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Document 62016TN0365

    Rechtssache T-365/16: Klage, eingereicht am 8. Juli 2016 — Portigon/SRB

    ABl. C 343 vom 19.9.2016, p. 38–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 343/38


    Klage, eingereicht am 8. Juli 2016 — Portigon/SRB

    (Rechtssache T-365/16)

    (2016/C 343/52)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener und V. Jungkind)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Beschlüsse des Beklagten, auf denen die Bescheide beruhen, mit denen die deutsche Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung am 22. April 2016 (Aktenzeichen 2208101-2016-JB) sowie am 10. Juni 2016 (Aktenzeichen 2208102-2016-JB2) von der Klägerin Jahresbeiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2016 erhob, für nichtig zu erklären;

    den Beklagten zu verpflichten, die in Ziffer 1 genannten Beschlüsse vorzulegen;

    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 806/2014 (1) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (2) i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (3)

    Der Beklagte habe die Klägerin zu Unrecht der Beitragspflicht zum Fonds unterworfen, weil das Institut nicht risikoexponiert sei, eine Abwicklung des Instituts nach den Regeln der Verordnung (EU) 806/2014 ausgeschlossen sei und das Institut keine Bedeutung für die Stabilität des Finanzsystems habe.

    Die Klägerin sei nicht mehr operativ am Markt tätig. Sie betreibe seit Anfang 2012 kein Neugeschäft mehr und befinde sich aufgrund einer Beihilfeentscheidung der Kommission in Abwicklung. Den größten Teil ihrer verbleibenden Verbindlichkeiten halte sie treuhänderisch für einen anderen Rechtsträger, der die Chancen und Risiken aus diesem Geschäft übernommen habe.

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 (4), die keine Ausnahme für Institute wie die Klägerin vorsehe, verstoße ihrerseits gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)

    Aufgrund der Sondersituation der Klägerin im Vergleich zu anderen beitragspflichtigen Kreditinstituten verstießen die Beschlüsse gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie griffen zudem unverhältnismäßig in die unternehmerische Freiheit der Klägerin ein.

    3.

    Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 806/2014 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU

    Bei der Berechnung der Beitragshöhe habe der Beklagte es zu Unrecht unterlassen, das risikolose bilanzwirksame Treuhandgeschäft der Klägerin von den für die Beitragserhebung relevanten Verbindlichkeiten auszunehmen.

    4.

    Vierter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung (EU) 806/2014 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63

    Bei der Berechnung der Beitragshöhe habe der Beklagte in Bezug auf die Derivatekontrakte der Klägerin zu Unrecht keine risikoangemessene Nettobetrachtung, sondern eine Bruttobetrachtung vorgenommen.

    5.

    Fünfter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung (EU) 806/2014 i.V.m. Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63

    Bei der Berechnung der Beitragshöhe habe der Beklagte die Klägerin zu Unrecht als ein Institut in Reorganisation angesehen. Der Risikoindikator nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 hätte mit dem minimalen Wert angesetzt werden müssen.

    6.

    Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta, da der Beklagte die Klägerin vor Erlass seiner Beschlüsse habe anhören müssen

    7.

    Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta, da der Beklagte seine Beschlüsse nicht in ausreichendem Maße begründet habe.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014, L 173, S. 190).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


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