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Document 62015TN0668

    Rechtssache T-668/15: Klage, eingereicht am 18. November 2015 — Jema Energy/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

    ABl. C 27 vom 25.1.2016, p. 71–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 27/71


    Klage, eingereicht am 18. November 2015 — Jema Energy/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

    (Rechtssache T-668/15)

    (2016/C 027/90)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Jema Energy, S.A. (Lasarte-Oria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Rey Rey)

    Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung des Beklagten, das Angebot der Klägerin, Jema Energy, zurückzuweisen, für nichtig zu erklären;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Klarheit der auf das Verfahren angewandten Vorschriften und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz

    Das Lastenheft in diesem Verfahren enthalte vage und ungenaue Begriffe, weshalb sich die Klägerin gezwungen gesehen habe, bei der Beklagten um mehrere Erläuterungen zu ersuchen. Sie habe sehr klare und eindeutige Fragen gestellt. F4E sei bei seinen Antworten von Anfang an sehr mehrdeutig und inkohärent gewesen.

    Aufgrund der Mehrdeutigkeit der Auswahlkriterien in diesem Verfahren und des Verhaltens des F4E auf die Fragen und die Handlungen der Klägerin seien die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz verletzt worden.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit der Bewerber während des Verfahrens

    In einem der Schreiben, die der Beklagte der Klägerin zu Beginn des Verfahrens geschickt habe, habe wörtlich gestanden, dass der Bieter, wenn die vorgelegten Beispiele die technischen Anforderungen nicht erfüllten, berechtigt sei, neue Beispiele vorzulegen, um diese Anforderungen vollständig zu erfüllen. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass sie die Vorgaben nicht erfülle, so dass sie nie die Gelegenheit gehabt habe, andere Beispiele vorzulegen. Und den Ausschluss des Gebots von JEMA habe der Beklagte gerade damit begründet, dass ihre Beispiele nicht die Anforderungen erfüllten.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und künstliche Beschränkung des Wettbewerbs

    Die Auswahlkriterien seien zu streng. F4E fordere eine Referenz, die eine Kombination von drei Erfordernissen (Leistung, Spannung und Strom) erfülle, was für die Durchführung des Projekts unnötig und unverhältnismäßig sei. Weiter werde verlangt, als Referenz ein Energieversorgungsprojekt der letzten fünf Jahre zu unterbreiten, was ein anderes sehr unverhältnismäßiges Kriterium sei, da Unternehmen, die diese Kriterien erfüllende Referenzen haben könnten, Hersteller von Frequenzumwandlern für Hochleistungsmotoren seien. Diese seien typischerweise große Unternehmen, wodurch kleine und mittlere Unternehmen von der Teilnahme abgehalten würden.


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