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Document 62016TN0640

    Rechtssache T-640/16: Klage, eingereicht am 8. September 2016 — GEA Group/Kommission

    ABl. C 392 vom 24.10.2016, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 392/49


    Klage, eingereicht am 8. September 2016 — GEA Group/Kommission

    (Rechtssache T-640/16)

    (2016/C 392/64)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: GEA Group AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. du Mont und C. Wagner)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss C(2016)3920 der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Entscheidung K(2009)8682 endg. vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (AT.38589 — Wärmestabilisatoren) für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen und ein neues Fälligkeitsdatum für die Zahlung und die Zinsen festzusetzen (nach Erlass des angefochtenen Beschlusses);

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission verstoße gegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, da sie den angefochtenen Beschluss erlassen habe, obwohl Verjährung eingetreten sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV und verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin, da ihr keine Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben worden sei.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, weil sie die Obergrenze von 10 % nicht auf die Klägerin, sondern zu Lasten der Klägerin auf einen anderen am Verstoß Beteiligten angewandt habe.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie die Klägerin allein für ein Verhalten habe haften lassen, für das andere am Verstoß Beteiligte für verantwortlich befunden worden seien, während die Haftung der Klägerin nur abgeleitet sei, und indem sie die zusätzliche Belastung, die sich aus der eingeschränkten Haftung des anderen am Verstoß Beteiligten ergebe, allein der Klägerin auferlegt habe.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie rückwirkend eine Zahlungsfrist auf ein Datum gesetzt habe, zu dem keine gültige Rechtsgrundlage für eine Zahlung bestanden habe, und sie habe die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt, indem sie nicht erläutert habe, warum sie von ihrer Praxis abgewichen sei.


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