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Document 62016CN0238

    Rechtssache C-238/16: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 26. April 2016 — X gegen Finanzamt I

    ABl. C 343 vom 19.9.2016, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 343/18


    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 26. April 2016 — X gegen Finanzamt I

    (Rechtssache C-238/16)

    (2016/C 343/29)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Münster

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: X

    Beklagter: Finanzamt I

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL (1) dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst?

    2.

    Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist?

    3.

    Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an?

    4.

    Falls die Fragen zu 1 und 2 bejaht werden: Führt ein Umsatz, der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit ist, ungeachtet der im Drittland anwendbaren Mehrwertsteuerregelung, zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 168 MwStSystRL, selbst wenn es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt, für die nach Art. 169 Buchst. b MwStSystRL in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 MwStSystRL der Vorsteuerabzug eröffnet ist?


    (1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1.


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