This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62016TB0590
Case T-590/16: Order of the General Court of 8 June 2018 — Spychalski v Commission (Civil service — Recruitment — Notice of competition — Open Competition EPSO/AD 177/10-ECO2013 — Assessment of the main language — Decision not to include the applicant’s name on the reserve list — Manifest lack of jurisdiction — Action manifestly lacking any foundation in law)
Rechtssache T-590/16: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2018 — Spychalski/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD 177/10-ECO2013 — Beurteilung der Hauptsprache — Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Offensichtliche Unzuständigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
Rechtssache T-590/16: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2018 — Spychalski/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD 177/10-ECO2013 — Beurteilung der Hauptsprache — Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Offensichtliche Unzuständigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
ABl. C 268 vom 30.7.2018, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache T-590/16: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2018 — Spychalski/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD 177/10-ECO2013 — Beurteilung der Hauptsprache — Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Offensichtliche Unzuständigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2018 — Spychalski/Kommission
(Rechtssache T-590/16) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD 177/10-ECO2013 — Beurteilung der Hauptsprache — Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Offensichtliche Unzuständigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)“
2018/C 268/46Verfahrenssprache: PolnischParteien
Kläger: Michał Spychalski (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Żołyniak)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und G. Gattinara)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD177/10-ECO2013, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen, und auf Verpflichtung der Anstellungsbehörde, die aufgrund des in Rede stehenden allgemeinen Auswahlverfahrens aufgestellte Reserveliste um den Namen des Klägers zu ergänzen, wobei die Gültigkeitsdauer der Ergänzung an die Gültigkeitsdauer der Liste anzugleichen ist
Tenor
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend und teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen. |
2. |
Herr Michał Spychalski trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
( 1 ) ABl. C 383 vom 17.10.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-20/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).