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Document 62015TN0364

    Rechtssache T-364/15: Klage, eingereicht am 4. Juli 2015 — ADR Center/Kommission

    ABl. C 302 vom 14.9.2015, p. 63–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 302/63


    Klage, eingereicht am 4. Juli 2015 — ADR Center/Kommission

    (Rechtssache T-364/15)

    (2015/C 302/78)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: ADR Center Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Tantalo)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss C(2015) 3117 final der Kommission vom 4. Mai 2015 für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, alle von der Kommission nicht anerkannten Kosten für förderfähig zu erklären;

    der Beklagten und etwaigen Streithelfern die der Klägerin für dieses Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen, deren Höhe vom Gericht nach Billigkeit zu bestimmen ist.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Der angefochtene Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil die Kommission nicht die Befugnis habe, eine Rückforderungsanordnung in Vertragsangelegenheiten zu erlassen.

    2.

    Der angefochtene Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil er auf Tatsachen- und Beurteilungsfehlern beruhe.

    3.

    Der angefochtene Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil die Kommission ihre Befugnisse missbraucht habe.

    4.

    Der angefochtene Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt habe.


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