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Document 62016CN0296

Rechtssache C-296/16 P: Rechtsmittel der Dextro Energy GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. März 2016 in der Rechtssache T-100/15, Dextro Energy GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. Mai 2016

ABl. C 287 vom 8.8.2016, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/14


Rechtsmittel der Dextro Energy GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. März 2016 in der Rechtssache T-100/15, Dextro Energy GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. Mai 2016

(Rechtssache C-296/16 P)

(2016/C 287/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dextro Energy GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: M. Hagenmeyer und T. Teufer, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Rechtssache T-100/15, vollständig aufzuheben.

Für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, wird beantragt, dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig stattgegeben wird, nämlich:

1.

die Verordnung (EU) 2015/8 (1) der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern für nichtig zu erklären;

2.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zunächst bemängelt die Rechtsmittelführerin einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab des Gerichts:

Mit seiner Einschätzung, bei „hochkomplexen wissenschaftlichen und technischen tatsächlichen Umständen“ unterliege die Ausübung des Ermessens durch die Beklagte lediglich einer Missbrauchskontrolle, habe das Gericht von vornherein auf einen großen Bereich der Ermessensprüfung verzichtet, der aber tatsächlich durch das Gericht und durch den Gerichtshof wahrzunehmen sei. Das Gericht und der Gerichtshof seien nicht beschränkt auf eine bloße Missbrauchskontrolle der Ermessensausübung durch die Beklagte. Vielmehr könne und müsse gerichtlich geprüft werden, ob die Beklagte die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in Artikel 18 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1924/2006 zutreffend interpretiert und ihr Ermessen dabei richtig ausgeübt habe. In die gerichtlichen Prüfungen sei auch jede Form des Ermessensfehlgebrauchs einzubeziehen. Das sei aufgrund der fehlerhaften Gewichtung und Bewertung der „sonstigen für die betreffende Angelegenheit relevanten legitimen Faktoren“ nicht geschehen.

Darüber hinaus rügt die Rechtsmittelführerin den Verstoß gegen Artikel 18 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1924/2006 und stützt sich dabei auf 3 Rechtsmittelgründe:

Erstens beruhe die Nichtzulassung der streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Angaben auf Ermessensfehlern der Beklagten. Das ergebe sich zunächst aus der in Artikel 18 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Hierarchie der relevanten legitimen Faktoren. Nicht jede Berücksichtigung eines legitimen und relevanten Faktors könne auch eine Nichtzulassung sachlich zutreffender und wissenschaftlich hinreichend gesicherter gesundheitsbezogener Angaben rechtfertigen. Laut der Rechtsmittelführerin können sie nach Erwägungsgrund 17 der Verordnung nicht der „Hauptaspekt“ für die Zulassungsentscheidung sein. Als „Hauptaspekt“ bei gesundheitsbezogenen Angaben solle eine „wissenschaftliche Absicherung … berücksichtigt“ werden. Diese Gewichtung habe auch in Artikel 18 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1924/2006 Niederschlag gefunden. Die Stellungnahme der Behörde werde dort an erster Stelle genannt.

Zweitens habe die Beklagte ihr Ermessen nach Artikel 18 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1924/2006 auch deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Angaben der Klägerin könnten ein „widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher“ senden. Ein Hinweis auf nachgewiesene Wirkungen von Glukose bedeute weder, dass man Zucker verzehren oder gar vermehrt verzehren soll, noch dass es keine Empfehlungen Dritter zur Reduzierung des Zuckerverzehrs gebe. Von einem Widerspruch könne deswegen keine Rede sein — insbesondere nicht, soweit es um die in den Anträgen konkret genannten gesunden, aktiven und ausdauertrainierten Männer und Frauen gehe.

Drittens ergebe sich ein weiterer Ermessensfehler der Beklagten im Rahmen von Artikel 18 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1924/2006 daraus, dass sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Angaben der Klägerin seien mehrdeutig und irreführend. Um einen verständigen Durchschnittsverbraucher irrezuführen, müssten die gesundheitsbezogenen Angaben der Klägerin zur Täuschung geeignet sein. Genau das sei nicht der Fall.

Ferner rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Nichtzulassung der gesundheitsbezogenen Angaben der Klägerin durch die Beklagte verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte sei als EU-Organ bei ihrer Ermessensausübung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.S.v. Artikel 5 Abs. 4 Unterabs. 1 EUV gebunden. Stellen allgemein anerkannte Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze den alleinigen Grund für die Nichtzulassung der gesundheitsbezogenen Angaben der Klägerin dar, ohne dass die konkreten Umstände des Einzelfalls ausreichend beachtet werden, dann liege darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn allgemeine Grundsätze würden im konkreten Fall keine Ablehnung der Anträge der Klägerin erforderlich machen, sondern allenfalls spezifische Verwendungsbedingungen und Etikettierungsregeln als milderes Mittel nahelegen. Darüber hinaus gelte: Auch unter Ernährungs- und Gesundheitsgesichtspunkten sei ein durch die Nichtzulassung bewirktes uneingeschränktes Totalverbot der sachlich zutreffenden und wissenschaftlich hinreichend gesicherten gesundheitsbezogenen Angaben keine angemessene Maßnahme, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Schließlich bemängelt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung:

Die Nichtzulassung der beantragten gesundheitsbezogenen Angaben verstoße ebenso offensichtlich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Beklagte gehe mit den Zulassungen in vergleichbaren Fällen anders um, obwohl keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen.


(1)  ABl, L 3, S. 6.


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