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Document 62016CA0354

    Rechtssache C-354/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden — Deutschland) — Ute Kleinsteuber/Mars GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 1, 2 und 6 — Gleichbehandlung — Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts — Betriebliche Altersversorgung — Richtlinie 97/81/EG — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 — Modalitäten der Berechnung der erworbenen Ruhegehaltsansprüche — Regelung eines Mitgliedstaats — Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten)

    ABl. C 293 vom 4.9.2017, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 293/9


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden — Deutschland) — Ute Kleinsteuber/Mars GmbH

    (Rechtssache C-354/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 1, 2 und 6 - Gleichbehandlung - Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Betriebliche Altersversorgung - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 - Modalitäten der Berechnung der erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Regelung eines Mitgliedstaats - Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten))

    (2017/C 293/12)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Arbeitsgericht Verden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Ute Kleinsteuber

    Beklagte: Mars GmbH

    Tenor

    1.

    Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in geänderter Fassung und Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung zwischen Arbeitseinkommen unterscheidet, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, und solchem, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, und das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung nicht so behandelt, dass sie zunächst das für eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung zu zahlende Einkommen ermittelt, hieraus dann den Anteil oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dieses Verhältnis schließlich auf das reduzierte Einkommen aus der Teilzeittätigkeit überträgt.

    2.

    Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung und Art. 4 der Richtlinie 2006/54 sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung einer Beschäftigten, die teilweise in Vollzeit, teilweise in Teilzeit gearbeitet hat, einen einheitlichen Beschäftigungsgrad für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ermittelt, sofern diese Methode der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nicht gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz verstößt. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

    3.

    Die Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine betriebliche Altersrente in der Höhe vorsieht, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und eine Höchstbegrenzung anrechnungsfähiger Dienstjahre vornimmt.


    (1)  ABl. C 350 vom 26.9.2016.


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