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Document 62015TN0292
Case T-292/15: Action brought on 3 June 2015 — Vakakis v Commission
Rechtssache T-292/15: Klage, eingereicht am 3. Juni 2015 — Vakakis/Kommission
Rechtssache T-292/15: Klage, eingereicht am 3. Juni 2015 — Vakakis/Kommission
ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 73–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/73 |
Klage, eingereicht am 3. Juni 2015 — Vakakis/Kommission
(Rechtssache T-292/15)
(2015/C 294/88)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vakakis International — Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, Rechtsanwalt S. Gubel und Rechtsanwältin E. Bertolotto)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Haftung der Kommission nach Art. 340 AEUV für den Ausgleich des gesamten Schadens festzustellen, der der Klägerin durch das rechtswidrige Verhalten der Kommission während des in Rede stehenden öffentlichen Ausschreibungsverfahrens entstanden ist, einschließlich:
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der Kommission die Kosten der vorliegenden Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstoßen, wie sie in der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates (im Folgenden: Haushaltsordnung) und im Handbuch für Vergabeverfahren im Rahmen von EU-Außenmaßnahmen (im Folgenden: PRAG) kodifiziert seien, indem sie das Vergabeverfahren nicht angemessen überwacht und die von Vakakis eingereichte Beschwerde nicht unverzüglich geprüft sowie keine vollständigen Informationen über deren Prüfung zur Verfügung gestellt habe. |
2. |
Der Klägerin sei aufgrund der Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission und der Entscheidung, den Vertrag an Agriconsulting zu vergeben, geschädigt worden. |
3. |
Die Klägerin sei aufgrund der Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission und des Verstoßes gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie aufgrund des Verstoßes gegen Art. 94 der Haushaltsordnung und Abschnitt 2.3.6. des PRAG ein Schaden entstanden. |