


    Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — Campailla/Gerichtshof der Europäischen Union

    (Rechtssache T-759/16)

    (2017/C 078/46)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Massimo Campailla (Holtz, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

    Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 112 202 476,69 Euro zuzüglich der zugehörigen üblichen Zuschläge, die als Sanktion zu zahlen seien, in Höhe von 1,83 % — monatlich und kumulativ — ab Dezember 1994 und bis zur Begleichung dieser Forderung als Ersatz für den immateriellen und materiellen Schaden des Klägers, wie er in der dem Gericht bereits vorliegenden Klage T-429/09, Campailla/Kommission, dargelegt wurde, zu zahlen;

    dem Kläger zu bestätigen, dass er ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begehrt, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Anliegen mündlich vor dem Gericht vorzutragen;

    dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsanwalts, zu dessen Beiziehung der Beklagte den Kläger verpflichtet hat, und die am Ende des Verfahrens beziffert werden, aufzuerlegen;

    dem Kläger die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Forderungen, Klagegründe und Vorgehensweisen vorzubehalten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger stützt sich auf sieben Klagegründe, die den Tatbeständen entsprechen, die der Beklagte verwirklicht haben soll und die zu dessen außervertraglicher Haftung führen sollen.

    1.

    Die Kanzlei des Gerichtshofs habe das Rechtsmittel, das der Kläger unmittelbar eingelegt habe, ohne durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein, vorbehaltlos angenommen.

    2.

    Die Kanzlei habe ihn nicht auf eventuelle Probleme hingewiesen, die sich aus der Einlegung eines Rechtsmittels ohne anwaltliche Vertretung ergeben könnten. Außerdem sei der Kläger im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage unterschiedlich behandelt worden.

    3.

    Der auf den Kläger angewandten Sanktion fehle es, soweit sein Rechtsmittel für unzulässig erklärt worden sei, an jeder gesetzlichen Grundlage.

    4.

    Die Grundrechte des Klägers seien verletzt worden, insbesondere sei ihm der Zugang zu Gericht, worauf er einen Anspruch habe, verwehrt worden. Dies stelle eine Verletzung der Würde des Menschen und einen Verstoß gegen Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar.

    5.

    Der Beklagte habe das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren nicht gewahrt, weil er der besonderen Situation des Klägers nicht Rechnung getragen und es somit versäumt habe, Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung dieser Rechte des Klägers sicherzustellen.

    6.

    Der Gerichtshof habe das Recht auf eine gute Verwaltung nicht beachtet, weil er seinen Beschluss, mit dem das Rechtsmittel des Klägers in der Rechtssache C-265/11 P zurückgewiesen worden sei, einseitig erlassen habe.

    7.

    Das Eigentumsrecht des Klägers sei verletzt worden, weil der Rechtsstreit, der dem beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Europäische Kommission eingeleiteten Verfahren zugrunde gelegen habe, die Anerkennung seines Eigentumsrechts zum Gegenstand gehabt habe, um Schadensersatz zu erlangen. Insoweit rügt der Kläger, der Gerichtshof habe mit der Zurückweisung des Rechtsmittels die unrichtige Entscheidung, die das Gericht im ersten Rechtszug mit seinem Beschluss in der Rechtssache T-429/09 erlassen habe, bestätigt und rechtskräftig werden lassen.


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